RS Lvwg 2014/9/10 LVwG-600436/6/Br/HK

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.09.2014

Norm

VStG §45 Abs1 Z4
VStG §50a Abs5

Anmerkung

Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.

Rechtssatz

* Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 50a Abs.5 VStG bzw. des § 45 Abs.1 Z4 VStG besteht ein Rechtsanspruch auf die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.* Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 50 a, Absatz 5, VStG bzw. des Paragraph 45, Absatz eins, Z4 VStG besteht ein Rechtsanspruch auf die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

* Diese Voraussetzungen treffen zu, wenn ein Taxilenker zur Nachtzeit und bei starker Nachfrage an Beförderungsbedarf kurzfristig in einer über den Standplatz hinausreichenden Warteschlange in ein Halteverbot „hineinstaut“. Das rechtmäßige Alternativverhalten würde das Anfahren eines anderen Standplatzes oder ein Kreisen im fließenden Verkehr bedeuten. Damit würden aber gesetzlich geschützte Rechtsgüter (Vermeidung von Lärm und Abgasen) jedenfalls mehr beeinträchtigt werden als dies durch das kurze Verweilen in einem Halteverbot bei Anwesenheit des Fahrers der Fall ist.

* Im gegenständlichen Fall erfolgte eine Anzeige auf Grund des Kennzeichens, was wiederum dem Gebot der sparsamen Verwaltungsführung krass entgegenstand.

Schlagworte

Taxi; Beförderungsbedarf; Stau; Hineinreichen der Warteschlange in ein Halteverbot; Effizienzgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.600436.6.Br.HK

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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