RS Lvwg 2014/11/11 LVwG-400058/2/Gf/Rt

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.11.2014

Anmerkung

Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 13 Abs. 4 ZustG, wonach ein Schriftstück dann, wenn dessen Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ist, in deren Kanzlei zuzustellen ist und von jedem dort anwesenden Angestellten übernommen werden darf, findet  analog auch dann Anwendung, wenn einem Rechtsanwalt ein an ihn persönlich (und nicht als Parteienvertreter) gerichtetes Schriftstück zugestellt wird (vgl. z.B. VwGH v. 25.9.1991, Zl. 91/02/0037, m.w.N.); ob der Rechtsanwalt diese Kanzlei in alleiniger Verantwortung oder als Teilhaber einer juristisch selbständigen Personengesellschaft führt, macht hierbei keinen Unterschied.Die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 4, ZustG, wonach ein Schriftstück dann, wenn dessen Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ist, in deren Kanzlei zuzustellen ist und von jedem dort anwesenden Angestellten übernommen werden darf, findet  analog auch dann Anwendung, wenn einem Rechtsanwalt ein an ihn persönlich (und nicht als Parteienvertreter) gerichtetes Schriftstück zugestellt wird vergleiche z.B. VwGH v. 25.9.1991, Zl. 91/02/0037, m.w.N.); ob der Rechtsanwalt diese Kanzlei in alleiniger Verantwortung oder als Teilhaber einer juristisch selbständigen Personengesellschaft führt, macht hierbei keinen Unterschied.

Schlagworte

Berufsmäßiger Parteienvertreter; Kanzleigemeinschaft; Zustellung; persönlich adressierte Sendung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.400058.2.Gf.Rt

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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