RS Lvwg 2014/11/5 LVwG-450049/2/Gf/Rt

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.11.2014

Norm

BAO §279
BAO §288
BAO §293
BAO §294
BAO §295a
BAO §184
OöGemO §95
KanalGebO der Gemeinde Seewalchen
  1. BAO § 279 heute
  2. BAO § 279 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 279 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  4. BAO § 279 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 279 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 288 heute
  2. BAO § 288 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 288 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 288 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. BAO § 288 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 288 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 293 heute
  2. BAO § 293 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 293 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 293 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 294 heute
  2. BAO § 294 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 294 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 294 gültig von 19.04.1980 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 295a heute
  2. BAO § 295a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 295a gültig von 20.12.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003

Anmerkung

Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.

Rechtssatz

* Davon ausgehend, dass das LVwG OÖ bereits mit Erkenntnis vom 19. Mai 2014, LVwG-450012/20/Gf/UD/Eg, festgestellt hat, dass auf Grund der zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung bestanden habenden Faktenlage für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2013 von einer Gebührenschuld in einer Höhe von insgesamt 2.017,10 Euro auszugehen und diese Entscheidung ist zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen ist, war es der Gemeinde grundsätzlich verwehrt, einen von diesen Feststellungen abweichenden (Ersatz )Bescheid zu erlassen;

* Sollte die Intention der belangten Behörde darauf gerichtet gewesen sein, eine der in der BAO zahlreich vorgesehen Möglichkeiten der Durchbrechung der Rechtskraft (vgl. §§ 293 ff BAO) in Anspruch zu nehmen, hätte dies allerdings auch entsprechend deutlich zum Ausdruck gebracht werden müssen – nämlich zumindest in der Weise, dass die entsprechende gesetzliche Norm entweder im Spruch oder in der Begründung ausdrücklich angeführt und zudem eine entsprechende Subsumtion vorgenommen wird, sodass daraus im Ergebnis zweifelsfrei hervorgeht, auf Grund welcher konkreten Sachverhaltselemente die Behörde davon ausgegangen ist, dass im vorliegenden Fall die Tatbestandselemente für eine Durchbrechung der Rechtskraft erfüllt sind; * Sollte die Intention der belangten Behörde darauf gerichtet gewesen sein, eine der in der BAO zahlreich vorgesehen Möglichkeiten der Durchbrechung der Rechtskraft vergleiche Paragraphen 293, ff BAO) in Anspruch zu nehmen, hätte dies allerdings auch entsprechend deutlich zum Ausdruck gebracht werden müssen – nämlich zumindest in der Weise, dass die entsprechende gesetzliche Norm entweder im Spruch oder in der Begründung ausdrücklich angeführt und zudem eine entsprechende Subsumtion vorgenommen wird, sodass daraus im Ergebnis zweifelsfrei hervorgeht, auf Grund welcher konkreten Sachverhaltselemente die Behörde davon ausgegangen ist, dass im vorliegenden Fall die Tatbestandselemente für eine Durchbrechung der Rechtskraft erfüllt sind;

* Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Bescheid jedoch deshalb nicht, weil mangels entsprechender Bezugnahme auf eine konkrete Rechtsvorschrift im Ergebnis offen bleibt, ob von dieser Grundlage ausgehend eine amtswegige Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO, eine Abänderung nach § 294 BAO, eine Abänderung nach § 295a BAO oder welche Maßnahme sonst verfügt werden sollte; insbesondere ist diesbezüglich auch aus dem im Bescheid enthaltenen Hinweis auf die §§ 279 und 288 BAO bzw. auf § 95 OöGemO nichts zu gewinnen, weil diese Normen lediglich die Zuständigkeit des Gemeinderates als Berufungsbehörde im Abgabenverfahren festlegen, nicht jedoch die Abänderung rechtskräftiger Entscheidungen zum Gegenstand haben.* Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Bescheid jedoch deshalb nicht, weil mangels entsprechender Bezugnahme auf eine konkrete Rechtsvorschrift im Ergebnis offen bleibt, ob von dieser Grundlage ausgehend eine amtswegige Wiederaufnahme gemäß Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, BAO, eine Abänderung nach Paragraph 294, BAO, eine Abänderung nach Paragraph 295 a, BAO oder welche Maßnahme sonst verfügt werden sollte; insbesondere ist diesbezüglich auch aus dem im Bescheid enthaltenen Hinweis auf die Paragraphen 279 und 288 BAO bzw. auf Paragraph 95, OöGemO nichts zu gewinnen, weil diese Normen lediglich die Zuständigkeit des Gemeinderates als Berufungsbehörde im Abgabenverfahren festlegen, nicht jedoch die Abänderung rechtskräftiger Entscheidungen zum Gegenstand haben.

Schlagworte

Abgabenfestsetzung; Rechtskraft; Durchbrechung; Bezeichnung der Rechtsgrundlage; Erforderlichkeit einer sachverhaltsbezogenen Subsumtion

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.450049.2.Gf.Rt

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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