Rechtssatznummer
01Entscheidungsdatum
09.01.2014Norm
BStMG §19 Abs2Rechtssatz
* Zwar normiert § 20 Abs. 3 BStMG dadurch, dass (u.a.) Taten gemäß § 20 Abs. 1 straflos werden, wenn der Mautschuldner (u.a.) nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 BStMG der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht, einen Strafaufhebungsgrund (vgl. dazu allgemein näher E. Steininger, Strafrecht – Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Wien 2013, RN 7 zu Kap. 16) normiert. Dies bedeutet, dass das an sich strafbare Verhalten des Beschwerdeführers durch nachträglich eingetretene Umstände – hier: durch die versuchte Entrichtung der Ersatzmaut in einer gesetzlich explizit zulässigen Form – straflos wird.* Zwar normiert Paragraph 20, Absatz 3, BStMG dadurch, dass (u.a.) Taten gemäß Paragraph 20, Absatz eins, straflos werden, wenn der Mautschuldner (u.a.) nach Maßgabe des Paragraph 19, Absatz 2, BStMG der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht, einen Strafaufhebungsgrund vergleiche dazu allgemein näher E. Steininger, Strafrecht – Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Wien 2013, RN 7 zu Kap. 16) normiert. Dies bedeutet, dass das an sich strafbare Verhalten des Beschwerdeführers durch nachträglich eingetretene Umstände – hier: durch die versuchte Entrichtung der Ersatzmaut in einer gesetzlich explizit zulässigen Form – straflos wird.
* Allerdings legt § 19 Abs. 6 BStMG fest, dass dem KFZ-Lenker kein subjektives Recht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut zukommt. Davon ausgehend besteht auch – anders als dies der Beschwerdeführer vermeint – kein Rechtsanspruch dahin, vom Mautaufsichtsorgan darauf hingewiesen zu werden, dass im Falle der Nichtbezahlung der Ersatzmaut eine Geldstrafe in Höhe von mindestens 300 Euro droht.* Allerdings legt Paragraph 19, Absatz 6, BStMG fest, dass dem KFZ-Lenker kein subjektives Recht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut zukommt. Davon ausgehend besteht auch – anders als dies der Beschwerdeführer vermeint – kein Rechtsanspruch dahin, vom Mautaufsichtsorgan darauf hingewiesen zu werden, dass im Falle der Nichtbezahlung der Ersatzmaut eine Geldstrafe in Höhe von mindestens 300 Euro droht.
Schlagworte
Ersatzmaut, kein Rechtsanspruch, StrafaufhebungsgrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.400006.2.Gf.RtZuletzt aktualisiert am
21.02.2014