Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.06.2014Norm
TabakG §13 Abs1Rechtssatz
* Im Zuge der Strafbemessung ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass drei einschlägige, wegen Übertretungen des Tabakgesetzes rechtskräftige Vormerkungen als erschwerend zu berücksichtigen gewesen seien. Allerdings lässt sich weder dem vorgelegten Akt noch der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses entnehmen, in welcher Höhe sich die damals verhängten Geldstrafen bewegten, sodass objektiv besehen nicht beurteilt werden kann, ob die nunmehr ausgesprochene Geldstrafe dazu in einer angemessenen Relation steht.
* Dem Vorbringen des Rechtsmittelwerbers, dass sein monatliches Nettoeinkommen – vor dem Hintergrund eines schwebenden Konkursverfahrens objektiv besehen auf der Hand liegend – lediglich ca. 980 Euro (und nicht mehr 1.200 Euro) beträgt, ist die belangten Behörde (die auch eine entsprechende Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG nicht getroffen hat) im Zuge der Vorlage der Beschwerde in keiner Weise entgegengetreten.* Dem Vorbringen des Rechtsmittelwerbers, dass sein monatliches Nettoeinkommen – vor dem Hintergrund eines schwebenden Konkursverfahrens objektiv besehen auf der Hand liegend – lediglich ca. 980 Euro (und nicht mehr 1.200 Euro) beträgt, ist die belangten Behörde (die auch eine entsprechende Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG nicht getroffen hat) im Zuge der Vorlage der Beschwerde in keiner Weise entgegengetreten.
* Diese Umstände berücksichtigend erachtet es aber das LVwG OÖ als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die verhängte Geldstrafe von 2.000 Euro auf 1.000 Euro herabzusetzen. Eine (adäquate) Reduktion der Ersatzfreiheitsstrafe (von 67 Stunden auf 331/2 Stunden) hatte hingegen deshalb nicht zu erfolgen, weil die vorliegende Beschwerde des Rechtsmittelwerbers ein darauf gerichtetes Begehren nicht einmal ansatzweise (vgl. § 9 Abs. 1 Z. 3 VwGVG – „Beschwerdepunkte“) erkennen lässt.* Diese Umstände berücksichtigend erachtet es aber das LVwG OÖ als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die verhängte Geldstrafe von 2.000 Euro auf 1.000 Euro herabzusetzen. Eine (adäquate) Reduktion der Ersatzfreiheitsstrafe (von 67 Stunden auf 331/2 Stunden) hatte hingegen deshalb nicht zu erfolgen, weil die vorliegende Beschwerde des Rechtsmittelwerbers ein darauf gerichtetes Begehren nicht einmal ansatzweise vergleiche Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG – „Beschwerdepunkte“) erkennen lässt.
Schlagworte
Wiederholungsfall; Beschwerdepunkte; Beschwerdevorentscheidung; Vormerkungen; EinkommensverhältnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.000023.2.Gf.RtZuletzt aktualisiert am
03.07.2014