RS Lvwg 2014/1/13 LVwG-400002/2/Gf/Rt

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.2014
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Rechtssatznummer

01

Entscheidungsdatum

13.01.2014

Norm

EMRK Art6 Abs1
§6 BStMG;
BStMG §7 Abs1
BStMG §19 Abs6
BStMG §20 Abs2
MautO Teil B Pkt. 7.1
MautO Teil B Pkt. 7.2
MautO Teil B Pkt. 8.1
MautO Teil B Pkt. 8.2
StGB §34 Abs2
VStG §19 Abs2
VStG §45 Abs1 Z4
  1. BStMG § 6 heute
  2. BStMG § 6 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2023
  3. BStMG § 6 gültig von 14.11.2007 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2007
  4. BStMG § 6 gültig von 01.07.2006 bis 13.11.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2006
  5. BStMG § 6 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2006
  1. BStMG § 7 heute
  2. BStMG § 7 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2023
  3. BStMG § 7 gültig von 19.10.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2021
  4. BStMG § 7 gültig von 09.06.2016 bis 18.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2016
  5. BStMG § 7 gültig von 20.06.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2013
  6. BStMG § 7 gültig von 14.11.2007 bis 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2007
  7. BStMG § 7 gültig von 24.02.2006 bis 13.11.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2006
  8. BStMG § 7 gültig von 01.01.2003 bis 23.02.2006
  1. BStMG § 19 heute
  2. BStMG § 19 gültig ab 13.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2025
  3. BStMG § 19 gültig von 17.11.2023 bis 12.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2023
  4. BStMG § 19 gültig von 29.05.2019 bis 16.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2019
  5. BStMG § 19 gültig von 01.07.2013 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2013
  6. BStMG § 19 gültig von 14.11.2007 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2007
  7. BStMG § 19 gültig von 24.02.2006 bis 13.11.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2006
  8. BStMG § 19 gültig von 01.01.2003 bis 23.02.2006
  1. BStMG § 20 heute
  2. BStMG § 20 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2023
  3. BStMG § 20 gültig von 29.07.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2021
  4. BStMG § 20 gültig von 29.05.2019 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2019
  5. BStMG § 20 gültig von 01.07.2013 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2013
  6. BStMG § 20 gültig von 14.11.2007 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2007
  7. BStMG § 20 gültig von 01.01.2003 bis 13.11.2007
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Rechtssatz

* Die Anbringung des Abbuchungsgerätes (GO-Box) entsprach im gegenständlichen Fall deshalb nicht den Anforderungen des Teiles B, Pkt. 8.1 MautO, weil dieses derart montiert war, dass der Scheibenwischer des LKW in seiner Endstellung knapp unterhalb desselben bzw. dieses noch überdeckend zu liegen kam. Davon ausgehend ist es nachvollziehbar, dass die im Wege der Mikrowellentechnik erfolgende Kommunikation zwischen der GO-Box und den einzelnen Mautportalen durch die Metallteile des Scheibenwischers gestört war, sodass aus diesem Grund fallweise keine Abbuchungen vorgenommen wurden.

