RS Lvwg 2018/8/16 LVwG-400308/2/Gf/RoK

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.08.2018
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.08.2018

Norm

7.ZPMRK Art.4
B-VG Art.11
OöParkGebG §6
Kurzparkzonen-Verordnung (KPZV) Linz §5
KPZV Linz §6
VStG §44a
  1. B-VG Art. 11 heute
  2. B-VG Art. 11 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2024
  3. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2020 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2004
  7. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  9. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  11. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  12. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  13. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.1994 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  14. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  15. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 640/1987
  16. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  17. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  18. B-VG Art. 11 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  19. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1961 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  20. B-VG Art. 11 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  21. B-VG Art. 11 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Anmerkung

Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.

Rechtssatz

* Vor dem Hintergrund, dass das ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone erfolgte Abstellen eines mehrspurigen KFZ prima vista sowohl nach § 6 Abs. 1 OöParkGebG als auch gemäß § 6 Abs. 1 KPZV Linz mit Strafsanktion bedroht ist, erhebt sich mit Blick auf das Mehrfachverfolgungs- und  bestrafungsverbot des Art. 4 des 7.ZPMRK die Frage des Verhältnisses dieser beiden Normen zueinander. Insoweit ist aus den bundesverfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Kompetenzverteilung der Grundsatz abzuleiten, dass die gesetzliche Regelung des Verwaltungsstrafrechts eine sog. Annexmaterie verkörpert, d.h. diese dem jeweiligen Materiengesetzgeber zukommt, soweit verfassungsrechtlich keine Ausnahmeregelung vorliegt. Speziell mit Blick auf die Gemeinden besteht eine solche Sondervorschrift lediglich gemäß Art. 118 Abs. 6 B-VG, wonach zur Beseitigung von störenden Missständen ortspolizeiliche Verordnungen erlassen sowie deren Nichtbefolgung zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden können. Da aber die Nichtbeachtung der Parkgebührenpflicht keinen das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Missstand i.S.d. Art. 118 Abs. 6 B VG verkörpert und weder die bundes- (§ 15 Abs. 3 Z. 5 FAG 2008) noch die landesgesetzliche Regelung (§ 1 Abs. 1 OöParkGebG) die Gemeinde zur Erlassung von (auch) Verwaltungsstraftatbeständen ermächtigt, kann die Anordnung des § 6 Abs. 1 KPZV Linz bei verfassungskonformer Interpretation lediglich als eine rechtlich irrelevante Wiederholung, Bekräftigung o.Ä. der Sanktionsnorm des § 6 Abs. 1 OöParkGebG angesehen werden. Auf § 6 Abs. 1 KPZV Linz kann daher eine Bestrafung wegen Nichtbeachtung der in dieser Verordnung normierten Gebote, insbesondere eine Nichtentrichtung der Parkgebühr im Falle eines Abstellens eines mehrspurigen KFZ in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, nicht gestützt werden.* Vor dem Hintergrund, dass das ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone erfolgte Abstellen eines mehrspurigen KFZ prima vista sowohl nach Paragraph 6, Absatz eins, OöParkGebG als auch gemäß Paragraph 6, Absatz eins, KPZV Linz mit Strafsanktion bedroht ist, erhebt sich mit Blick auf das Mehrfachverfolgungs- und  bestrafungsverbot des Artikel 4, des 7.ZPMRK die Frage des Verhältnisses dieser beiden Normen zueinander. Insoweit ist aus den bundesverfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Kompetenzverteilung der Grundsatz abzuleiten, dass die gesetzliche Regelung des Verwaltungsstrafrechts eine sog. Annexmaterie verkörpert, d.h. diese dem jeweiligen Materiengesetzgeber zukommt, soweit verfassungsrechtlich keine Ausnahmeregelung vorliegt. Speziell mit Blick auf die Gemeinden besteht eine solche Sondervorschrift lediglich gemäß Artikel 118, Absatz 6, B-VG, wonach zur Beseitigung von störenden Missständen ortspolizeiliche Verordnungen erlassen sowie deren Nichtbefolgung zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden können. Da aber die Nichtbeachtung der Parkgebührenpflicht keinen das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Missstand i.S.d. Artikel 118, Absatz 6, B VG verkörpert und weder die bundes- (Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 5, FAG 2008) noch die landesgesetzliche Regelung (Paragraph eins, Absatz eins, OöParkGebG) die Gemeinde zur Erlassung von (auch) Verwaltungsstraftatbeständen ermächtigt, kann die Anordnung des Paragraph 6, Absatz eins, KPZV Linz bei verfassungskonformer Interpretation lediglich als eine rechtlich irrelevante Wiederholung, Bekräftigung o.Ä. der Sanktionsnorm des Paragraph 6, Absatz eins, OöParkGebG angesehen werden. Auf Paragraph 6, Absatz eins, KPZV Linz kann daher eine Bestrafung wegen Nichtbeachtung der in dieser Verordnung normierten Gebote, insbesondere eine Nichtentrichtung der Parkgebühr im Falle eines Abstellens eines mehrspurigen KFZ in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, nicht gestützt werden.

