Rechtssatznummer
01Entscheidungsdatum
08.01.2014Norm
BStMG §10Rechtssatz
Hinsichtlich der Gültigkeitsdauer legt § 11 Abs. 2 fünfter Satz BStMG ausdrücklich fest, dass eine 10-Tages-Vignette (nur) während 10 aufeinanderfolgender Kalendertage zur Benützung aller Mautstrecken berechtigt. Die hierzu vom Rechtsmittelwerber vertretene Auffassung, dass eine solche Vignette für ein ab dem minutengenauen Zeitpunkt ihres Erwerbes zu berechnendes Intervall von 240 Stunden gültig wäre, lässt sich demgegenüber mit diesem Gesetzeswortlaut nicht vereinbaren. Erster Gültigkeitstag war im gegenständlichen Fall sohin der 22. September 2012 (und zwar bereits ab 0:00 Uhr, wenngleich diese erst um 17:12 Uhr gekauft wurde), sodass davon ausgehend die Gültigkeitsdauer der Vignette bereits am 1. Oktober 2012 um 24:00 Uhr – und nicht erst, wie vom Beschwerdeführer angenommen, am 2. Oktober 2012 um 17:12 Uhr – endete.Hinsichtlich der Gültigkeitsdauer legt Paragraph 11, Absatz 2, fünfter Satz BStMG ausdrücklich fest, dass eine 10-Tages-Vignette (nur) während 10 aufeinanderfolgender Kalendertage zur Benützung aller Mautstrecken berechtigt. Die hierzu vom Rechtsmittelwerber vertretene Auffassung, dass eine solche Vignette für ein ab dem minutengenauen Zeitpunkt ihres Erwerbes zu berechnendes Intervall von 240 Stunden gültig wäre, lässt sich demgegenüber mit diesem Gesetzeswortlaut nicht vereinbaren. Erster Gültigkeitstag war im gegenständlichen Fall sohin der 22. September 2012 (und zwar bereits ab 0:00 Uhr, wenngleich diese erst um 17:12 Uhr gekauft wurde), sodass davon ausgehend die Gültigkeitsdauer der Vignette bereits am 1. Oktober 2012 um 24:00 Uhr – und nicht erst, wie vom Beschwerdeführer angenommen, am 2. Oktober 2012 um 17:12 Uhr – endete.
Schlagworte
Vignette, GültigkeitsdauerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.400004.2.Gf.RtZuletzt aktualisiert am
21.02.2014