Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.04.2015Norm
AuslBG §18 Abs12Anmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
* Allein daraus, dass im Vertrag davon ausgegangen wird, dass das zur Verfügung gestellte Personal die arbeits- und sozialver¬sicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, lässt sich noch nicht zwingend ableiten, dass eine Arbeitskräfteüberlassung oder eine Beschäftigung der Arbeiter durch den Bf. vorliegt. Denn diese Klausel lässt sich in Zusammenschau mit den übrigen Vertragsbestimmungen auch dahingehend auslegen, dass lediglich Personal, welches über die erforderlichen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen verfügt, eingesetzt wird;
Schlagworte
Arbeitskräfteüberlassung; Entsendebewilligung; Zustellmangel; VertrauensschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2015:LVwG.300586.45.KLiZuletzt aktualisiert am
30.06.2015