Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.11.2014Norm
ZustG §13Anmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
Die Bestimmung des § 13 Abs. 4 ZustG, wonach ein Schriftstück dann, wenn dessen Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ist, in deren Kanzlei zuzustellen ist und von jedem dort anwesenden Angestellten übernommen werden darf, findet analog auch dann Anwendung, wenn einem Rechtsanwalt ein an ihn persönlich (und nicht als Parteienvertreter) gerichtetes Schriftstück zugestellt wird (vgl. z.B. VwGH v. 25.9.1991, Zl. 91/02/0037, m.w.N.); ob der Rechtsanwalt diese Kanzlei in alleiniger Verantwortung oder als Teilhaber einer juristisch selbständigen Personengesellschaft führt, macht hierbei keinen Unterschied.Die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 4, ZustG, wonach ein Schriftstück dann, wenn dessen Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ist, in deren Kanzlei zuzustellen ist und von jedem dort anwesenden Angestellten übernommen werden darf, findet analog auch dann Anwendung, wenn einem Rechtsanwalt ein an ihn persönlich (und nicht als Parteienvertreter) gerichtetes Schriftstück zugestellt wird vergleiche z.B. VwGH v. 25.9.1991, Zl. 91/02/0037, m.w.N.); ob der Rechtsanwalt diese Kanzlei in alleiniger Verantwortung oder als Teilhaber einer juristisch selbständigen Personengesellschaft führt, macht hierbei keinen Unterschied.
Schlagworte
Berufsmäßiger Parteienvertreter; Kanzleigemeinschaft; Zustellung; persönlich adressierte SendungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.400058.2.Gf.RtZuletzt aktualisiert am
01.12.2014