Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.08.2014Norm
B-VG Art94 Abs1Rechtssatz
Eine Korrektur bzw. Ergänzung des Spruches des behördlichen Straferkenntnisses durch die VwG kommt – anders als noch vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle BGBl.Nr. I 51/2012 durch die UVS (so die ständige Judikatur des VwGH; vgl. z.B. VwGH vom 18. März 1987, Zl. 86/03/0190) – schon deshalb nicht in Betracht, weil die VwG im Gegensatz zu den UVS nicht die Qualität einer Verwaltungsbehörde aufweisen, sodass einer Prolongierung der früheren Vorgangsweise nunmehr das Verfassungsprinzip der Gewaltentrennung (Art. 94 Abs. 1 B-VG) entgegensteht. Bei Vorliegen eines essentiellen Spruchmangels ist daher nach der derzeit maßgeblichen Rechtslage das Straferkenntnis gemäß § 50 VwGVG aufzuheben (dem entsprechend gehen die Gesetzesmaterialien zur B-VG-Novelle BGBl.Nr. I 51/2012 [vgl. 1618 BlgNR, 24. GP, 14] auch explizit davon aus, dass „eine Entscheidung ‚in der Sache selbst‘ ... auch eine negative Sachentscheidung, also die ersatzlose Behebung des Bescheides sein“ kann). Davon ausgehend hat die Behörde in der Folge – soweit bzw. solange dem nicht Verjährung i.S.d. § 31 VStG entgegensteht – aus eigenem zuEine Korrektur bzw. Ergänzung des Spruches des behördlichen Straferkenntnisses durch die VwG kommt – anders als noch vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle BGBl.Nr. römisch eins 51 aus 2012, durch die UVS (so die ständige Judikatur des VwGH; vergleiche z.B. VwGH vom 18. März 1987, Zl. 86/03/0190) – schon deshalb nicht in Betracht, weil die VwG im Gegensatz zu den UVS nicht die Qualität einer Verwaltungsbehörde aufweisen, sodass einer Prolongierung der früheren Vorgangsweise nunmehr das Verfassungsprinzip der Gewaltentrennung (Artikel 94, Absatz eins, B-VG) entgegensteht. Bei Vorliegen eines essentiellen Spruchmangels ist daher nach der derzeit maßgeblichen Rechtslage das Straferkenntnis gemäß Paragraph 50, VwGVG aufzuheben (dem entsprechend gehen die Gesetzesmaterialien zur B-VG-Novelle BGBl.Nr. römisch eins 51 aus 2012, [vgl. 1618 BlgNR, 24. GP, 14] auch explizit davon aus, dass „eine Entscheidung ‚in der Sache selbst‘ ... auch eine negative Sachentscheidung, also die ersatzlose Behebung des Bescheides sein“ kann). Davon ausgehend hat die Behörde in der Folge – soweit bzw. solange dem nicht Verjährung i.S.d. Paragraph 31, VStG entgegensteht – aus eigenem zu
beurteilen, ob sie das Verwaltungsstrafverfahren fortsetzt, wobei dann in diesem Zuge auch die erforderliche Spruchkorrektur vorgenommen werden kann.
Schlagworte
Straferkenntnis; Konkretisierungsgebot; Spruchkorrektur;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.000047.2.Gf.RtZuletzt aktualisiert am
02.09.2014