* Bezüglich seines Vorbringens, dass die ASFINAG dazu verpflichtet gewesen sei, vor der Erstattung einer Anzeige zunächst bloß eine Nachverrechnung vorzunehmen bzw. ihm die Bezahlung einer Ersatzmaut vorzuschreiben, ist der Bf. darauf zu verweisen, dass hierfür weder die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen nach Teil B, Pkt. 7.1 MautO noch jene nach Teil B, Pkt. 7.2 MautO vorlagen, weil die Nachzahlung weder innerhalb eines Nachzahlungsbereiches von 100 km noch innerhalb eines Zeitraumes von fünf Stunden vorgenommen wurde oder hätte vorgenommen werden können. Davon ausgehend kann auch keine Rede davon sein, dass die ASFINAG anstelle einer Anzeigenerstattung zunächst eine Nachverrechnung hätte vornehmen müssen. Freilich hätte das Aufsichtsorgan bzw. die ASFINAG faktisch dennoch in dieser Weise vorgehen und es im Falle der Einbezahlung durch den Rechtsmittelwerber in der Folge dabei bewenden lassen können. Abgesehen von § 19 Abs. 6 BStGM, wonach dies explizit ausgeschlossen ist, bestand ein darauf gerichteter subjektiver Rechtsanspruch aber auch aus grundrechtssystematischen, insbesondere gleichheitsrechtlichen Überlegungen schon deshalb nicht, weil eine derartige Vorgangsweise im Hinblick auf Teil B, Pkt.e 7.1 und 7.2 MautO V 30 normwidrig gewesen und wäre und deshalb selbst dann, wenn die ASFINAG bzw. deren Aufsichtsorgane in anderen Einzelfällen so handeln würden bzw. gehandelt hätten, dem Rechtsmittelwerber kein Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht zukommen konnte.      * Bezüglich seines Vorbringens, dass die ASFINAG dazu verpflichtet gewesen sei, vor der Erstattung einer Anzeige zunächst bloß eine Nachverrechnung vorzunehmen bzw. ihm die Bezahlung einer Ersatzmaut vorzuschreiben, ist der Bf. darauf zu verweisen, dass hierfür weder die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen nach Teil B, Pkt. 7.1 MautO noch jene nach Teil B, Pkt. 7.2 MautO vorlagen, weil die Nachzahlung weder innerhalb eines Nachzahlungsbereiches von 100 km noch innerhalb eines Zeitraumes von fünf Stunden vorgenommen wurde oder hätte vorgenommen werden können. Davon ausgehend kann auch keine Rede davon sein, dass die ASFINAG anstelle einer Anzeigenerstattung zunächst eine Nachverrechnung hätte vornehmen müssen. Freilich hätte das Aufsichtsorgan bzw. die ASFINAG faktisch dennoch in dieser Weise vorgehen und es im Falle der Einbezahlung durch den Rechtsmittelwerber in der Folge dabei bewenden lassen können. Abgesehen von Paragraph 19, Absatz 6, BStGM, wonach dies explizit ausgeschlossen ist, bestand ein darauf gerichteter subjektiver Rechtsanspruch aber auch aus grundrechtssystematischen, insbesondere gleichheitsrechtlichen Überlegungen schon deshalb nicht, weil eine derartige Vorgangsweise im Hinblick auf Teil B, Pkt.e 7.1 und 7.2 MautO römisch fünf 30 normwidrig gewesen und wäre und deshalb selbst dann, wenn die ASFINAG bzw. deren Aufsichtsorgane in anderen Einzelfällen so handeln würden bzw. gehandelt hätten, dem Rechtsmittelwerber kein Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht zukommen konnte.      

* Auch die Rechtsansicht des Bf., dass ihm lediglich deshalb ein Dauerdelikt – und nicht eine Summe von Einzeldelikten – anzulasten wäre, weil die ordnungswidrige Anbringung des Abbuchungsgerätes ja bereits am 24. Mai 2011 – und damit bereits fünf Monate vor dem Tatzeitpunkt – erfolgt ist, sodass die gegenständliche Übertretung durch zwischenzeitlich vorgenommene mehrfache Bestrafungen seitens der belangten Behörde und des Bezirkshauptmannes von Amstetten für die Verwendung dieses LKW bereits getilgt sei, trifft nicht zu. Denn die Verpflichtung, sich vor der Benützung einer mautpflichtigen Strecke darüber Gewissheit zu verschaffen, ob die GO-Box den Anforderungen der MautO entsprechend sowohl ordnungsgemäß als auch funktionstüchtig angebracht ist (vgl. insbesondere Teil B, Pkt.e 8.1 und 8.2. der MautO V 30 [S. 71 ff]), entsteht vor Fahrtantritt jeweils wiederum von Neuem.* Auch die Rechtsansicht des Bf., dass ihm lediglich deshalb ein Dauerdelikt – und nicht eine Summe von Einzeldelikten – anzulasten wäre, weil die ordnungswidrige Anbringung des Abbuchungsgerätes ja bereits am 24. Mai 2011 – und damit bereits fünf Monate vor dem Tatzeitpunkt – erfolgt ist, sodass die gegenständliche Übertretung durch zwischenzeitlich vorgenommene mehrfache Bestrafungen seitens der belangten Behörde und des Bezirkshauptmannes von Amstetten für die Verwendung dieses LKW bereits getilgt sei, trifft nicht zu. Denn die Verpflichtung, sich vor der Benützung einer mautpflichtigen Strecke darüber Gewissheit zu verschaffen, ob die GO-Box den Anforderungen der MautO entsprechend sowohl ordnungsgemäß als auch funktionstüchtig angebracht ist vergleiche insbesondere Teil B, Pkt.e 8.1 und 8.2. der MautO römisch fünf 30 [S. 71 ff]), entsteht vor Fahrtantritt jeweils wiederum von Neuem.