* Sieht man die Strafnorm des § 6 Abs. 1 OöParkGebG als eine unter Heranziehung des Annexprinzips i.S.d. Art. 11 Abs. 2 B-VG ergangene Regelung von verwaltungsrechtlichen Straftatbeständen an, so enthält diese systematisch betrachtet drei unterschiedliche Tatbilder, nämlich die Verkürzung bzw. Hinterziehung der Parkgebühr (lit. a), die Zuwiderhandlung gegen in der gemeindlichen Gebührenverordnung normierte Ge- oder Verbote (lit. b, zweite Alternative) und schließlich die Missachtung der gesetzlichen Auskunftsverpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 OöParkGebG (lit. b, erste Alternative). In diesem Zusammenhang bietet sich hinsichtlich des Deliktes der Nichtentrichtung der Parkgebühr eine Grenzziehung insbesondere dahin an, die Bestimmung des § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG als einen Auffangtatbestand zu qualifizieren, der erst dann bzw. lediglich insoweit zum Tragen kommt, als nicht ein besonderes, in der Gebührenverordnung der Gemeinde normiertes und spezifisch die Verkürzung bzw. Hinterziehung der Parkgebühr intendierendes Ge- oder Verbot verletzt wurde.* Sieht man die Strafnorm des Paragraph 6, Absatz eins, OöParkGebG als eine unter Heranziehung des Annexprinzips i.S.d. Artikel 11, Absatz 2, B-VG ergangene Regelung von verwaltungsrechtlichen Straftatbeständen an, so enthält diese systematisch betrachtet drei unterschiedliche Tatbilder, nämlich die Verkürzung bzw. Hinterziehung der Parkgebühr (Litera a,), die Zuwiderhandlung gegen in der gemeindlichen Gebührenverordnung normierte Ge- oder Verbote (Litera b,, zweite Alternative) und schließlich die Missachtung der gesetzlichen Auskunftsverpflichtung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, OöParkGebG (Litera b,, erste Alternative). In diesem Zusammenhang bietet sich hinsichtlich des Deliktes der Nichtentrichtung der Parkgebühr eine Grenzziehung insbesondere dahin an, die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, OöParkGebG als einen Auffangtatbestand zu qualifizieren, der erst dann bzw. lediglich insoweit zum Tragen kommt, als nicht ein besonderes, in der Gebührenverordnung der Gemeinde normiertes und spezifisch die Verkürzung bzw. Hinterziehung der Parkgebühr intendierendes Ge- oder Verbot verletzt wurde.

