RS Vfgh 2008/6/17 B1054/07

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Veröffentlicht am 17.06.2008
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs2
BDG 1979 §38, §40
Dienstrechtsverfahrens-, Personalstellen- und Übertragungsverordnung 2005 - DPÜ-VO 2005 §2 Abs1
SicherheitspolizeiG-Novelle 2005, BGBl I 151/2004
SicherheitspolizeiG §7 Abs4a

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Versetzung des Leiters einesPersonalreferates in einer Bundespolizeidirektion wegenOrganisationsänderung infolge der Wachkörperreform iSd Novelle 2005zum Sicherheitspolizeigesetz; objektive Willkür mangelsnachvollziehbarer Begründung hinsichtlich der angenommenen Änderungdes Aufgabenumfanges um mehr als ein Viertel und mangels Eingehensauf das Berufungsvorbringen; keine Bedenken gegen die in derDienstrechtsverfahrens-, Personalstellen- und Übertragungsverordnungnormierte Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion als Dienstbehördeerster Instanz für Versetzungen

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen §2 Abs1 Z2 DPÜ-VO 2005.

Diese Verordnungsbestimmung ist weder in verfassungswidriger Weise unklar - aus ihr ergibt sich eindeutig die Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion als Dienstbehörde erster Instanz für Versetzungen - noch besteht das Bedenken, dass diese Regelung in §7 Abs4a SicherheitspolizeiG nicht die gesetzliche Deckung fände. Ebenso wenig besteht das Bedenken, dass die unterschiedliche Zuständigkeitsregelung für Versetzungen und Verwendungsänderungen gleichheitswidrig wäre: Diese findet ihre sachliche Rechtfertigung schon allein darin, dass die Versetzung, anders als eine Verwendungsänderung, die Zuweisung zur dauernden Dienstleistung an eine andere Dienststelle, hier also über die jeweilige Bundespolizeidirektion hinaus, darstellt.

Bloß tabellarische Auflistung der mit den Leitungsfunktionen verbundenen Tätigkeiten und nicht weiter begründete prozentmäßige Quantifizierung; keine Offenlegung der Grundlagen ihrer Ermittlung. Es trifft also keineswegs zu, dass in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides nachvollziehbar dargestellt sei, dass es zu einer Änderung von jedenfalls mehr als 25 % des Aufgabenumfanges gekommen und damit keine Identität der Arbeitsplätze Leiter des "Personalreferates alt" und Leiter des "Präsidialreferates neu" gegeben sei.

Weiters kein Eingehen auf wesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen Berufung (kein Eintreten der behaupteten Aufgabenänderung; kein maßgeblicher Einfluss der Verlagerung von Aufgaben von der Bundespolizeidirektion zur Sicherheitsdirektion auf den Arbeitsplatz des Leiters des Personalreferates; Bewertung ua der Aufgaben und Tätigkeiten des Leiters des neuen Präsidialreferates).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Determinierungsgebot, Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung,Polizei, Sicherheitspolizei, Polizeibehörden, Behördenzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1054.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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