Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.03.2014Norm
Oö. BauO 1994 §4 Abs3Rechtssatz
Eine die Grundabtretungspflicht nach § 16 Oö. BauO 1994 berücksichtigende Bauplatzbewilligung (§ 4 Abs. 3 und 4 iVm § 5 Abs. 1 letzter Satz und § 16 Abs. 1 Oö. BauO 1994) realisiert – neben der eigentlichen Bauplatzbewilligung – nicht bloß eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu Lasten des Bauplatzbewilligungswerbers, sondern begründet dazu korrespondierend auch ein subjektiv-öffentliches Recht des aus der Grundabtretung Begünstigten, nämlich der Gemeinde als Privatrechtsträger. Es besteht somit ein Rechtsverhältnis, welches neben Rechten auch Pflichten des Berechtigten begründet. Ein Verzicht des Berechtigten auf dieses Rechtsverhältnis kommt nicht in Betracht (vgl. allgemein zur Thematik des Verzichts auf subjektiv-öffentliche Rechte bzw. ganze Rechtsverhältnisse VwGH 17.10.2003, Zl. 99/17/0200).Eine die Grundabtretungspflicht nach Paragraph 16, Oö. BauO 1994 berücksichtigende Bauplatzbewilligung (Paragraph 4, Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz und Paragraph 16, Absatz eins, Oö. BauO 1994) realisiert – neben der eigentlichen Bauplatzbewilligung – nicht bloß eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu Lasten des Bauplatzbewilligungswerbers, sondern begründet dazu korrespondierend auch ein subjektiv-öffentliches Recht des aus der Grundabtretung Begünstigten, nämlich der Gemeinde als Privatrechtsträger. Es besteht somit ein Rechtsverhältnis, welches neben Rechten auch Pflichten des Berechtigten begründet. Ein Verzicht des Berechtigten auf dieses Rechtsverhältnis kommt nicht in Betracht vergleiche allgemein zur Thematik des Verzichts auf subjektiv-öffentliche Rechte bzw. ganze Rechtsverhältnisse VwGH 17.10.2003, Zl. 99/17/0200).
Schlagworte
Bauplatzbewilligung; UnverzichtbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.150107.2.DM.FEZuletzt aktualisiert am
24.04.2014