RS Lvwg 2018/1/9 LVwG-800249/9/BMa/KaL

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.01.2018

Anmerkung

Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.

Rechtssatz

Weil VwGe die Garantien des Artikels 6 EMRK zu gewährleisten haben, kann bei EU-konformer Interpretation der Verfahrensvorschrift des § 46 AVG, der die Unbeschränktheit der Beweismittel regelt, diese nur so verstanden werden, dass Beweismittel, die widerrechtlich zustande gekommen sind – wie z.B., wenn ein Beschuldigter nicht in dieser Eigenschaft, sondern bloß als Auskunftsperson einvernommen wird –, nicht verwertet werden dürfen, weil dem das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6 EMRK entgegensteht.Weil VwGe die Garantien des Artikels 6 EMRK zu gewährleisten haben, kann bei EU-konformer Interpretation der Verfahrensvorschrift des Paragraph 46, AVG, der die Unbeschränktheit der Beweismittel regelt, diese nur so verstanden werden, dass Beweismittel, die widerrechtlich zustande gekommen sind – wie z.B., wenn ein Beschuldigter nicht in dieser Eigenschaft, sondern bloß als Auskunftsperson einvernommen wird –, nicht verwertet werden dürfen, weil dem das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6 EMRK entgegensteht.

Schlagworte

Beweismittel; Unbeschränktheit; Beschuldigter; Auskunftsperson; Verwaltungsstrafverfahren; Verfahren, faires;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2018:LVwG.800249.9.BMa.KaL

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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