RS Lvwg 2014/6/25 LVwG-450035/2/Zo/SH

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

25.06.2014

Norm

BAO §303
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

* Nach der bis Ende 2013 geltenden Rechtslage war eine Wiederaufnahme wegen neu hervorgekommener Beweismittel auf Antrag einer Partei nur möglich, wenn die Partei diese Beweismittel im Verfahren ohne grobes Verschulden nicht geltend machen konnte. Eine Wiederaufnahme von Amts wegen war hingegen – unabhängig von einem allfälligen Verschulden der Behörde – in jedem Fall zulässig. Diesen Unterschied beseitigt die Neufassung des § 303 Abs. 1 BAO dadurch, dass sie eine Wiederaufnahme auch auf Antrag der Partei unabhängig von deren allfälligem Verschulden zulässt. Damit wurde offenbar in diesem Punkt eine „Waffengleichheit“ zwischen Abgabenbehörde und Abgabenschuldner hergestellt. In diese Richtung deuten auch die E zur RV (2007 BlgNR, XXIV. GP), wonach die Unterschiede bei der Wiederaufnahme auf Antrag und jener von Amts wegen beseitigt werden sollen. Objektiv besehen dient die Wiederaufnahme dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, und zwar unabhängig davon, ob sie sich zugunsten des Abgabengläubigers oder zugunsten des Abgabenschuldners auswirkt; eine Verringerung der Abgabenschuld steht daher einer Wiederaufnahme nicht entgegen. * Nach der bis Ende 2013 geltenden Rechtslage war eine Wiederaufnahme wegen neu hervorgekommener Beweismittel auf Antrag einer Partei nur möglich, wenn die Partei diese Beweismittel im Verfahren ohne grobes Verschulden nicht geltend machen konnte. Eine Wiederaufnahme von Amts wegen war hingegen – unabhängig von einem allfälligen Verschulden der Behörde – in jedem Fall zulässig. Diesen Unterschied beseitigt die Neufassung des Paragraph 303, Absatz eins, BAO dadurch, dass sie eine Wiederaufnahme auch auf Antrag der Partei unabhängig von deren allfälligem Verschulden zulässt. Damit wurde offenbar in diesem Punkt eine „Waffengleichheit“ zwischen Abgabenbehörde und Abgabenschuldner hergestellt. In diese Richtung deuten auch die E zur Regierungsvorlage (2007 BlgNR, römisch 24 . GP), wonach die Unterschiede bei der Wiederaufnahme auf Antrag und jener von Amts wegen beseitigt werden sollen. Objektiv besehen dient die Wiederaufnahme dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, und zwar unabhängig davon, ob sie sich zugunsten des Abgabengläubigers oder zugunsten des Abgabenschuldners auswirkt; eine Verringerung der Abgabenschuld steht daher einer Wiederaufnahme nicht entgegen.

* Eine Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 1 lit.b BAO kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn ein Faktum oder ein Beweismittel tatsächlich neu hervorgekommen ist; dies ist jedoch nicht der Fall, wenn sich der im Jahr 2014 eingebrachte Antrag auf Abrechnungen aus dem Jahr 2012 stützt, die sich während des gesamten Verfahrens im Besitz der Bf. befanden und die sie trotz entsprechender Aufforderung nicht vorgelegt hat.* Eine Wiederaufnahme gemäß Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, BAO kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn ein Faktum oder ein Beweismittel tatsächlich neu hervorgekommen ist; dies ist jedoch nicht der Fall, wenn sich der im Jahr 2014 eingebrachte Antrag auf Abrechnungen aus dem Jahr 2012 stützt, die sich während des gesamten Verfahrens im Besitz der Bf. befanden und die sie trotz entsprechender Aufforderung nicht vorgelegt hat.

Schlagworte

Amtswegige Wiederaufnahme; Wiederaufnahme auf Parteienantrag; Neuerungstatbestand; nova reperta; nova producta; zurückgehaltene Unterlagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.450035.2.Zo.SH

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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