Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.12.2014Norm
LMSVG §5 Abs2 Z1Anmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
* Aus dem Gutachten der AGES ergibt sich, dass sich auf dem Etikett der verfahrensgegenständlichen Waren u.a. in ca. 5 mm großer Schrift und Fettdruck die Worte „MUSCHELN IN“ (Großbuchstaben im Original), unmittelbar darüber in ca. 2,5 mm großer Schrift und Fettdruck das Wort „GRIECHISCHE“ (Großbuchstaben im Original), unmittelbar darunter in ca. 3,5 mm großer Schrift und Normaldruck die Worte „WEISSER SAUCE“ (Großbuchstaben im Original) und noch weiter darunter (in ca. 8 mm Entfernung sowie durch einen farbigen Trennstich abgesetzt) in ca. 2 mm großer Schrift die Worte „nach griechischen Rezepten“ (Schreibschrift im Original) befanden;
* Legt man einen durchschnittlich aufmerksamen Konsumenten als Maßstab zu Grunde, so sticht diesem zunächst wegen der Größe und der Art der Darstellung (Fettdruck) zweifelsfrei die Wendung „MUSCHELN IN“ ins Auge. Da dieser Textausschnitt aber per se sprachlich unvollständig ist, wird der Verbraucher dadurch geradezu zwangsläufig dazu verhalten, sich auch den übrigen Etikettentext durchzulesen, um – falls dies in seinem Interesse liegt – eine Auskunft darüber zu erhalten, um welches konkretes Produkt es sich handelt, wo dieses herstammt und wie dieses zubereitet ist;
* Dies berücksichtigend sowie davon ausgehend, dass sich die Angaben „GRIECHISCHE“ und „nach griechischen Rezepten“ in ihrer Darstellungsform nicht essentiell unterscheiden (nämlich nur bezüglich der Schriftgröße [2,5 mm bzw. 2 mm] und der Buchstabendarstellung [Großbuchstaben bzw. normale Schreibschrift]), ist dem Beschwerdeführer zuzubilligen, dass allein aus der Kennzeichnung „GRIECHISCHE“ nicht zwingend abzuleiten ist, dass damit jedenfalls und ausschließlich das Herkunftsland gemeint ist. Vielmehr kann es sich hierbei – für sich alleine betrachtet und allgemeinen grammatischen Regeln folgend – entweder um ein Orts- oder ein Artattribut handeln.
* Im Gesamtkontext betrachtet ergibt sich in der Folge jedoch insbesondere aus der isolierten, zu weiteren Erkundigungen veranlassenden Bezeichnung in Verbindung damit, dass auf dem Etikett ohnehin auch – wenngleich in kleinerer Schrift (ca. 1,5 mm) – die Angabe „Gezüchtetes Produkt aus Griechenland, Chile“ enthalten ist, dass bei einem durchschnittlich aufmerksamen, an der Herkunft eines Produktes interessierten Konsumenten eine Irreführung in aller Regel nicht zu erwarten ist.
Schlagworte
Lebensmittelkennzeichnung: Schriftart, Schriftgröße, Gesamtkontext einzelner Angaben; Herkunft und Art des ProduktesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.000068.2.Gf.RtZuletzt aktualisiert am
15.01.2015