Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.01.2018Anmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
Weil VwGe die Garantien des Artikels 6 EMRK zu gewährleisten haben, kann bei EU-konformer Interpretation der Verfahrensvorschrift des § 46 AVG, der die Unbeschränktheit der Beweismittel regelt, diese nur so verstanden werden, dass Beweismittel, die widerrechtlich zustande gekommen sind – wie z.B., wenn ein Beschuldigter nicht in dieser Eigenschaft, sondern bloß als Auskunftsperson einvernommen wird –, nicht verwertet werden dürfen, weil dem das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6 EMRK entgegensteht.Weil VwGe die Garantien des Artikels 6 EMRK zu gewährleisten haben, kann bei EU-konformer Interpretation der Verfahrensvorschrift des Paragraph 46, AVG, der die Unbeschränktheit der Beweismittel regelt, diese nur so verstanden werden, dass Beweismittel, die widerrechtlich zustande gekommen sind – wie z.B., wenn ein Beschuldigter nicht in dieser Eigenschaft, sondern bloß als Auskunftsperson einvernommen wird –, nicht verwertet werden dürfen, weil dem das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6 EMRK entgegensteht.
Schlagworte
Beweismittel; Unbeschränktheit; Beschuldigter; Auskunftsperson; Verwaltungsstrafverfahren; Verfahren, faires;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2018:LVwG.800249.9.BMa.KaLZuletzt aktualisiert am
15.02.2018