RS Lvwg 2015/3/19 LVwG-850219/3/Wei/KHU

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

19.03.2015

Norm

EMRK Art6 Abs1
WTBG §9
WTBG §8 Abs1 Z2
WTBG §97
WTBG §104 Abs1 Z1
VwGVG §24 Abs4

Anmerkung

Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.

Rechtssatz

Das Ruhen der Berufsbefugnis gemäß § 97 Abs. 1 WTBG ist die Rechtsfolge eines vorübergehenden Verzichts eines Berufsberechtigten auf die Ausübung seines Wirtschaftstreuhandberufes; davon zu unterscheiden ist der Widerruf der durch öffentliche Bestellung erteilten Berufsberechtigung gemäß § 104 Abs. 1 WTGB, der zum Rechtsverlust und zur Streichung aus der Liste der Wirtschaftstreuhänder (§ 106 WTBG) führt, weshalb es zum Wiedererlangen der Berufsbefugnis eines neuen Bestellungsverfahrens nach den §§ 59 ff WTBG bedarf. Der Anzeige auf Beendigung des Ruhens gemäß § 97 Abs. 4 WTBG sind zwar auch Belege zum Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 WTBG anzuschließen, die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit kann aber erst nachträglich gemäß § 97 Abs. 5 WTBG durch Bescheid untersagt werden (Untersagungsvorbehalt).Das Ruhen der Berufsbefugnis gemäß Paragraph 97, Absatz eins, WTBG ist die Rechtsfolge eines vorübergehenden Verzichts eines Berufsberechtigten auf die Ausübung seines Wirtschaftstreuhandberufes; davon zu unterscheiden ist der Widerruf der durch öffentliche Bestellung erteilten Berufsberechtigung gemäß Paragraph 104, Absatz eins, WTGB, der zum Rechtsverlust und zur Streichung aus der Liste der Wirtschaftstreuhänder (Paragraph 106, WTBG) führt, weshalb es zum Wiedererlangen der Berufsbefugnis eines neuen Bestellungsverfahrens nach den Paragraphen 59, ff WTBG bedarf. Der Anzeige auf Beendigung des Ruhens gemäß Paragraph 97, Absatz 4, WTBG sind zwar auch Belege zum Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, WTBG anzuschließen, die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit kann aber erst nachträglich gemäß Paragraph 97, Absatz 5, WTBG durch Bescheid untersagt werden (Untersagungsvorbehalt).

Schlagworte

Wirtschaftstreuhänder: Ruhen der Berufsbefugnis – Widerruf der öffentlichen Bestellung; gerichtliche Verurteilung als Tatbestandswirkung; Absehen von öffentlicher Verhandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2015:LVwG.850219.3.Wei.KHU

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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