RS Lvwg 2014/4/18 LVwG-450025/2/Gf/Rt

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

18.04.2014

Norm

B-VG Art130 Abs4
KommstG §12
BAO §9
BAO §80
BAO §93
BAO §250
BAO §278
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BAO § 80 heute
  2. BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  4. BAO § 80 gültig von 01.01.1962 bis 30.12.2004
  1. BAO § 250 heute
  2. BAO § 250 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 250 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 278 heute
  2. BAO § 278 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 278 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 278 gültig von 01.01.2014 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 278 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 278 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

Rechtssatz

* Infolge der Aufhebung durch die Vorstellungsbehörde wurde der angefochtene Bescheid des Stadtsenates in vollem Umfang, also nicht nur hinsichtlich seines Spruches, sondern insbesondere auch in Bezug auf seine Begründung, aus dem Rechtsbestand eliminiert. Davon ausgehend wird aber die Begründung des nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Bescheides des Stadtsenates den Anforderungen des § 93 Abs. 3 lit. a BAO nicht gerecht, wenn in dieser lediglich – in Bindung an die im Bescheid der Aufsichtsbehörde zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht – auf jene durch die anteilsmäßige Überweisung der Konkursquote bedingte Minderung des Haftungsbetrages für den Beschwerdeführer eingegangen und Letzterer näher konkretisiert, im Übrigen aber (und auch insofern bloß implizit) auf das bisherige Verfahren verwiesen wird bzw. die Ergebnisse und Begründungen der bisher erlassenen – nunmehr jedoch rechtlich nicht mehr existenten – Bescheide inhaltlich vorausgesetzt werden.* Infolge der Aufhebung durch die Vorstellungsbehörde wurde der angefochtene Bescheid des Stadtsenates in vollem Umfang, also nicht nur hinsichtlich seines Spruches, sondern insbesondere auch in Bezug auf seine Begründung, aus dem Rechtsbestand eliminiert. Davon ausgehend wird aber die Begründung des nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Bescheides des Stadtsenates den Anforderungen des Paragraph 93, Absatz 3, Litera a, BAO nicht gerecht, wenn in dieser lediglich – in Bindung an die im Bescheid der Aufsichtsbehörde zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht – auf jene durch die anteilsmäßige Überweisung der Konkursquote bedingte Minderung des Haftungsbetrages für den Beschwerdeführer eingegangen und Letzterer näher konkretisiert, im Übrigen aber (und auch insofern bloß implizit) auf das bisherige Verfahren verwiesen wird bzw. die Ergebnisse und Begründungen der bisher erlassenen – nunmehr jedoch rechtlich nicht mehr existenten – Bescheide inhaltlich vorausgesetzt werden.

* Schon auf Grund des explizit darauf abzielenden Beschwerdepunktes i.S.d. § 250 Abs. 1 lit. b BAO war der gegenständlichen Beschwerde insoweit stattzugeben, als der angefochtene Bescheid gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufzuheben und die Rechtssache der belangten Behörde zurückzuverweisen war.* Schon auf Grund des explizit darauf abzielenden Beschwerdepunktes i.S.d. Paragraph 250, Absatz eins, Litera b, BAO war der gegenständlichen Beschwerde insoweit stattzugeben, als der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 278, Absatz eins, BAO aufzuheben und die Rechtssache der belangten Behörde zurückzuverweisen war.

* Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz zur Sachentscheidung gemäß Art. 130 Abs. 4 zweiter Satz B VG – wenngleich allenfalls regelmäßig, so doch – nicht in jedem Fall auch zwingend bedeutet, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes stets auch die Erledigung jeder Detailfrage mitumfassen muss: Wenn und soweit dies nämlich unter Zugrundelegung der in dieser Bestimmung genannten Parameter (Raschheit, Kostenersparnis) zweckmäßiger erscheint, soll bzw. hat die politische Dispositionsbefugnis bei der Behörde zu verbleiben. Diesem Aspekt kommt vor allem bei Ermessens-, bei Verhältnismäßigkeits-, bei Planungsentscheidungen, etc., aber auch in jenen Fällen entscheidende Bedeutung zu, in denen sich die für die Klärung von Detailfragen maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen, darunter auch sensible Daten, im Verfügungsbereich der Behörde befinden und sich somit schon prinzipiell nicht für kontradiktorische Ermittlungen im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung eignen. Schließlich ist generell zu beachten, dass gerade in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde die rechtspolitische Dispositionsbefugnis insbesondere dann weitestmöglich dem Selbstverwaltungsträger verbleiben soll, wenn und soweit es sich um von Amts wegen eingeleitete Verwaltungsverfahren handelt.* Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz zur Sachentscheidung gemäß Artikel 130, Absatz 4, zweiter Satz B VG – wenngleich allenfalls regelmäßig, so doch – nicht in jedem Fall auch zwingend bedeutet, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes stets auch die Erledigung jeder Detailfrage mitumfassen muss: Wenn und soweit dies nämlich unter Zugrundelegung der in dieser Bestimmung genannten Parameter (Raschheit, Kostenersparnis) zweckmäßiger erscheint, soll bzw. hat die politische Dispositionsbefugnis bei der Behörde zu verbleiben. Diesem Aspekt kommt vor allem bei Ermessens-, bei Verhältnismäßigkeits-, bei Planungsentscheidungen, etc., aber auch in jenen Fällen entscheidende Bedeutung zu, in denen sich die für die Klärung von Detailfragen maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen, darunter auch sensible Daten, im Verfügungsbereich der Behörde befinden und sich somit schon prinzipiell nicht für kontradiktorische Ermittlungen im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung eignen. Schließlich ist generell zu beachten, dass gerade in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde die rechtspolitische Dispositionsbefugnis insbesondere dann weitestmöglich dem Selbstverwaltungsträger verbleiben soll, wenn und soweit es sich um von Amts wegen eingeleitete Verwaltungsverfahren handelt.

Schlagworte

Ersatzbescheid; Haftungsbescheid; Begründungserfordernis; Konkursquote; Sachentscheidung; Ermessen; Verhältnismäßigkeit; Planungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.450025.2.Gf.Rt

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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