Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.10.2014Norm
AVG §10 Abs3Anmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
Die belangte Behörde hat zutreffend erkannt, dass eine berufsmäßige Vertretung der Bf. durch einen Steuerberater im vorliegenden Fall einer Verwaltungsstrafangelegenheit wegen einer Übertretung des ASVG nicht mit § 10 Abs. 3 AVG vereinbar war. Nach dieser Bestimmung sind nämlich solche Personen als Bevollmächtigte nicht zuzulassen, die die Vertretung anderer unbefugt zu Erwerbszwecken betreiben. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Vertretungsbefugnis von Wirtschaftstreuhändern einen unmittelbaren Zusammenhang mit wirtschaftstreuhänderischen Agenden voraussetzt. Die belangte Behörde hat zutreffend erkannt, dass eine berufsmäßige Vertretung der Bf. durch einen Steuerberater im vorliegenden Fall einer Verwaltungsstrafangelegenheit wegen einer Übertretung des ASVG nicht mit Paragraph 10, Absatz 3, AVG vereinbar war. Nach dieser Bestimmung sind nämlich solche Personen als Bevollmächtigte nicht zuzulassen, die die Vertretung anderer unbefugt zu Erwerbszwecken betreiben. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Vertretungsbefugnis von Wirtschaftstreuhändern einen unmittelbaren Zusammenhang mit wirtschaftstreuhänderischen Agenden voraussetzt.
Allerdings hätte die Behörde zuvor gemäß § 13 Abs. 3 AVG einen Mängelbehebungsauftrag erteilen und die Bf. selbst – und nicht die Steuerberatungskanzlei als nicht zugelassene Vertreterin – zur Verbesserung ihrer Eingabe dahingehend auffordern müssen, dass die Bf. ihre Eingabe entweder selbst unterfertigt oder sich eines geeigneten Vertreters bedient. Erst nach fruchtlosem Ablauf der Frist zur Verbesserung hätte die belangte Behörde über den von der Steuerberatungskanzlei eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (durch dessen Zurückweisung) entscheiden dürfen.Allerdings hätte die Behörde zuvor gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG einen Mängelbehebungsauftrag erteilen und die Bf. selbst – und nicht die Steuerberatungskanzlei als nicht zugelassene Vertreterin – zur Verbesserung ihrer Eingabe dahingehend auffordern müssen, dass die Bf. ihre Eingabe entweder selbst unterfertigt oder sich eines geeigneten Vertreters bedient. Erst nach fruchtlosem Ablauf der Frist zur Verbesserung hätte die belangte Behörde über den von der Steuerberatungskanzlei eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (durch dessen Zurückweisung) entscheiden dürfen.
Schlagworte
Vertretung; Steuerberater; ASVG-VerfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.300423.7.KLi.PPZuletzt aktualisiert am
06.11.2014