Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.11.2015Norm
§1 LSGAnmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
* Bei der durch Bescheid des BMI verfügten Übertragung der „Gewährung von Ausnahmen von der Kontrolle von Handgepäck mit technisch sensiblen Inhalt" an die Flughafenbetreiber handelt es sich um gemäß der Verordnung (EU) 185/2010 behördlich festzulegende Ausnahmeregelungen bzw. nötige behördliche Konkretisierungen, die nach § 1 Abs. 1 LSG in der NaSP-VO festzulegen sind.* Bei der durch Bescheid des BMI verfügten Übertragung der „Gewährung von Ausnahmen von der Kontrolle von Handgepäck mit technisch sensiblen Inhalt" an die Flughafenbetreiber handelt es sich um gemäß der Verordnung (EU) 185 aus 2010, behördlich festzulegende Ausnahmeregelungen bzw. nötige behördliche Konkretisierungen, die nach Paragraph eins, Absatz eins, LSG in der NaSP-VO festzulegen sind.
* Da § 4 Abs. 1 LSG eine Zuständigkeit der belangten Behörde nur für unionsrechtlich vorgesehene behördliche Entscheidungen und Bewilligungen normiert, die nicht bereits durch § 1 LSG erfasst sind, war die belangte Behörde zur Erlassung der gegenständlichen Regelungen im bekämpften Spruchpunkt (Übertragung der Ausnahmegenehmigungen von der Handgepäckskontrolle) betreffend Ausnahmen von der Handgepäckskontrolle unzuständig, weil diese bereits durch den § 1 LSG erfasst sind. Die Behörde durfte sich daher in ihrer Entscheidung nicht auf § 4 LSG stützen, zumal auch kein Einvernehmen mit dem BMVIT hergestellt wurde.* Da Paragraph 4, Absatz eins, LSG eine Zuständigkeit der belangten Behörde nur für unionsrechtlich vorgesehene behördliche Entscheidungen und Bewilligungen normiert, die nicht bereits durch Paragraph eins, LSG erfasst sind, war die belangte Behörde zur Erlassung der gegenständlichen Regelungen im bekämpften Spruchpunkt (Übertragung der Ausnahmegenehmigungen von der Handgepäckskontrolle) betreffend Ausnahmen von der Handgepäckskontrolle unzuständig, weil diese bereits durch den Paragraph eins, LSG erfasst sind. Die Behörde durfte sich daher in ihrer Entscheidung nicht auf Paragraph 4, LSG stützen, zumal auch kein Einvernehmen mit dem BMVIT hergestellt wurde.
Schlagworte
Behördenzuständigkeit; Aufgreifung von Amts wegen; Übertragung; Anweisung zur Wahrnehmung von hoheitlichen Aufgaben an Flughafenbetreiber; BeleihungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2015:LVwG.650428.10.BrZuletzt aktualisiert am
31.12.2015