RS Vwgh 2004/6/28 2000/10/0054

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Veröffentlicht am 28.06.2004
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Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG Krnt 1986 §5 Abs1 litg;
NatSchG Krnt 1986 §6 Abs2 lita;
NatSchG Krnt 1986 §67 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Rechtssatz

Auf Grund eines Bescheides der Bezirkshauptmannschaft, mit dem eine naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt wurde, war zur Überwachung der Bauarbeiten eine ökologische Bauaufsicht zu bestellen. Diese habe die "strenge Einhaltung der Planungsvorhaben" zu überwachen und ferner jede unnotwendige Geländezerstörung zu verhindern. Dem mit der ökologischen Bauaufsicht Betrauten kommt allein durch seine diesbezügliche Betrauung nicht auch die Funktion eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 2 VStG zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000100054.X01

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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