RS Lvwg 2015/3/19 LVwG-850219/3/Wei/KHU

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2015
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

19.03.2015

Norm

EMRK Art6 Abs1
WTBG §9
WTBG §8 Abs1 Z2
WTBG §97
WTBG §104 Abs1 Z1
VwGVG §24 Abs4

Anmerkung

Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.

Rechtssatz

Wegen des strukturellen Unterschiedes von Ruhen und Widerruf der Berufsbefugnis bzw. der durch öffentliche Bestellung erteilten Berufsberechtigung kommt ein Widerruf gemäß § 104 Abs. 1 WTBG unter den dort genannten Voraussetzungen auch dann in Betracht, wenn der Berufsberechtigte zuvor die Befugnis zur Ausübung seines Wirtschaftstreuhandberufs gemäß § 97 Abs. 1 WTBG ruhend gemeldet hat, zumal er dadurch die Berufsberechtigung mit dem Recht zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufs nicht verloren hat.Wegen des strukturellen Unterschiedes von Ruhen und Widerruf der Berufsbefugnis bzw. der durch öffentliche Bestellung erteilten Berufsberechtigung kommt ein Widerruf gemäß Paragraph 104, Absatz eins, WTBG unter den dort genannten Voraussetzungen auch dann in Betracht, wenn der Berufsberechtigte zuvor die Befugnis zur Ausübung seines Wirtschaftstreuhandberufs gemäß Paragraph 97, Absatz eins, WTBG ruhend gemeldet hat, zumal er dadurch die Berufsberechtigung mit dem Recht zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufs nicht verloren hat.

Schlagworte

Wirtschaftstreuhänder: Ruhen der Berufsbefugnis – Widerruf der öffentlichen Bestellung; gerichtliche Verurteilung als Tatbestandswirkung; Absehen von öffentlicher Verhandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2015:LVwG.850219.3.Wei.KHU

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten