RS Lvwg 2015/1/14 LVwG-000070/2/WEI

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

14.01.2015

Norm

Art 4 EU-Verbraucherinformationsverordnung 1169/2011
§73 LMSVG
§5 Abs2 VStG
§4 Abs1 Z6 LMKV
  1. LMSVG § 73 heute
  2. LMSVG § 73 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 256/2021
  3. LMSVG § 73 gültig von 25.04.2017 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2017
  4. LMSVG § 73 gültig von 12.08.2014 bis 24.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2014
  5. LMSVG § 73 gültig von 30.11.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2010
  6. LMSVG § 73 gültig von 03.08.2006 bis 29.11.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2006
  7. LMSVG § 73 gültig von 21.01.2006 bis 02.08.2006
  1. LMKV § 4 gültig von 20.05.2008 bis 12.12.2014 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014
  2. LMKV § 4 gültig von 14.12.2005 bis 19.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 408/2005
  3. LMKV § 4 gültig von 27.04.2005 bis 13.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/2005
  4. LMKV § 4 gültig von 01.07.2003 bis 26.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 222/2003
  5. LMKV § 4 gültig von 18.12.1999 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 462/1999
  6. LMKV § 4 gültig von 19.08.1995 bis 17.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 555/1995
  7. LMKV § 4 gültig von 30.01.1993 bis 18.08.1995

Anmerkung

Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.

Rechtssatz

* Auch für das bei Raumtemperatur lange lagerfähige Produkt „Bio Honig flüssig“ sind Angaben nach § 4 Abs 1 Z 6 LMKV über Lagebedingungen wie etwa „vor Wärme geschützt lagern“ im Hinblick auf eine gewisse Wärmeempfindlichkeit (vgl Grenzwert für den Erwärmungsindikator Hydroxymethylfurfurol im Anhang zur Honigverordnung, BGBl II Nr. 40/2004) des Honigs als für die Haltbarkeit wesentlich anzusehen, zumal eine Erwärmung (wenn auch nur durch wiederholte Sonneneinstrahlung) zu einem Verlust wertvoller Inhaltsstoffe (Aromen, Enzyme, Vitamine) und damit zu einer Wertminderung führen kann. Die Regelung des § 4 Abs 1 Z 6 LMKV bezweckt eine ausreichende Information der Verbraucher über die Lagerbedingungen, damit durch richtiges Verhalten die Erhaltung der wertbestimmenden Eigenschaften des Produkts auf Dauer gewährleistet und ein qualitativ einwandfreies Produkt genossen werden kann.* Auch für das bei Raumtemperatur lange lagerfähige Produkt „Bio Honig flüssig“ sind Angaben nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, LMKV über Lagebedingungen wie etwa „vor Wärme geschützt lagern“ im Hinblick auf eine gewisse Wärmeempfindlichkeit vergleiche Grenzwert für den Erwärmungsindikator Hydroxymethylfurfurol im Anhang zur Honigverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2004,) des Honigs als für die Haltbarkeit wesentlich anzusehen, zumal eine Erwärmung (wenn auch nur durch wiederholte Sonneneinstrahlung) zu einem Verlust wertvoller Inhaltsstoffe (Aromen, Enzyme, Vitamine) und damit zu einer Wertminderung führen kann. Die Regelung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, LMKV bezweckt eine ausreichende Information der Verbraucher über die Lagerbedingungen, damit durch richtiges Verhalten die Erhaltung der wertbestimmenden Eigenschaften des Produkts auf Dauer gewährleistet und ein qualitativ einwandfreies Produkt genossen werden kann.

