Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
19.03.2015Norm
EMRK Art6 Abs1Anmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
Wegen des strukturellen Unterschiedes von Ruhen und Widerruf der Berufsbefugnis bzw. der durch öffentliche Bestellung erteilten Berufsberechtigung kommt ein Widerruf gemäß § 104 Abs. 1 WTBG unter den dort genannten Voraussetzungen auch dann in Betracht, wenn der Berufsberechtigte zuvor die Befugnis zur Ausübung seines Wirtschaftstreuhandberufs gemäß § 97 Abs. 1 WTBG ruhend gemeldet hat, zumal er dadurch die Berufsberechtigung mit dem Recht zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufs nicht verloren hat.Wegen des strukturellen Unterschiedes von Ruhen und Widerruf der Berufsbefugnis bzw. der durch öffentliche Bestellung erteilten Berufsberechtigung kommt ein Widerruf gemäß Paragraph 104, Absatz eins, WTBG unter den dort genannten Voraussetzungen auch dann in Betracht, wenn der Berufsberechtigte zuvor die Befugnis zur Ausübung seines Wirtschaftstreuhandberufs gemäß Paragraph 97, Absatz eins, WTBG ruhend gemeldet hat, zumal er dadurch die Berufsberechtigung mit dem Recht zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufs nicht verloren hat.
Schlagworte
Wirtschaftstreuhänder: Ruhen der Berufsbefugnis – Widerruf der öffentlichen Bestellung; gerichtliche Verurteilung als Tatbestandswirkung; Absehen von öffentlicher VerhandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2015:LVwG.850219.3.Wei.KHUZuletzt aktualisiert am
12.06.2015