RS Lvwg 2014/10/13 LVwG-300423/7/KLi/PP

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.10.2014

Norm

AVG §10 Abs3
AVG §13 Abs3
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Anmerkung

Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat zutreffend erkannt, dass eine berufsmäßige Vertretung der Bf. durch einen Steuerberater im vorliegenden Fall einer Verwaltungsstrafangelegenheit wegen einer Übertretung des ASVG nicht mit § 10 Abs. 3 AVG vereinbar war. Nach dieser Bestimmung sind nämlich solche Personen als Bevollmächtigte nicht zuzulassen, die die Vertretung anderer unbefugt zu Erwerbszwecken betreiben. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Vertretungsbefugnis von Wirtschaftstreuhändern einen unmittelbaren Zusammenhang mit wirtschaftstreuhänderischen Agenden voraussetzt. Die belangte Behörde hat zutreffend erkannt, dass eine berufsmäßige Vertretung der Bf. durch einen Steuerberater im vorliegenden Fall einer Verwaltungsstrafangelegenheit wegen einer Übertretung des ASVG nicht mit Paragraph 10, Absatz 3, AVG vereinbar war. Nach dieser Bestimmung sind nämlich solche Personen als Bevollmächtigte nicht zuzulassen, die die Vertretung anderer unbefugt zu Erwerbszwecken betreiben. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Vertretungsbefugnis von Wirtschaftstreuhändern einen unmittelbaren Zusammenhang mit wirtschaftstreuhänderischen Agenden voraussetzt.

Allerdings hätte die Behörde zuvor gemäß § 13 Abs. 3 AVG einen Mängelbehebungsauftrag erteilen und die Bf. selbst – und nicht die Steuerberatungskanzlei als nicht zugelassene Vertreterin – zur Verbesserung ihrer Eingabe dahingehend auffordern müssen, dass die Bf. ihre Eingabe entweder selbst unterfertigt oder sich eines geeigneten Vertreters bedient. Erst nach fruchtlosem Ablauf der Frist zur Verbesserung hätte die belangte Behörde über den von der Steuerberatungskanzlei eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (durch dessen Zurückweisung) entscheiden dürfen.Allerdings hätte die Behörde zuvor gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG einen Mängelbehebungsauftrag erteilen und die Bf. selbst – und nicht die Steuerberatungskanzlei als nicht zugelassene Vertreterin – zur Verbesserung ihrer Eingabe dahingehend auffordern müssen, dass die Bf. ihre Eingabe entweder selbst unterfertigt oder sich eines geeigneten Vertreters bedient. Erst nach fruchtlosem Ablauf der Frist zur Verbesserung hätte die belangte Behörde über den von der Steuerberatungskanzlei eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (durch dessen Zurückweisung) entscheiden dürfen.

Schlagworte

Vertretung; Steuerberater; ASVG-Verfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.300423.7.KLi.PP

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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