* Nach Art 4 Abs 1 lit b) sublit ii) der EU-Verbraucherinformationsverordnung sind verpflichtende Angaben über die Haltbarkeit, Lagerung und sichere Verwendung eines Lebensmittels vorgesehen, wobei Art 4 Abs 2 leg.cit. zur Erforderlichkeit dieser Informationen darauf abstellt, ob ein weit verbreiteter, eine Mehrheit der Verbraucher betreffender Bedarf an bestimmten Informationen besteht oder ob Verbrauchern durch verpflichtende Informationen nach allgemeiner Auffassung ein Nutzen entsteht. Damit sind beim gegenständlichen Produkt „Bio Honig flüssig“ auch nach der EU-Verbraucherinformationsverordnung Angaben zu den Lagerbedingungen erforderlich, zumal der Nutzen für den Verbraucher im Hinblick auf eine sichere Verwendung des Produkts nicht ernsthaft bezweifelt werden kann.* Nach Artikel 4, Absatz eins, Litera b,) Sub-Litera, i, i,) der EU-Verbraucherinformationsverordnung sind verpflichtende Angaben über die Haltbarkeit, Lagerung und sichere Verwendung eines Lebensmittels vorgesehen, wobei Artikel 4, Absatz 2, leg.cit. zur Erforderlichkeit dieser Informationen darauf abstellt, ob ein weit verbreiteter, eine Mehrheit der Verbraucher betreffender Bedarf an bestimmten Informationen besteht oder ob Verbrauchern durch verpflichtende Informationen nach allgemeiner Auffassung ein Nutzen entsteht. Damit sind beim gegenständlichen Produkt „Bio Honig flüssig“ auch nach der EU-Verbraucherinformationsverordnung Angaben zu den Lagerbedingungen erforderlich, zumal der Nutzen für den Verbraucher im Hinblick auf eine sichere Verwendung des Produkts nicht ernsthaft bezweifelt werden kann.

* Die für Proben des gleichen Produkts „Bio Honig flüssig“ eingeholte fachliche Beurteilung, dass die Ware in Übereinstimmung mit den österreichischen Vorschriften der Lebensmittelkennzeichnung ohne Einschränkung als verkehrsfähig anzusehen sei, ist allgemeingültig und nicht nur auf einen bestimmten Zeitpunkt zu beziehen. Der Bf konnte auf die Richtigkeit dieser Aussagen in den vorgelegten Gutachten von gemäß § 73 LMSVG autorisierten Lebensmittelgutachtern, denen keine offenkundigen Mängel anhaften, vertrauen, ohne dass er weitere Nachforschungen hätte unternehmen müssen. Die Gegenansicht der belangten Behörde übersieht die nur eingeschränkte Kontrollpflicht im Fall der Beiziehung von geeigneten Sachverständigen und läuft auf eine Überspannung der objektiven Sorgfaltspflicht hinaus (vgl dazu VwSlg 12947 A/1989.* Die für Proben des gleichen Produkts „Bio Honig flüssig“ eingeholte fachliche Beurteilung, dass die Ware in Übereinstimmung mit den österreichischen Vorschriften der Lebensmittelkennzeichnung ohne Einschränkung als verkehrsfähig anzusehen sei, ist allgemeingültig und nicht nur auf einen bestimmten Zeitpunkt zu beziehen. Der Bf konnte auf die Richtigkeit dieser Aussagen in den vorgelegten Gutachten von gemäß Paragraph 73, LMSVG autorisierten Lebensmittelgutachtern, denen keine offenkundigen Mängel anhaften, vertrauen, ohne dass er weitere Nachforschungen hätte unternehmen müssen. Die Gegenansicht der belangten Behörde übersieht die nur eingeschränkte Kontrollpflicht im Fall der Beiziehung von geeigneten Sachverständigen und läuft auf eine Überspannung der objektiven Sorgfaltspflicht hinaus vergleiche dazu VwSlg 12947 A/1989.

* Im Unterschied zum nicht vergleichbaren Fall des von der belangten Behörde herangezogenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juni 2012, Zl. 2009/10/0080, geht es gegenständlich auch nicht um die konkret mögliche Überprüfung eines angegebenen kurzen Haltbarkeitsdatums für ein verpacktes Fleischprodukt („Truthahnschnitzel“ und „Truthahnsteaks“), sondern um die allgemeine Frage, ob und wie das an sich unbestritten auch bei Raumtemperatur sehr lange haltbare Produkt „Bio Honig flüssig“ dennoch zur besseren Information des Verbrauchers und möglichst langen Erhaltung der Produkteigenschaften hinsichtlich der Lagerbedingungen zu deklarieren ist. Dazu waren schon im Hinblick auf die überlange Zeitkomponente eigene Kontrollen und Lagerversuche nicht sinnvoll durchführbar.

Schlagworte

Lagerbedingungen für Honig; Entlastungsbeweis und Vertrauenswürdigkeit von Fachgutachten; Überspannung von Sorgfaltspflichten; Lagerversuch – Unzweckmäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2015:LVwG.000070.2.WEI

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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