Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.06.2014Norm
AEUV Art49Rechtssatz
* Angesichts des Umstandes, dass bis dato weder ein Gesamtvertrag für zahnärztliche Gruppenpraxen i.S.d. § 342a ASVG abgeschlossen wurde noch eine wechselseitige schriftliche Zusage über den Abschluss eines Gruppen-Einzelvertrags vorliegt und sohin die Zielvorgaben der seinerzeitigen Novelle de facto generell nicht umgesetzt wurden, verunmöglicht aber im Besonderen die am 19. August 2010 mit BGBl.Nr. I 61/2010 in Kraft getretene Übergangsbestimmung des § 71a ZahnÄG nicht nur seit nunmehr nahezu vier Jahren in sachlich nicht (mehr) zu rechtfertigender Weise die Gründung von Wahlarzt-Gruppenpraxen für Zahnärzte; vielmehr erweist sich diese Regelung im Lichte des Urteils des EuGH vom 10. März 2009, C 169/07 (Hartlauer), auch deshalb als offensichtlich unionsrechtswidrig, weil danach einerseits eine Zulassung für Wahlarzt-Gruppenpraxen ohne Gesamtvertrag oder Gruppen-Einzelvertrag – im Unterschied zu Ambulatorien und sonstigen Gruppenpraxen – nicht möglich, diese Differenzierung aber zumindest nach Ablauf von nunmehr vier Jahren insgesamt besehen unverhältnismäßig ist und andererseits weder dem Gesetzgeber selbst noch den potenziellen Interessenten eine Möglichkeit zukommt, auf die Erfüllung dieser Bedingung in irgendeiner Form Einfluss nehmen zu können.* Angesichts des Umstandes, dass bis dato weder ein Gesamtvertrag für zahnärztliche Gruppenpraxen i.S.d. Paragraph 342 a, ASVG abgeschlossen wurde noch eine wechselseitige schriftliche Zusage über den Abschluss eines Gruppen-Einzelvertrags vorliegt und sohin die Zielvorgaben der seinerzeitigen Novelle de facto generell nicht umgesetzt wurden, verunmöglicht aber im Besonderen die am 19. August 2010 mit BGBl.Nr. römisch eins 61 aus 2010, in Kraft getretene Übergangsbestimmung des Paragraph 71 a, ZahnÄG nicht nur seit nunmehr nahezu vier Jahren in sachlich nicht (mehr) zu rechtfertigender Weise die Gründung von Wahlarzt-Gruppenpraxen für Zahnärzte; vielmehr erweist sich diese Regelung im Lichte des Urteils des EuGH vom 10. März 2009, C 169/07 (Hartlauer), auch deshalb als offensichtlich unionsrechtswidrig, weil danach einerseits eine Zulassung für Wahlarzt-Gruppenpraxen ohne Gesamtvertrag oder Gruppen-Einzelvertrag – im Unterschied zu Ambulatorien und sonstigen Gruppenpraxen – nicht möglich, diese Differenzierung aber zumindest nach Ablauf von nunmehr vier Jahren insgesamt besehen unverhältnismäßig ist und andererseits weder dem Gesetzgeber selbst noch den potenziellen Interessenten eine Möglichkeit zukommt, auf die Erfüllung dieser Bedingung in irgendeiner Form Einfluss nehmen zu können.
* Widerspricht aber eine nationale gesetzliche Regelung – wie § 71a ZahnÄG – offenkundig dem Unionsrecht, so ist diese auf Grund des unbedingten Vorranges des Unionsrechts von sämtlichen innerstaatlichen Vollzugsorganen unangewendet zu lassen (vgl. z.B. [jeweils m.w.N.] W. Berka, Verfassungsrecht, 5. Aufl., Wien 2014, RN 339 f; Th. Öhlinger, Verfassungsrecht, 10. Aufl., Wien 2014, RN 193; Ch. Grabenwarter, in: A. Reinisch (Hrsg.), Österreichisches Handbuch des Völkerrechts, Bd. I, 5. Aufl., Wien 2013, RN 565 f; A. Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, 2. Aufl., Linz 2013, RN 977; M. Frischhut – Ch. Ranacher, in: A. Larcher (Hrsg.), Handbuch Verwaltungsgerichte, Wien 2013, 84).* Widerspricht aber eine nationale gesetzliche Regelung – wie Paragraph 71 a, ZahnÄG – offenkundig dem Unionsrecht, so ist diese auf Grund des unbedingten Vorranges des Unionsrechts von sämtlichen innerstaatlichen Vollzugsorganen unangewendet zu lassen vergleiche z.B. [jeweils m.w.N.] W. Berka, Verfassungsrecht, 5. Aufl., Wien 2014, RN 339 f; Th. Öhlinger, Verfassungsrecht, 10. Aufl., Wien 2014, RN 193; Ch. Grabenwarter, in: A. Reinisch (Hrsg.), Österreichisches Handbuch des Völkerrechts, Bd. römisch eins, 5. Aufl., Wien 2013, RN 565 f; A. Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, 2. Aufl., Linz 2013, RN 977; M. Frischhut – Ch. Ranacher, in: A. Larcher (Hrsg.), Handbuch Verwaltungsgerichte, Wien 2013, 84).
