RS Lvwg 2014/11/24 LVwG-400062/2/Gf/Rt

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2014
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

24.11.2014

Norm

EMRK Art6 Abs2
BStMG §7
BStMG §20
  1. BStMG § 7 heute
  2. BStMG § 7 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2023
  3. BStMG § 7 gültig von 19.10.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2021
  4. BStMG § 7 gültig von 09.06.2016 bis 18.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2016
  5. BStMG § 7 gültig von 20.06.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2013
  6. BStMG § 7 gültig von 14.11.2007 bis 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2007
  7. BStMG § 7 gültig von 24.02.2006 bis 13.11.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2006
  8. BStMG § 7 gültig von 01.01.2003 bis 23.02.2006
  1. BStMG § 20 heute
  2. BStMG § 20 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2023
  3. BStMG § 20 gültig von 29.07.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2021
  4. BStMG § 20 gültig von 29.05.2019 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2019
  5. BStMG § 20 gültig von 01.07.2013 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2013
  6. BStMG § 20 gültig von 14.11.2007 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2007
  7. BStMG § 20 gültig von 01.01.2003 bis 13.11.2007

Anmerkung

Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.

Rechtssatz

* Ob tatsächlich der Beschwerdeführer – und nicht sein ihn auf dieser Tour begleitet habender Kollege (wobei beide Personen sowohl ausländische Staatsbürger als auch bei einem ausländischen Unternehmer als Fernfahrer beschäftigt sind) – das Fahrzeug gelenkt hat, ist deshalb von essentieller Bedeutung, weil § 20 Abs. 2 BStMG explizit auf die Lenkereigenschaft – und nicht bloß auf die Eigenschaft einer Person als Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges o.Ä. – abstellt;* Ob tatsächlich der Beschwerdeführer – und nicht sein ihn auf dieser Tour begleitet habender Kollege (wobei beide Personen sowohl ausländische Staatsbürger als auch bei einem ausländischen Unternehmer als Fernfahrer beschäftigt sind) – das Fahrzeug gelenkt hat, ist deshalb von essentieller Bedeutung, weil Paragraph 20, Absatz 2, BStMG explizit auf die Lenkereigenschaft – und nicht bloß auf die Eigenschaft einer Person als Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges o.Ä. – abstellt;

* Da es sich hierbei um ein Tatbestandsmerkmal (und nicht um ein Schuldelement) handelt, obliegt der Behörde jedenfalls der Nachweis der Lenkereigenschaft des Beschuldigten. Reichen hierfür die angefertigten Lichtbilder mangels technischer Unzulänglichkeit der eingesetzten Überwachungskameras nicht hin, ist weder der Beschuldigte noch dessen Arbeitgeber dazu verhalten, Aufzeichnungen (wie Tachoschaublätter o.Ä.), deren Herausgabe im Übrigen nur von den Behörden ihres Heimatstaates begehrt werden kann, vorzulegen. Vielmehr ist die nationale Behörde darauf beschränkt, der zweiten vom Zulassungsbesitzer mit Namen und Anschrift als möglicher Lenker bekannt gegebenen Person die Tatanlastung vorzuhalten und davon ausgehend in freier Beweiswürdigung zu beurteilen, welche Verantwortung der beiden der Tat verdächtigen Personen als glaubwürdig(er) zu erachten ist. Dem gegenüber ist die Annahme, dass eine im Verlauf des Verfahrens geänderte Verantwortung eines Beschuldigten schon per se als unglaubwürdig zu qualifizieren ist, weder in dieser Allgemeinheit haltbar, weil es diesem dadurch generell verunmöglicht würde, ihm erst im Nachhinein erinnerliche Entlastungsaspekte vorzubringen, noch insbesondere dann, wenn sich erst ex post – nämlich wie hier, wo dem Beschwerdeführer entgegen der ursprünglichen Annahme des Vorliegens eines zweifelsfreien Beweismittels erst nach geraumer Zeit erkennbar wird, dass das von den Kontrollorganen angefertigte Lichtbild zur Identitätsfeststellung ungeeignet ist – ergibt, dass hinsichtlich eines konkret angelasteten Deliktes zwei Personen als Täter in Frage kommen;    

* Indem die belangte Behörde im vorliegenden Fall eine diesbezügliche Einvernahme jener zweiten Person aber von vornherein unterlassen hat, war jedenfalls angesichts der objektiv zweifelhaften Tätereigenschaft zu Gunsten des Rechtsmittelwerbers (vgl. Art. 6 Abs. 2 EMRK) davon auszugehen, dass er die ihm im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelastete Tat nicht begangen hat.* Indem die belangte Behörde im vorliegenden Fall eine diesbezügliche Einvernahme jener zweiten Person aber von vornherein unterlassen hat, war jedenfalls angesichts der objektiv zweifelhaften Tätereigenschaft zu Gunsten des Rechtsmittelwerbers vergleiche Artikel 6, Absatz 2, EMRK) davon auszugehen, dass er die ihm im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelastete Tat nicht begangen hat.

Schlagworte

Mehrtäterschaft; Beweislast; Änderung der Verteidigungslinie; ungeeignete Überwachungskameras

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.400062.2.Gf.Rt

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten