RS Lvwg 2015/12/9 LVwG-470010/2/Gf/Mu

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.12.2015

Norm

Art. 130 Abs1 Z3 B-VG
§17 VwGVG
§1 BAO
§50 BAO
§284 BAO
§3 OöGemO
§56 OöGemO
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BAO § 1 heute
  2. BAO § 1 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BAO § 1 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  4. BAO § 1 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 1 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 1 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 284 heute
  2. BAO § 284 gültig ab 30.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  3. BAO § 284 gültig von 01.01.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 284 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 284 gültig von 21.08.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 284 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 284 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

Anmerkung

Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.

Rechtssatz

* Der Rechtsbehelf gegen eine Säumnis der Behörde wurde mit der Verwal-tungsgerichtsbarkeits-Novelle BGBl I 51/2012 insofern neu konzipiert, als nunmehr – entgegen der früheren Rechtslage – auch in Abgabensachen im Falle einer Verletzung der gesetzlichen Entscheidungsfrist durch die (letztinstanzliche) Behörde die Zuständigkeit zur Sachentscheidung nicht unmittelbar auf die gerichtsförmige Rechtsmittelinstanz übergeht: Vielmehr ordnet § 284 Abs. 2 BAO insoweit an, dass das Verwaltungsgericht der Abgabenbehörde aufzutragen hat, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten zu entscheiden, und § 284 Abs. 3 BAO legt sogar ausdrücklich fest, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung erst dann auf das Verwaltungsgericht übergeht, wenn die nach § 284 Abs. 2 BAO festgesetzte Frist abgelaufen ist; innerhalb dieser Zusatzfrist stellt sich also die rechtliche Situation so dar, dass die Zuständigkeit zur Bescheiderlassung – und damit zur „Führung der Verwaltung“ – noch nicht auf die Staatsfunktion „(Verwaltungs-)Gerichtsbarkeit“ devolviert, sondern weiterhin bei der Behörde verbleibt; dem Verwaltungsgericht kommt während dieses Zeitraumes sohin gleichsam nur die Aufgabe eines „Überwachungsorganes“ ohne eigenständige Sacherledigungsbefugnisse zu;* Der Rechtsbehelf gegen eine Säumnis der Behörde wurde mit der Verwal-tungsgerichtsbarkeits-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, insofern neu konzipiert, als nunmehr – entgegen der früheren Rechtslage – auch in Abgabensachen im Falle einer Verletzung der gesetzlichen Entscheidungsfrist durch die (letztinstanzliche) Behörde die Zuständigkeit zur Sachentscheidung nicht unmittelbar auf die gerichtsförmige Rechtsmittelinstanz übergeht: Vielmehr ordnet Paragraph 284, Absatz 2, BAO insoweit an, dass das Verwaltungsgericht der Abgabenbehörde aufzutragen hat, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten zu entscheiden, und Paragraph 284, Absatz 3, BAO legt sogar ausdrücklich fest, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung erst dann auf das Verwaltungsgericht übergeht, wenn die nach Paragraph 284, Absatz 2, BAO festgesetzte Frist abgelaufen ist; innerhalb dieser Zusatzfrist stellt sich also die rechtliche Situation so dar, dass die Zuständigkeit zur Bescheiderlassung – und damit zur „Führung der Verwaltung“ – noch nicht auf die Staatsfunktion „(Verwaltungs-)Gerichtsbarkeit“ devolviert, sondern weiterhin bei der Behörde verbleibt; dem Verwaltungsgericht kommt während dieses Zeitraumes sohin gleichsam nur die Aufgabe eines „Überwachungsorganes“ ohne eigenständige Sacherledigungsbefugnisse zu;

* Daraus, dass in § 56 Abs. 1 Z. 8 OöGemO das laufende Haushaltsjahr als zuständigkeitsbegründender Bezugspunkt apostrophiert wird, ergibt sich, dass im Falle einer den Zeitraum mehrerer Haushaltsjahre umfassenden Gebührenvorschreibung keine Zusammenrechnung, sondern vielmehr eine entsprechende Separation vorzunehmen ist. Somit fällt dann, wenn die Höhe der vorgeschriebenen Gebühren jährlich jeweils innerhalb der durch diese Norm festgelegten Betragsgrenze („höchstens jedoch bis zu einer Höhe von jeweils 50.000 Euro“) liegt, die Entscheidung über die gänzliche bzw. teilweise Abschreibung dieser Abgaben jeweils in den Kompetenzbereich des Gemeindevorstandes (der in Städten gemäß § 3 Abs. 2 OöGemO die Bezeichnung „Stadtrat“ führt) und nicht in jenen des Gemeinderates.* Daraus, dass in Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 8, OöGemO das laufende Haushaltsjahr als zuständigkeitsbegründender Bezugspunkt apostrophiert wird, ergibt sich, dass im Falle einer den Zeitraum mehrerer Haushaltsjahre umfassenden Gebührenvorschreibung keine Zusammenrechnung, sondern vielmehr eine entsprechende Separation vorzunehmen ist. Somit fällt dann, wenn die Höhe der vorgeschriebenen Gebühren jährlich jeweils innerhalb der durch diese Norm festgelegten Betragsgrenze („höchstens jedoch bis zu einer Höhe von jeweils 50.000 Euro“) liegt, die Entscheidung über die gänzliche bzw. teilweise Abschreibung dieser Abgaben jeweils in den Kompetenzbereich des Gemeindevorstandes (der in Städten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, OöGemO die Bezeichnung „Stadtrat“ führt) und nicht in jenen des Gemeinderates.

Schlagworte

Säumnis; Einbringung; Zuständigkeitsübergang; Verwaltungsführung; Weiterleitung; Beschluss, verfahrensleitender; Gemeindevorstand – Gemeinderat - Zuständigkeitsabgrenzung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2015:LVwG.470010.2.Gf.Mu

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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