* Davon ausgehend war daher der vorliegenden Beschwerde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG insoweit stattzugeben, als der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Rechtssache dem LH von OÖ zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen war. Diese Vorgangsweise ist war im gegenständlichen Fall vornehmlich schon deshalb geboten, weil Gegenstand (Sache) des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich der (rein verfahrensrechtliche) Zurückweisungsbescheid des LH von OÖ vom 25. März 2014 war; schon aus diesem Grund konnte daher (ganz abgesehen davon, dass diese Bestimmung nach hg. Auffassung ohnehin generell unter dem unausgesprochenen Vorbehalt steht, dass eine Sachentscheidung – unabhängig von der Frage der Raschheit und Kostenersparnis in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung durch das Verwaltungsgericht selbst; denn insoweit kann es sich ersichtlich bloß um ergänzende Sachverhaltsfeststellungen handeln – schon grundsätzlich überhaupt nur in jenen Fällen zulässig ist, in denen die belangte Behörde zuvor selbst ein vollumfängliches Ermittlungsverfahren i.S.d. §§ 37 ff AVG durchgeführt hat) vom LVwG OÖ keine Sachentscheidung gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG getroffen werden. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang schließlich auch darauf, dass der LH von OÖ im fortgesetzten Verfahren an die in dieser Entscheidung geäußerte Rechtsansicht des LVwG OÖ gebunden ist und daher im Zuge der Durchführung des Genehmigungsverfahrens nach den §§ 26a und 26b ZahnÄG die Übergangsbestimmung des § 71a ZahnÄG als unionsrechtswidrig außer Acht zu lassen haben wird.* Davon ausgehend war daher der vorliegenden Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter und dritter Satz VwGVG insoweit stattzugeben, als der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Rechtssache dem LH von OÖ zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen war. Diese Vorgangsweise ist war im gegenständlichen Fall vornehmlich schon deshalb geboten, weil Gegenstand (Sache) des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich der (rein verfahrensrechtliche) Zurückweisungsbescheid des LH von OÖ vom 25. März 2014 war; schon aus diesem Grund konnte daher (ganz abgesehen davon, dass diese Bestimmung nach hg. Auffassung ohnehin generell unter dem unausgesprochenen Vorbehalt steht, dass eine Sachentscheidung – unabhängig von der Frage der Raschheit und Kostenersparnis in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung durch das Verwaltungsgericht selbst; denn insoweit kann es sich ersichtlich bloß um ergänzende Sachverhaltsfeststellungen handeln – schon grundsätzlich überhaupt nur in jenen Fällen zulässig ist, in denen die belangte Behörde zuvor selbst ein vollumfängliches Ermittlungsverfahren i.S.d. Paragraphen 37, ff AVG durchgeführt hat) vom LVwG OÖ keine Sachentscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG getroffen werden. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang schließlich auch darauf, dass der LH von OÖ im fortgesetzten Verfahren an die in dieser Entscheidung geäußerte Rechtsansicht des LVwG OÖ gebunden ist und daher im Zuge der Durchführung des Genehmigungsverfahrens nach den Paragraphen 26 a und 26 b ZahnÄG die Übergangsbestimmung des Paragraph 71 a, ZahnÄG als unionsrechtswidrig außer Acht zu lassen haben wird.
Schlagworte
Niederlassungsfreiheit; Dienstleistungsfreiheit; ZahnÄG: Bedarfsprüfung für Gruppenpraxen und Ambulatorien; Wahlarzt-Gruppenpraxis; Übergangsregelung; Gesamtvertrag; Einzelvertrag; Anwendungsvorrang des UnionsrechtsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.050024.2.Gf.UD.RtZuletzt aktualisiert am
10.07.2014