Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.10.2015Norm
§6a KommStGAnmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
* Hinsichtlich der Höhe des bescheidmäßig vorgeschriebenen Haftungsbetrages kann weder dem KommStG noch der BAO entnommen werden, dass es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung der Behörde handeln würde; eine solche Handlungsalternative besteht vielmehr nur hinsichtlich der Frage, ob eine derartige subsidiäre Heranziehung des Vertretungsbefugten einer juristischen Person überhaupt vorgenommen werden soll.
* Daran, dass sowohl die Erst- als auch die Berufungsbehörde mit dem angefochtenen Bescheid eine Geltendmachung der Haftung des Beschwerdeführers verfügen wollte, kann objektiv besehen kein Zweifel bestehen. Davon ausgehend hätte aber die Berufungsbehörde – mangels entsprechenden Ermessens – nicht bloß einen Teil, sondern den gesamten Betrag der offenen Kommunalsteuerschuld vorzuschreiben gehabt.
* Weil dem System der BAO ein Verbot der „reformatio in peius“ – also eine Abänderung des angefochtenen Bescheides zu Ungunsten des Einschreiters selbst dann, wenn das Rechtsmittel von diesem erhoben wurde – fremd ist, war dieser Rechtsirrtum im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor dem LVwG OÖ von Amts wegen entsprechend zu sanieren.
* Somit war die gegenständliche Beschwerde gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abzuweisen sowie unter einem festzustellen, dass sich die im Bescheid des Magistrates der Stadt Linz vom 12. Dezember 2014 normierte Haftungssumme von 963,35 Euro als zutreffend erweist.* Somit war die gegenständliche Beschwerde gemäß Paragraph 279, Absatz eins, BAO als unbegründet abzuweisen sowie unter einem festzustellen, dass sich die im Bescheid des Magistrates der Stadt Linz vom 12. Dezember 2014 normierte Haftungssumme von 963,35 Euro als zutreffend erweist.
* Ungeachtet dessen bleibt es freilich sowohl der belangten Behörde als auch dem Beschwerdeführer unbenommen, gemäß § 235 Abs. 1 BAO eine gänzliche oder bloß teilweise Abschreibung (Löschung, Nachsicht) der verfahrensgegenständlich fällig gewordenen Kommunalsteuer von Amts wegen zu verfügen bzw. nach § 236 Abs. 1 BAO einen dementsprechenden Antrag zu stellen.* Ungeachtet dessen bleibt es freilich sowohl der belangten Behörde als auch dem Beschwerdeführer unbenommen, gemäß Paragraph 235, Absatz eins, BAO eine gänzliche oder bloß teilweise Abschreibung (Löschung, Nachsicht) der verfahrensgegenständlich fällig gewordenen Kommunalsteuer von Amts wegen zu verfügen bzw. nach Paragraph 236, Absatz eins, BAO einen dementsprechenden Antrag zu stellen.
Schlagworte
Haftungsbescheid; GmbH; Geschäftsführer; Konkursanmeldung; Insolvenz; mangelndes Verschulden; Haftungssumme, Höhe; Ermessen; Verschlechterungsverbot; Abschreibung, Löschung, Nachsicht der Abgabenschuld.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2015:LVwG.450088.2.Gf.MuZuletzt aktualisiert am
07.01.2016