RS Lvwg 2015/8/4 LVwG-450075/2/Gf/Mu

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.08.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

04.08.2015

Norm

Art. 116 Abs2 B-VG
§8 Abs5 F-VG
§15 Abs3 Z4 Finanzausgleichsgesetz 2008
§1 Oö. Interessentenbeiträge-Gesetz
§4 Abs1 Wassergebührenordnung Leonding
  1. B-VG Art. 116 heute
  2. B-VG Art. 116 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 116 gültig von 01.01.2004 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 116 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 116 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  6. B-VG Art. 116 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  7. B-VG Art. 116 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Anmerkung

Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.

Rechtssatz

Bliebe der Umstand, dass vor der Errichtung des Neubaus von den Liegenschaftseigentümern für den Anschluss an die gemeindeeigene Wasserleitung eine Mindestgebühr, der nicht das tatsächliche, sondern ein vergleichsweise größeres Flächenausmaß als Bemessungsgrundlage entsprach, entrichtet wurde, in der Folge bei der Festsetzung der Ergänzungsgebühr unberücksichtigt, so würde der für dieses Differenzausmaß resultierenden Doppelleistung der Bf. keine adäquate Gegenleistung der Gemeinde gegenüberstehen. Verfassungskonform interpretiert kann daher der Anordnung des § 4 Abs. 1 WGebO Leonding nur der Inhalt beigemessen werden, dass in jenen Fällen, in denen vom Grundstückseigentümer zuvor eine Mindestgebühr entrichtet wurde, bei der anschließenden Berechnung der Ergänzungsgebühr nicht das seinerzeit der Mindestgebühr zu Grunde liegende niedrigere, sondern stets das dieser rechnerisch entsprechende Flächenausmaß von 160 m2 in Abzug zu bringen ist.Bliebe der Umstand, dass vor der Errichtung des Neubaus von den Liegenschaftseigentümern für den Anschluss an die gemeindeeigene Wasserleitung eine Mindestgebühr, der nicht das tatsächliche, sondern ein vergleichsweise größeres Flächenausmaß als Bemessungsgrundlage entsprach, entrichtet wurde, in der Folge bei der Festsetzung der Ergänzungsgebühr unberücksichtigt, so würde der für dieses Differenzausmaß resultierenden Doppelleistung der Bf. keine adäquate Gegenleistung der Gemeinde gegenüberstehen. Verfassungskonform interpretiert kann daher der Anordnung des Paragraph 4, Absatz eins, WGebO Leonding nur der Inhalt beigemessen werden, dass in jenen Fällen, in denen vom Grundstückseigentümer zuvor eine Mindestgebühr entrichtet wurde, bei der anschließenden Berechnung der Ergänzungsgebühr nicht das seinerzeit der Mindestgebühr zu Grunde liegende niedrigere, sondern stets das dieser rechnerisch entsprechende Flächenausmaß von 160 m2 in Abzug zu bringen ist.

Schlagworte

Wasserleitungsanschlussgebühr; Ergänzungsgebühr; Differenz zwischen dem tatsächlichen und dem der Mindestgebühr entsprechenden Flächenausmaß; Bemessungsgrundlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2015:LVwG.450075.2.Gf.Mu

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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