RS Lvwg 2014/1/22 LVwG-410102/2/Gf/Rt

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2014
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.01.2014

Norm

7. ZPMRK Art4
StGB §168
GSpG §52
AVOG §12
VwGVG §18
  1. GSpG § 52 heute
  2. GSpG § 52 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. GSpG § 52 gültig von 23.07.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. GSpG § 52 gültig von 01.01.2017 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  5. GSpG § 52 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  6. GSpG § 52 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  7. GSpG § 52 gültig von 01.07.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  8. GSpG § 52 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. GSpG § 52 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. GSpG § 52 gültig von 19.08.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2010
  11. GSpG § 52 gültig von 20.07.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  12. GSpG § 52 gültig von 01.01.2009 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2008
  13. GSpG § 52 gültig von 27.08.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2008
  14. GSpG § 52 gültig von 20.12.2003 bis 26.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2003
  15. GSpG § 52 gültig von 15.06.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2003
  16. GSpG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 14.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  17. GSpG § 52 gültig von 01.11.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1993
  18. GSpG § 52 gültig von 01.04.1991 bis 31.10.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 344/1991
  19. GSpG § 52 gültig von 01.01.1990 bis 31.03.1991
  1. AVOG § 12 gültig von 25.07.1981 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2010

Rechtssatz

* Mit § 12 AVOG werden die Organwalter der „Finanzpolizei“ (vgl. die Überschrift zu dieser Bestimmung) als „Organe der Abgabenbehörden“ eingerichtet und im Weiteren mit bestimmten Exekutivbefugnissen (wie z.B. Identitätsfeststellung, Auskunftsersuchen und Kontroll- und Durchsuchungsrechte) ausgestattet. Dieser Konzeption zufolge sind die Organwalter der Finanzpolizei sohin nicht selbst als Behörde, sondern lediglich als deren Hilfsorgane anzusehen. Vor diesem Hintergrund ist daher § 12 Abs. 5 zweiter Satz AVOG, der festlegt, dass „jenem Finanzamt, das die Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen durchgeführt hat, die Parteistellung in den Verwaltungsstrafverfahren“ zukommt, „wobei sich dieses Finanzamt auch durch Organe anderer Abgabenbehörden vertreten lassen kann“, dahin zu verstehen, dass damit einerseits klargestellt wird, dass nur dem Finanzamt (als Behörde) selbst, nicht aber auch dessen Hilfsorganen – also den Organwaltern der Finanzpolizei – die Stellung einer Verfahrenspartei zukommt; dies bedingt wiederum andererseits, dass es im Falle einer in § 12 Abs. 5 zweiter Satz AVOG angesprochenen Vertretung einer entsprechenden vorangegangenen Ermächtigung durch den Vertretenen bedarf, damit die Vertretungshandlung auch im Außenverhältnis ihre Wirksamkeit entfalten kann.* Mit Paragraph 12, AVOG werden die Organwalter der „Finanzpolizei“ vergleiche die Überschrift zu dieser Bestimmung) als „Organe der Abgabenbehörden“ eingerichtet und im Weiteren mit bestimmten Exekutivbefugnissen (wie z.B. Identitätsfeststellung, Auskunftsersuchen und Kontroll- und Durchsuchungsrechte) ausgestattet. Dieser Konzeption zufolge sind die Organwalter der Finanzpolizei sohin nicht selbst als Behörde, sondern lediglich als deren Hilfsorgane anzusehen. Vor diesem Hintergrund ist daher Paragraph 12, Absatz 5, zweiter Satz AVOG, der festlegt, dass „jenem Finanzamt, das die Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen durchgeführt hat, die Parteistellung in den Verwaltungsstrafverfahren“ zukommt, „wobei sich dieses Finanzamt auch durch Organe anderer Abgabenbehörden vertreten lassen kann“, dahin zu verstehen, dass damit einerseits klargestellt wird, dass nur dem Finanzamt (als Behörde) selbst, nicht aber auch dessen Hilfsorganen – also den Organwaltern der Finanzpolizei – die Stellung einer Verfahrenspartei zukommt; dies bedingt wiederum andererseits, dass es im Falle einer in Paragraph 12, Absatz 5, zweiter Satz AVOG angesprochenen Vertretung einer entsprechenden vorangegangenen Ermächtigung durch den Vertretenen bedarf, damit die Vertretungshandlung auch im Außenverhältnis ihre Wirksamkeit entfalten kann.

