Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.04.2014Norm
AVRAG §7i Abs2Rechtssatz
Zur Strafbestimmung des § 7i Abs.2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, BGBl. 1993/459 idgF ist auszuführen, dass der Gesetzgeber hier (zum Unterschied von der offensichtlich an § 28 Abs. 1 AuslBG orientierten Strafbestimmung des § 7i Abs. 3 AVRAG, welche gestaffelte Strafsätze nach der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer/innen vorsieht) davon ausgegangen ist, dass fehlende Lohnunterlagen - auch in Ansehung mehrerer betroffener Arbeitnehmer/innen - nur eine Verwaltungsübertretung darstellen. Diese Auslegung steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 1 AZG und § 26 Abs. 1 KJBG (vgl. z.B. VwGH v. 09.03.1995, Zl. 93/18/0114, u.a.).Zur Strafbestimmung des Paragraph 7 i, Absatz 2, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, BGBl. 1993/459 idgF ist auszuführen, dass der Gesetzgeber hier (zum Unterschied von der offensichtlich an Paragraph 28, Absatz eins, AuslBG orientierten Strafbestimmung des Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG, welche gestaffelte Strafsätze nach der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer/innen vorsieht) davon ausgegangen ist, dass fehlende Lohnunterlagen - auch in Ansehung mehrerer betroffener Arbeitnehmer/innen - nur eine Verwaltungsübertretung darstellen. Diese Auslegung steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 26, Absatz eins, AZG und Paragraph 26, Absatz eins, KJBG vergleiche z.B. VwGH v. 09.03.1995, Zl. 93/18/0114, u.a.).
Schlagworte
Strafhöhe; Arbeitnehmer, mehrere; KumulationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.300237.4.Py.TK.KRZuletzt aktualisiert am
22.05.2014