Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.03.2014Norm
FSG §30aRechtssatz
* Aus § 30a Abs. 1 FSG ergibt sich, dass die Vormerkung nicht mittels Bescheid anzuordnen ist, sondern diese als unmittelbare gesetzliche Folge aus dem rechtskräftigen Strafverfahren resultiert. Die Behörde hat den Lenker lediglich zu informieren und unabhängig davon die Eintragung in Bindung an den Strafbescheid vorzunehmen. Bei fast allen Vormerkdelikten wird über alle Tatbestandsmerkmale des jeweiligen Vormerkdeliktes (vgl. § 30a Abs.2 FSG) im Strafverfahren rechtskräftig abgesprochen. Lediglich beim Vormerkdelikt des § 30a Abs.2 Z.12 FSG (technischer Mangel bzw. Ladungssicherung) ist zusätzlich zur Bestrafung zu prüfen, ob „die nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt“, weil dieses Tatbestandselement des Vormerkdeliktes nicht zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung des § 102 Abs.1 i.V.m. § 101 Abs.1 lit. e KFG gehört. Welche Vorgangsweise die Behörde bei dieser Beurteilung zu wählen hat, ergibt sich aus dem FSG-Durchführungserlass zu §§ 30a und 30b.* Aus Paragraph 30 a, Absatz eins, FSG ergibt sich, dass die Vormerkung nicht mittels Bescheid anzuordnen ist, sondern diese als unmittelbare gesetzliche Folge aus dem rechtskräftigen Strafverfahren resultiert. Die Behörde hat den Lenker lediglich zu informieren und unabhängig davon die Eintragung in Bindung an den Strafbescheid vorzunehmen. Bei fast allen Vormerkdelikten wird über alle Tatbestandsmerkmale des jeweiligen Vormerkdeliktes vergleiche Paragraph 30 a, Absatz 2, FSG) im Strafverfahren rechtskräftig abgesprochen. Lediglich beim Vormerkdelikt des Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 12, FSG (technischer Mangel bzw. Ladungssicherung) ist zusätzlich zur Bestrafung zu prüfen, ob „die nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt“, weil dieses Tatbestandselement des Vormerkdeliktes nicht zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung des Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG gehört. Welche Vorgangsweise die Behörde bei dieser Beurteilung zu wählen hat, ergibt sich aus dem FSG-Durchführungserlass zu Paragraphen 30 a und 30 b,
* Im FSG ist kein bescheidmäßiger Abspruch über die Eintragung einer Vormerkung im Führerscheinregister vorgesehen. Es besteht auch kein Anspruch auf einen Feststellungsbescheid, weil eine allfällige Unrichtigkeit der Eintragung dadurch bekämpft werden kann, dass die als Folge von Eintragungen angeordnete Maßnahme im Rechtsmittelweg bekämpft werden kann. Der entsprechende Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Vormerkung, ex-lege-Rechtsfolge; Nichterforderlichkeit bescheidmäßiger Anordnung; bloße Information; TatbestandsmerkmaleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.600034.10.Zo.SA.KRZuletzt aktualisiert am
15.05.2014