Rechtssatznummer
01Entscheidungsdatum
07.01.2014Norm
BStMG §7 Abs1Rechtssatz
Absehen von der Verhängung einer Geldstrafe und stattdessen bloß Erteilung einer Ermahnung, wenn der Bf. die fahrleistungsabhängige Maut zum Teil nachentrichtet hat und eine vollständige Nachentrichtung offenkundig nur daran scheiterte, dass die in Teil B, Pkt. 7.1 der MautO vorgesehene 5-Stunden-Frist zur Nachentrichtung um weniger als eine Viertelstunde überzogen wurde.
Schlagworte
Ersatzmaut, ErmahnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.400003.2.Gf.RtZuletzt aktualisiert am
21.02.2014