Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.12.2015Norm
§5 Absl Zl FSGAnmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
Betreffend eine in Tschechien erworbene Lenkberechtigung ist auch dann ein dem Umfang der in diesem Mitgliedsstaat erteilten Berechtigung entsprechender österreichischer Führerschein auszustellen, wenn der Wohnsitz in Österreich nicht aufgegeben war.
Dies gilt auch dann, wenn vom Ausstellungsstaat (Tschechien) keine Informationen dahin vorliegen, dass der Bf. dort keinen Wohnsitz begründet hatte.
Die sich aus dem § 15 Abs.3 FSG ergebende Wohnsitzregel als Bedingung für die Umschreibung ist auf Grund des Vorranges des Unionsrechts nicht anwendbar.Die sich aus dem Paragraph 15, Absatz 3, FSG ergebende Wohnsitzregel als Bedingung für die Umschreibung ist auf Grund des Vorranges des Unionsrechts nicht anwendbar.
Schlagworte
Führerschein; Lenkberechtigung; Umschreibung; Austausch; Wohnsitzaufgabe; Wohnsitzbegründung; TschechienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2015:LVwG.650516.5.BRZuletzt aktualisiert am
07.01.2016