Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.03.2015Anmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
* Stützt die Behörde die Verletzung des § 13c Abs. 2 TabakG darauf, dass zwischen dem Raucher- und Nichtraucherraum eine Verbindungstüre geöffnet war, hat sie, um den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG zu entsprechen, im Spruch einen bestimmten Zeitraum und jene Umstände anzugeben, aus denen eindeutig abzuleiten ist, dass Tabakrauch durch unangemessen langes Offenhalten der Verbindungstüre in die mit Rauchverbot belegten Räume eindringen konnte;* Stützt die Behörde die Verletzung des Paragraph 13 c, Absatz 2, TabakG darauf, dass zwischen dem Raucher- und Nichtraucherraum eine Verbindungstüre geöffnet war, hat sie, um den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu entsprechen, im Spruch einen bestimmten Zeitraum und jene Umstände anzugeben, aus denen eindeutig abzuleiten ist, dass Tabakrauch durch unangemessen langes Offenhalten der Verbindungstüre in die mit Rauchverbot belegten Räume eindringen konnte;
* Anonyme Mitteilungen bzw. Hinweise von geheim gehaltenen Personen können zwar einen Verdacht begründen und berechtigen die Behörde daher zu entsprechenden Ermittlungen und Nachforschungen, dürfen jedoch nicht als ausschließliche Beweismittel für Tatbestandsfeststellungen der Behörde herangezogen werden.
Schlagworte
Raucherraum; Verbindungstüre; anonyme Anzeige; BeweiskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2015:LVwG.000063.5.FP.SAZuletzt aktualisiert am
02.04.2015