* Dafür, dass ein derartiger Ermächtigungsakt vorliegen würde, findet sich jedoch im gegenständlichen Beschwerdeschriftsatz kein Hinweis. Vielmehr lässt das von der Finanzpolizei erstattete Schreiben sowohl seinem Inhalt nach als auch auf Grund seiner optischen Erscheinung nur den Schluss zu, dass dieses von der „Finanzpolizei – Team 46“ – und sohin von einem Hilfsorgan – eigenständig abgefasst und dabei die Vertretung des Finanzamtes Grieskirchen-Wels nicht von Letzterem, sondern von der Finanzpolizei ausschließlich aus eigenem Antrieb und nicht, wie dies gemäß § 12 Abs. 5 zweiter Satz AVOG erforderlich wäre, auf Grund einer konkret-fallbezogenen Einzelermächtigung eingebracht wurde. Der sohin ausschließlich der Finanzpolizei zuzurechnende Schriftsatz erweist sich daher mangels Parteistellung als unzulässig, weshalb die Beschwerde schon aus diesem Grund gemäß § 18 VwGVG i.V.m. § 12 Abs. 5 AVOG zurückzuweisen war.* Dafür, dass ein derartiger Ermächtigungsakt vorliegen würde, findet sich jedoch im gegenständlichen Beschwerdeschriftsatz kein Hinweis. Vielmehr lässt das von der Finanzpolizei erstattete Schreiben sowohl seinem Inhalt nach als auch auf Grund seiner optischen Erscheinung nur den Schluss zu, dass dieses von der „Finanzpolizei – Team 46“ – und sohin von einem Hilfsorgan – eigenständig abgefasst und dabei die Vertretung des Finanzamtes Grieskirchen-Wels nicht von Letzterem, sondern von der Finanzpolizei ausschließlich aus eigenem Antrieb und nicht, wie dies gemäß Paragraph 12, Absatz 5, zweiter Satz AVOG erforderlich wäre, auf Grund einer konkret-fallbezogenen Einzelermächtigung eingebracht wurde. Der sohin ausschließlich der Finanzpolizei zuzurechnende Schriftsatz erweist sich daher mangels Parteistellung als unzulässig, weshalb die Beschwerde schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 18, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 5, AVOG zurückzuweisen war.

* Da im vorliegenden Fall gegen den Beschwerdeführer bereits wegen ein und desselben, nämlich der Anzeige des Finanzamtes vom 3. Juni 2013 zu Grunde liegenden Sachverhalts ein Strafverfahren gemäß § 168 StGB durchgeführt und dieses mit Beschluss des Bezirksanwaltes der Staatsanwaltschaft Wels vom 30. August 2013 rechtskräftig eingestellt wurde, war eine zusätzliche Strafverfolgung des Rechtsmittelwerbers wegen einer Übertretung des § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG schon von vornherein unzulässig bzw. verstieß diese gegen das Doppelverfolgungsverbot des Art. 4 Abs. 1 7.ZPMRK. Daher wäre der angefochtene Bescheid selbst dann, wenn sich die vorliegende Beschwerde als zulässig erwiesen hätte, im Ergebnis – wenngleich mit anderer Begründung – zu bestätigen gewesen.* Da im vorliegenden Fall gegen den Beschwerdeführer bereits wegen ein und desselben, nämlich der Anzeige des Finanzamtes vom 3. Juni 2013 zu Grunde liegenden Sachverhalts ein Strafverfahren gemäß Paragraph 168, StGB durchgeführt und dieses mit Beschluss des Bezirksanwaltes der Staatsanwaltschaft Wels vom 30. August 2013 rechtskräftig eingestellt wurde, war eine zusätzliche Strafverfolgung des Rechtsmittelwerbers wegen einer Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG schon von vornherein unzulässig bzw. verstieß diese gegen das Doppelverfolgungsverbot des Artikel 4, Absatz eins, 7.ZPMRK. Daher wäre der angefochtene Bescheid selbst dann, wenn sich die vorliegende Beschwerde als zulässig erwiesen hätte, im Ergebnis – wenngleich mit anderer Begründung – zu bestätigen gewesen.

* Im Übrigen hinsichtlich des Verbots der Doppelverfolgung und Doppelbestrafung wie VwSen-240965 vom 18.11.2013

Schlagworte

Finanzpolizei als bloßes Exekutivorgan – Finanzamt als Behörde, Erforderlichkeit einer Ermächtigung zu Vertretungshandlungen im konkreten Einzelfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.410102.2.Gf.Rt

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten