Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.01.2014Norm
BStMG §10Rechtssatz
In Teil A, Pkt. 7.1 (S. 16 f) der Mautordnung, Version 34, war zwar näher geregelt, welche Manipulationen an der Vignette unzulässig sind und in der Folge einen strafbaren Tatbestand verwirklichen bzw. zum Verlust der Bescheinigung einer ordnungsgemäßen Mautentrichtung führen (wie die Nichtbeachtung der Anbringungsvorschriften, ein Umkleben, eine Mehrfachverwendung, etc.); weder im BStMG selbst noch in der auf den §§ 14 bis 16 BStMG basierenden MautO V 34 fand sich jedoch eine normative Anordnung dahin, worin die „erforderlichen Sicherheitsmerkmale“ einer Vignette, die derartige Manipulationen erweisen (sollen), bestehen sollten. Solange jedoch entsprechende Ordnungsvorschriften über die Sicherheitsmerkmale der Vignette (im BStMG selbst oder) in der MautO fehlen, könnte eine strafbare Handlung allenfalls darin liegen, dass der Zulassungsbesitzer insoweit eine nicht ordnungsgemäß angebrachte Vignette verwendet hat, als diese bereits (teilweise) abgelöst war; dem entsprechend wäre sohin auch der Spruch des Straferkenntnisses zu formulieren. Dass die Vignette hingegen nicht mehr die „erforderlichen Sicherheitsmerkmale“ aufwies, bildete jedoch auf dem Boden der im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtslage kein Tatbestandsmerkmal, sondern vielmehr bloß ein Begründungs- bzw. Beweiselement.In Teil A, Pkt. 7.1 (S. 16 f) der Mautordnung, Version 34, war zwar näher geregelt, welche Manipulationen an der Vignette unzulässig sind und in der Folge einen strafbaren Tatbestand verwirklichen bzw. zum Verlust der Bescheinigung einer ordnungsgemäßen Mautentrichtung führen (wie die Nichtbeachtung der Anbringungsvorschriften, ein Umkleben, eine Mehrfachverwendung, etc.); weder im BStMG selbst noch in der auf den Paragraphen 14 bis 16 BStMG basierenden MautO römisch fünf 34 fand sich jedoch eine normative Anordnung dahin, worin die „erforderlichen Sicherheitsmerkmale“ einer Vignette, die derartige Manipulationen erweisen (sollen), bestehen sollten. Solange jedoch entsprechende Ordnungsvorschriften über die Sicherheitsmerkmale der Vignette (im BStMG selbst oder) in der MautO fehlen, könnte eine strafbare Handlung allenfalls darin liegen, dass der Zulassungsbesitzer insoweit eine nicht ordnungsgemäß angebrachte Vignette verwendet hat, als diese bereits (teilweise) abgelöst war; dem entsprechend wäre sohin auch der Spruch des Straferkenntnisses zu formulieren. Dass die Vignette hingegen nicht mehr die „erforderlichen Sicherheitsmerkmale“ aufwies, bildete jedoch auf dem Boden der im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtslage kein Tatbestandsmerkmal, sondern vielmehr bloß ein Begründungs- bzw. Beweiselement.
Schlagworte
Vignettenmanipulationen, Umkleben, Mehrfachverwendung, SicherheitsmerkmaleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.400014.2.Gf.RtZuletzt aktualisiert am
27.02.2014