RS Lvwg 2014/8/6 LVwG-000044/2/Gf/Rt

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.08.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

06.08.2014

Norm

EMRK Art6 Abs2
VO (EG) 852/2004 Art5
VO (EG) 852/2004 AnhangII
LMSVG §90 Abs1 Z3
  1. LMSVG § 90 heute
  2. LMSVG § 90 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2026
  3. LMSVG § 90 gültig von 01.01.2024 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2023
  4. LMSVG § 90 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 256/2021
  5. LMSVG § 90 gültig von 25.04.2017 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2017
  6. LMSVG § 90 gültig von 01.01.2016 bis 24.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2015
  7. LMSVG § 90 gültig von 12.08.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2014
  8. LMSVG § 90 gültig von 07.08.2013 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2013
  9. LMSVG § 90 gültig von 01.01.2011 bis 06.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2010
  10. LMSVG § 90 gültig von 20.10.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2010
  11. LMSVG § 90 gültig von 03.08.2006 bis 29.11.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2006
  12. LMSVG § 90 gültig von 21.01.2006 bis 02.08.2006

Anmerkung

Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.

Rechtssatz

* Maßgeblicher Straftatbestand einer Übertretung des § 90 Abs. 1 Z. 3 LMSVG i.V.m. Anh. II Kap. II Z. 1 der VO 852/2004 ist nicht eine entstandene Verunreinigung selbst, sondern vielmehr, dass die in lit. a) bis f) genannten Bestandteile (wie Bodenbeläge, Wandflächen, Decken, Türen, Arbeitsflächen etc.) solcher Räume, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder verarbeitet werden, nicht in der durch die letztgenannte Bestimmung festgelegten, kontaminationsprohibitiven Form ausgeführt und/oder in Stand gehalten wurden; Gleiches gilt für den Straftatbestand des § 90 Abs. 1 Z. 3 LMSVG i.V.m. Anh. II Kap. V Z. 1 lit. b zur VO 852/2004;* Maßgeblicher Straftatbestand einer Übertretung des Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 3, LMSVG in Verbindung mit Anh. römisch zwei Kap. römisch zwei Ziffer eins, der VO 852 aus 2004, ist nicht eine entstandene Verunreinigung selbst, sondern vielmehr, dass die in Litera a,) bis f) genannten Bestandteile (wie Bodenbeläge, Wandflächen, Decken, Türen, Arbeitsflächen etc.) solcher Räume, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder verarbeitet werden, nicht in der durch die letztgenannte Bestimmung festgelegten, kontaminationsprohibitiven Form ausgeführt und/oder in Stand gehalten wurden; Gleiches gilt für den Straftatbestand des Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 3, LMSVG in Verbindung mit Anh. römisch zwei Kap. römisch fünf Ziffer eins, Litera b, zur VO 852 aus 2004,;

* Unter Umständen, unter denen der bei der Kontrolle vorgefundene Zustand zu einem – wie hier: nahezu zwei Jahre – späteren Zeitpunktpunkt objektiv nachvollzogen werden muss, reicht eine bloße Bezugnahme auf die subjektive Wahrnehmung von Aufsichtsorganen nicht hin, wenn es unter Einsatz gängiger technischer Hilfsmittel unschwer möglich gewesen wäre, den damaligen status quo in quasi unanfechtbarer Form zu dokumentieren; wurde Derartiges – wie etwa die Anfertigung von Nah- oder Videoaufnahmen – unterlassen, ist i.S.d. Art. 6 Abs. 2 EMRK im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass kein tatbestandsmäßiges Handeln vorliegt;* Unter Umständen, unter denen der bei der Kontrolle vorgefundene Zustand zu einem – wie hier: nahezu zwei Jahre – späteren Zeitpunktpunkt objektiv nachvollzogen werden muss, reicht eine bloße Bezugnahme auf die subjektive Wahrnehmung von Aufsichtsorganen nicht hin, wenn es unter Einsatz gängiger technischer Hilfsmittel unschwer möglich gewesen wäre, den damaligen status quo in quasi unanfechtbarer Form zu dokumentieren; wurde Derartiges – wie etwa die Anfertigung von Nah- oder Videoaufnahmen – unterlassen, ist i.S.d. Artikel 6, Absatz 2, EMRK im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass kein tatbestandsmäßiges Handeln vorliegt;

* Aus dem Zusammenhang von Art. 5 Abs. 1 und Abs. 4 der VO 852/2004 geht hervor, dass eine Strafbarkeit deshalb, weil den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 (und 2) der VO 852/2004 (sog. HACCP-Grundsätze) nicht entsprochen wurde, nicht unmittelbar auf die letztgenannte Bestimmung selbst gestützt werden kann. Vielmehr bedarf es hierfür zunächst seitens der Behörde einer Festlegung dahin, in welcher Form der Nachweis darüber, dass den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 der VO 852/2004 entsprochen wird, in Bezug auf eine spezifische Unternehmensart jeweils zu erbringen ist; und erst auf dieser Basis kann einem konkreten Lebensmittelunternehmer angelastet werden, bestimmte spezifische Erfordernisse des Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 der VO 852/2004 nicht erfüllt zu haben bzw. nicht zu erfüllen, indem er einen entsprechenden Nachweis entweder überhaupt nicht vorgelegt hat oder jener den von der Behörde normierten Bedingungen nicht gerecht wird, etc.* Aus dem Zusammenhang von Artikel 5, Absatz eins und Absatz 4, der VO 852 aus 2004, geht hervor, dass eine Strafbarkeit deshalb, weil den Anforderungen des Artikel 5, Absatz eins, (und 2) der VO 852 aus 2004, (sog. HACCP-Grundsätze) nicht entsprochen wurde, nicht unmittelbar auf die letztgenannte Bestimmung selbst gestützt werden kann. Vielmehr bedarf es hierfür zunächst seitens der Behörde einer Festlegung dahin, in welcher Form der Nachweis darüber, dass den Anforderungen des Artikel 5, Absatz eins, der VO 852 aus 2004, entsprochen wird, in Bezug auf eine spezifische Unternehmensart jeweils zu erbringen ist; und erst auf dieser Basis kann einem konkreten Lebensmittelunternehmer angelastet werden, bestimmte spezifische Erfordernisse des Artikel 5, Absatz eins und Absatz 2, der VO 852 aus 2004, nicht erfüllt zu haben bzw. nicht zu erfüllen, indem er einen entsprechenden Nachweis entweder überhaupt nicht vorgelegt hat oder jener den von der Behörde normierten Bedingungen nicht gerecht wird, etc.

Schlagworte

Lebensmittelhygieneverordnung; Straftatbestände – Abgrenzung; Aufsichtsorgane – Aussage als Beweismittel; Beweissicherungspflicht der Behörde durch adäquate technische Hilfsmittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.000044.2.Gf.Rt

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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