Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.02.2014Norm
EMRK Art6 Abs2Rechtssatz
Im vorliegenden Fall stellte die Behörde nur auf den tatsächlichen Mindesteinsatz ab, ohne überhaupt auf einen möglichen Höchsteinsatz einzugehen und in diese Richtung gehende Ermittlungen durchgeführt zu haben. Fehlt es aber an essentiellen Sachverhaltsfeststellungen, die von der (Strafverfolgungs )Behörde zu tätigen sind, können diese von einem Gericht nicht substituiert werden. Bei einer derartigen Sachlage ist vielmehr davon auszugehen, dass die angelastete Übertretung i.S.d. Art. 6 Abs. 2 EMRK als nicht erwiesen anzusehen ist (vgl. näher Grabenwarter/Pabel, EMRK5 [2012] § 24 RN 124 ff).Im vorliegenden Fall stellte die Behörde nur auf den tatsächlichen Mindesteinsatz ab, ohne überhaupt auf einen möglichen Höchsteinsatz einzugehen und in diese Richtung gehende Ermittlungen durchgeführt zu haben. Fehlt es aber an essentiellen Sachverhaltsfeststellungen, die von der (Strafverfolgungs )Behörde zu tätigen sind, können diese von einem Gericht nicht substituiert werden. Bei einer derartigen Sachlage ist vielmehr davon auszugehen, dass die angelastete Übertretung i.S.d. Artikel 6, Absatz 2, EMRK als nicht erwiesen anzusehen ist vergleiche näher Grabenwarter/Pabel, EMRK5 [2012] Paragraph 24, RN 124 ff).
Schlagworte
Sachverhaltsfeststellungen; Ermittlungen; Substituierung durch LVwGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.410027.2.Gf.UD.RtZuletzt aktualisiert am
27.03.2014