RS Lvwg 2014/8/13 LVwG-550146/9/Gf/Rt

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.08.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.08.2014

Norm

VwGG §63 Abs1

Rechtssatz

* Eine Bindungswirkung gemäß § 63  Abs. 1 VwGG besteht u.a. nur insoweit, als sich die dieser Rechtsanschauung zu Grunde liegende Rechtslage zwischenzeitlich nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Gerade dies trifft jedoch im gegenständlichen Fall zu, weil die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates vom 12. November 2013 noch bestanden habende sachlich-funktionelle Zuständigkeit des LH Von OÖ als Berufungsbehörde durch die zwischenzeitlich – nämlich am 1. Jänner 2014 – in Kraft getretene sog. „Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle“, die (mit Ausnahme der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde) nur mehr einen eingliedrigen Behördeninstanzenzug kennt, obsolet geworden und die diesbezügliche Zuständigkeit im Rechtsmittelverfahren auf das LVwG OÖ übergegangen ist.* Eine Bindungswirkung gemäß Paragraph 63,  Absatz eins, VwGG besteht u.a. nur insoweit, als sich die dieser Rechtsanschauung zu Grunde liegende Rechtslage zwischenzeitlich nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Gerade dies trifft jedoch im gegenständlichen Fall zu, weil die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates vom 12. November 2013 noch bestanden habende sachlich-funktionelle Zuständigkeit des LH Von OÖ als Berufungsbehörde durch die zwischenzeitlich – nämlich am 1. Jänner 2014 – in Kraft getretene sog. „Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle“, die (mit Ausnahme der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde) nur mehr einen eingliedrigen Behördeninstanzenzug kennt, obsolet geworden und die diesbezügliche Zuständigkeit im Rechtsmittelverfahren auf das LVwG OÖ übergegangen ist.

* Da der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2014 u.a. auch klargestellt hat, dass im Zuge der Erlassung einer Rechtsmittelentscheidung eine seitens der Rechtsmittelinstanz vorgenommene Änderung der Rechtsgrundlage nur dann unzulässig ist, wenn dadurch deren Zuständigkeit berührt wird, im Übrigen die Rechtsmittelinstanz aber – etwa, weil die rechtliche Beurteilung der Vorinstanz deshalb fehlerhaft ist, weil diese ihrer Entscheidung eine nicht relevante Rechtsvorschrift zu Grunde gelegt hat oder jene auf eine andere Rechtsgrundlage zu stützen gewesen wäre – sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Vorinstanz setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern kann, ist das LVwG OÖ nunmehr weder sachlich-funktionell noch inhaltlich – Gegenteiliges lässt sich insoweit dem vorerwähnten VwGH-Erkenntnis jedenfalls nicht entnehmen – daran gehindert, die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 12. November 2013 neuerlich zu erlassen, zumal auch die Bf. in ihrer VwGH-Beschwerde nichts substantiell Neues vorgebracht hatte.

Schlagworte

Ersatzbescheid; Bindungswirkung; Zuständigkeitsübergang durch VwGbk-Novelle; Asiatischer Laubholzbockkäfer (anoplophora glabripennis)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.550146.9.Gf.Rt

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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