* Absehen von der Verhängung einer Geldstrafe und stattdessen bloß Erteilung einer Ermahnung deshalb, weil der tatbestandsbezogen konkret angefallene Fehlbetrag äußerst gering war (insgesamt 1,52 Euro), sodass jedenfalls durch das ihm im angefochtenen Straferkenntnis angelastete Verhalten des Bf. zum einen das strafrechtlich geschützte Rechtsgut nur in unbedeutender Intensität beeinträchtigt wurde; zum anderen war auch das Verschulden als gering – nämlich als bloß leicht fahrlässig  – zu qualifizieren. Insbesondere kann auch seinem Vorbringen, dass der Bf. das Abbuchungsgerät umgehend ordnungsgemäß angebracht hätte, wenn er darauf hingewiesen worden oder ihm zu Bewusstsein gekommen wäre, dass die Überlappung der GO-Box durch einen Scheibenwischer die Ursache dafür war, dass fallweise keine Abbuchung vorgenommen wurde, nicht mit guten Gründen entgegengetreten werden. Davon abgesehen muss gemäß der übereinstimmenden Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und der nationalen Höchstgerichte zu Art. 6 Abs. 1 EMRK auch die überlange Dauer des Strafverfahrens als in einem merkbaren Ausmaß strafmildernd berücksichtigt werden (vgl. § 19 Abs. 2 VStG i.V.m. § 34 Abs. 2 StGB).* Absehen von der Verhängung einer Geldstrafe und stattdessen bloß Erteilung einer Ermahnung deshalb, weil der tatbestandsbezogen konkret angefallene Fehlbetrag äußerst gering war (insgesamt 1,52 Euro), sodass jedenfalls durch das ihm im angefochtenen Straferkenntnis angelastete Verhalten des Bf. zum einen das strafrechtlich geschützte Rechtsgut nur in unbedeutender Intensität beeinträchtigt wurde; zum anderen war auch das Verschulden als gering – nämlich als bloß leicht fahrlässig  – zu qualifizieren. Insbesondere kann auch seinem Vorbringen, dass der Bf. das Abbuchungsgerät umgehend ordnungsgemäß angebracht hätte, wenn er darauf hingewiesen worden oder ihm zu Bewusstsein gekommen wäre, dass die Überlappung der GO-Box durch einen Scheibenwischer die Ursache dafür war, dass fallweise keine Abbuchung vorgenommen wurde, nicht mit guten Gründen entgegengetreten werden. Davon abgesehen muss gemäß der übereinstimmenden Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und der nationalen Höchstgerichte zu Artikel 6, Absatz eins, EMRK auch die überlange Dauer des Strafverfahrens als in einem merkbaren Ausmaß strafmildernd berücksichtigt werden vergleiche Paragraph 19, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, StGB).

Schlagworte

GO-Box-Anbringung, Überdeckung durch Scheibenwischer, Ersatzmaut, Gleichheit im Unrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.400002.2.Gf.Rt

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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