RS Lvwg 2014/3/20 LVwG-600034/10/Zo/SA/KR

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

20.03.2014

Norm

FSG §30a
FSG §30b
KFG §101 Abs1
KFG §102 Abs1
  1. FSG § 30a heute
  2. FSG § 30a gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2026
  3. FSG § 30a gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2019
  4. FSG § 30a gültig von 10.07.2015 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  5. FSG § 30a gültig von 26.02.2013 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. FSG § 30a gültig von 30.07.2011 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  7. FSG § 30a gültig von 01.03.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010
  8. FSG § 30a gültig von 11.01.2008 bis 28.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008
  9. FSG § 30a gültig von 01.03.2006 bis 10.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  10. FSG § 30a gültig von 01.01.2006 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  11. FSG § 30a gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  1. FSG § 30b heute
  2. FSG § 30b gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. FSG § 30b gültig von 01.09.2009 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  4. FSG § 30b gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005

Rechtssatz

* Aus § 30a Abs. 1 FSG ergibt sich, dass die Vormerkung nicht mittels Bescheid anzuordnen ist, sondern diese als unmittelbare gesetzliche Folge aus dem rechtskräftigen Strafverfahren resultiert. Die Behörde hat den Lenker lediglich zu informieren und unabhängig davon die Eintragung in Bindung an den Strafbescheid vorzunehmen. Bei fast allen Vormerkdelikten wird über alle Tatbestandsmerkmale des jeweiligen Vormerkdeliktes (vgl. § 30a Abs.2 FSG) im Strafverfahren rechtskräftig abgesprochen. Lediglich beim Vormerkdelikt des § 30a Abs.2 Z.12 FSG (technischer Mangel bzw. Ladungssicherung) ist zusätzlich zur Bestrafung zu prüfen, ob „die nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt“, weil dieses Tatbestandselement des Vormerkdeliktes nicht zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung des § 102 Abs.1 i.V.m. § 101 Abs.1 lit. e KFG gehört. Welche Vorgangsweise die Behörde bei dieser Beurteilung zu wählen hat, ergibt sich aus dem FSG-Durchführungserlass zu §§ 30a und 30b.* Aus Paragraph 30 a, Absatz eins, FSG ergibt sich, dass die Vormerkung nicht mittels Bescheid anzuordnen ist, sondern diese als unmittelbare gesetzliche Folge aus dem rechtskräftigen Strafverfahren resultiert. Die Behörde hat den Lenker lediglich zu informieren und unabhängig davon die Eintragung in Bindung an den Strafbescheid vorzunehmen. Bei fast allen Vormerkdelikten wird über alle Tatbestandsmerkmale des jeweiligen Vormerkdeliktes vergleiche Paragraph 30 a, Absatz 2, FSG) im Strafverfahren rechtskräftig abgesprochen. Lediglich beim Vormerkdelikt des Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 12, FSG (technischer Mangel bzw. Ladungssicherung) ist zusätzlich zur Bestrafung zu prüfen, ob „die nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt“, weil dieses Tatbestandselement des Vormerkdeliktes nicht zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung des Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG gehört. Welche Vorgangsweise die Behörde bei dieser Beurteilung zu wählen hat, ergibt sich aus dem FSG-Durchführungserlass zu Paragraphen 30 a und 30 b,

* Im FSG ist kein bescheidmäßiger Abspruch über die Eintragung einer Vormerkung im Führerscheinregister vorgesehen. Es besteht auch kein Anspruch auf einen Feststellungsbescheid, weil eine allfällige Unrichtigkeit der Eintragung dadurch bekämpft werden kann, dass die als Folge von Eintragungen angeordnete Maßnahme im Rechtsmittelweg bekämpft werden kann. Der entsprechende Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Vormerkung, ex-lege-Rechtsfolge; Nichterforderlichkeit bescheidmäßiger Anordnung; bloße Information; Tatbestandsmerkmale

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.600034.10.Zo.SA.KR

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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