Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
29.04.2015Norm
AuslBG §18 Abs12Anmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
* Darüber hinaus haben sich auch Zustellmängel dahin ergeben, dass dem Bf. nicht, wie in § 18 Abs. 12 AuslBG vorgesehen, binnen zwei Wochen eine Entscheidung des AMS zugestellt wurde. Da diese Bescheide auch dem ausländischen Entsender erst ca. zwei Monate später zugestellt wurden, haben weder dieser noch der Bf. die Unkenntnis dieses Bescheidinhalts zum Tatzeitpunkt zu verantworten; vielmehr ist dem Beschwerdeführer zuzubilligen, dass er auf die für ein anderes Bundesland gleich lautende Erteilung einer Entsendebewilligung vertrauten durfte.* Darüber hinaus haben sich auch Zustellmängel dahin ergeben, dass dem Bf. nicht, wie in Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG vorgesehen, binnen zwei Wochen eine Entscheidung des AMS zugestellt wurde. Da diese Bescheide auch dem ausländischen Entsender erst ca. zwei Monate später zugestellt wurden, haben weder dieser noch der Bf. die Unkenntnis dieses Bescheidinhalts zum Tatzeitpunkt zu verantworten; vielmehr ist dem Beschwerdeführer zuzubilligen, dass er auf die für ein anderes Bundesland gleich lautende Erteilung einer Entsendebewilligung vertrauten durfte.
Schlagworte
Arbeitskräfteüberlassung; Entsendebewilligung; Zustellmangel; VertrauensschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2015:LVwG.300586.45.KLiZuletzt aktualisiert am
30.06.2015