* In diesem Zusammenhang folgt aus § 5 Abs. 2 letzter Satz KPZV Linz, der dem Hauptziel der Erhöhung der Umschlaghäufigkeit der in Stadtzentren nur in beschränktem Ausmaß zur Verfügung stehenden Parkplätze dient, dass es verboten ist, über die erlaubte Parkdauer hinaus weitere Parkscheine anzubringen, ohne zwischenzeitlich den Parkplatz mit dem Fahrzeug verlassen zu haben. Demnach hätte die kurzparkzonenrechtliche Primärverpflichtung des Bf. darin bestanden, den von ihm in Anspruch genommenen Parkplatz spätestens nach Ablauf der bezahlten Parkzeit wieder zu verlassen; dass er dies tatsächlich unterließ und deshalb für einige weitere Minuten auch eine entstanden war, fällt angesichts dessen nicht ins Gewicht. In erster Linie wäre dem Bf. sohin eine Verletzung des § 6 Abs. 1 lit. b zweite Alternative OöParkGebG i.V.m. § 5 Abs. 2 letzter Satz KPZV Linz – und nicht eine Übertretung des Auffangtatbestandes des § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG – vorzuwerfen gewesen.* In diesem Zusammenhang folgt aus Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz KPZV Linz, der dem Hauptziel der Erhöhung der Umschlaghäufigkeit der in Stadtzentren nur in beschränktem Ausmaß zur Verfügung stehenden Parkplätze dient, dass es verboten ist, über die erlaubte Parkdauer hinaus weitere Parkscheine anzubringen, ohne zwischenzeitlich den Parkplatz mit dem Fahrzeug verlassen zu haben. Demnach hätte die kurzparkzonenrechtliche Primärverpflichtung des Bf. darin bestanden, den von ihm in Anspruch genommenen Parkplatz spätestens nach Ablauf der bezahlten Parkzeit wieder zu verlassen; dass er dies tatsächlich unterließ und deshalb für einige weitere Minuten auch eine entstanden war, fällt angesichts dessen nicht ins Gewicht. In erster Linie wäre dem Bf. sohin eine Verletzung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, zweite Alternative OöParkGebG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz KPZV Linz – und nicht eine Übertretung des Auffangtatbestandes des Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, OöParkGebG – vorzuwerfen gewesen.

* Im Hinblick auf das Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG bedeutet dies, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides (schon im Hinblick auf den deutlich unterschiedlichen Grad der Beeinträchtigung der durch die Strafdrohung jeweils geschützten unterschiedlichen Rechtsgüter, woraus wiederum entsprechende Auswirkungen für die Höhe der Strafe resultieren) entweder das nicht umgehende Verlassen des Abstellortes nach dem Ende der bezahlten Parkzeit oder – falls die belangte Behörde den Bf. tatsächlich nur wegen Verkürzung der Parkgebühr hätte belangen wollen – das Ausmaß des Verkürzungsbetrages anzuführen gewesen wäre. Weder dem Spruch noch der Begründung des angefochtenen Bescheides lässt sich allerdings eine Konkretisierung in der einen noch in der anderen Richtung entnehmen, sodass dieser aufzuheben war.* Im Hinblick auf das Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG bedeutet dies, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides (schon im Hinblick auf den deutlich unterschiedlichen Grad der Beeinträchtigung der durch die Strafdrohung jeweils geschützten unterschiedlichen Rechtsgüter, woraus wiederum entsprechende Auswirkungen für die Höhe der Strafe resultieren) entweder das nicht umgehende Verlassen des Abstellortes nach dem Ende der bezahlten Parkzeit oder – falls die belangte Behörde den Bf. tatsächlich nur wegen Verkürzung der Parkgebühr hätte belangen wollen – das Ausmaß des Verkürzungsbetrages anzuführen gewesen wäre. Weder dem Spruch noch der Begründung des angefochtenen Bescheides lässt sich allerdings eine Konkretisierung in der einen noch in der anderen Richtung entnehmen, sodass dieser aufzuheben war.

Schlagworte

Doppelverfolgung; Doppelbestrafung; Tatbestandsabgrenzung; Umparken; Verlassen des Parkplatzes; Gebührenhinterziehung; Gebührenverkürzung; Spruchkonkretisierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2018:LVwG.400308.2.Gf.RoK

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten