Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.08.2015Norm
Art. 116 Abs2 B-VGAnmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
Bliebe der Umstand, dass vor der Errichtung des Neubaus von den Liegenschaftseigentümern für den Anschluss an die gemeindeeigene Wasserleitung eine Mindestgebühr, der nicht das tatsächliche, sondern ein vergleichsweise größeres Flächenausmaß als Bemessungsgrundlage entsprach, entrichtet wurde, in der Folge bei der Festsetzung der Ergänzungsgebühr unberücksichtigt, so würde der für dieses Differenzausmaß resultierenden Doppelleistung der Bf. keine adäquate Gegenleistung der Gemeinde gegenüberstehen. Verfassungskonform interpretiert kann daher der Anordnung des § 4 Abs. 1 WGebO Leonding nur der Inhalt beigemessen werden, dass in jenen Fällen, in denen vom Grundstückseigentümer zuvor eine Mindestgebühr entrichtet wurde, bei der anschließenden Berechnung der Ergänzungsgebühr nicht das seinerzeit der Mindestgebühr zu Grunde liegende niedrigere, sondern stets das dieser rechnerisch entsprechende Flächenausmaß von 160 m2 in Abzug zu bringen ist.Bliebe der Umstand, dass vor der Errichtung des Neubaus von den Liegenschaftseigentümern für den Anschluss an die gemeindeeigene Wasserleitung eine Mindestgebühr, der nicht das tatsächliche, sondern ein vergleichsweise größeres Flächenausmaß als Bemessungsgrundlage entsprach, entrichtet wurde, in der Folge bei der Festsetzung der Ergänzungsgebühr unberücksichtigt, so würde der für dieses Differenzausmaß resultierenden Doppelleistung der Bf. keine adäquate Gegenleistung der Gemeinde gegenüberstehen. Verfassungskonform interpretiert kann daher der Anordnung des Paragraph 4, Absatz eins, WGebO Leonding nur der Inhalt beigemessen werden, dass in jenen Fällen, in denen vom Grundstückseigentümer zuvor eine Mindestgebühr entrichtet wurde, bei der anschließenden Berechnung der Ergänzungsgebühr nicht das seinerzeit der Mindestgebühr zu Grunde liegende niedrigere, sondern stets das dieser rechnerisch entsprechende Flächenausmaß von 160 m2 in Abzug zu bringen ist.
Schlagworte
Wasserleitungsanschlussgebühr; Ergänzungsgebühr; Differenz zwischen dem tatsächlichen und dem der Mindestgebühr entsprechenden Flächenausmaß; BemessungsgrundlageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2015:LVwG.450075.2.Gf.MuZuletzt aktualisiert am
19.10.2015