Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.01.2019Norm
Art 8 EMRKAnmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
* Hinsichtlich der Frage, ob ein rechtlich zulässiger Grund, nämlich in Gestalt des Rechtes auf Auskunft gemäß § 2 Abs. 1 OöADIG, für eine – gleichsam ausnahmsweise – Übermittlung von personenbezogenen Daten iSd Art 4 Z 1 DS-GV vorlag, ist zwecks Abwägung der in § 6 Abs. 1 DSG einerseits und in § 2 Abs. 1 OöADIG andererseits jeweils normierten Gesetzesvorbehalte auf das in Art. 20 Abs. 3 B VG festgelegte Prinzip der Amtsverschwiegenheit zu rekur-rieren. Danach sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, u.a. alle mit Aufgaben der Gemeindeverwaltung betrauten Organe zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt geworde-nen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse einer Partei geboten ist.* Hinsichtlich der Frage, ob ein rechtlich zulässiger Grund, nämlich in Gestalt des Rechtes auf Auskunft gemäß Paragraph 2, Absatz eins, OöADIG, für eine – gleichsam ausnahmsweise – Übermittlung von personenbezogenen Daten iSd Artikel 4, Ziffer eins, DS-GV vorlag, ist zwecks Abwägung der in Paragraph 6, Absatz eins, DSG einerseits und in Paragraph 2, Absatz eins, OöADIG andererseits jeweils normierten Gesetzesvorbehalte auf das in Artikel 20, Absatz 3, B VG festgelegte Prinzip der Amtsverschwiegenheit zu rekur-rieren. Danach sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, u.a. alle mit Aufgaben der Gemeindeverwaltung betrauten Organe zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt geworde-nen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse einer Partei geboten ist.
* Vor dem Hintergrund, dass im vorliegenden Fall die von den Interessenten in den von ihnen ausgefüllten Fragebögen jeweils getätigten Angaben einer Be-wertung entsprechend den „Richtlinien für betreubares Wohnen“ unterzogen wurden, kann der belangten Behörde insoweit nicht entgegengetreten werden, als sie dem Bf. keine Auskunft dahin erteilt hat, mit welcher Punkteanzahl die von seinem (einzigen) Mitbewerber beantworteten Fragen jeweils im Einzelnen gewichtet wurden. Denn dies hätte dazu geführt, dass daraus bspw. hätte ab-geleitet werden können, welche zusätzlichen Hilfsdienste oder sonstige Formen der Unterstützung sein Konkurrent künftig anstrebt oder ob dieser über eine höhere bzw. niedrigere Pflegestufe oder über ein höheres bzw. niedrigeres Haushaltseinkommen verfügt. Insoweit ist liegt es aber auf der Hand, dass die Geheimhaltung solcher den engsten Bereich des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) betreffenden personenbezogenen Daten und Umstände im überwiegenden subjektiven Interesse des Mitbewerbers gelegen ist.* Vor dem Hintergrund, dass im vorliegenden Fall die von den Interessenten in den von ihnen ausgefüllten Fragebögen jeweils getätigten Angaben einer Be-wertung entsprechend den „Richtlinien für betreubares Wohnen“ unterzogen wurden, kann der belangten Behörde insoweit nicht entgegengetreten werden, als sie dem Bf. keine Auskunft dahin erteilt hat, mit welcher Punkteanzahl die von seinem (einzigen) Mitbewerber beantworteten Fragen jeweils im Einzelnen gewichtet wurden. Denn dies hätte dazu geführt, dass daraus bspw. hätte ab-geleitet werden können, welche zusätzlichen Hilfsdienste oder sonstige Formen der Unterstützung sein Konkurrent künftig anstrebt oder ob dieser über eine höhere bzw. niedrigere Pflegestufe oder über ein höheres bzw. niedrigeres Haushaltseinkommen verfügt. Insoweit ist liegt es aber auf der Hand, dass die Geheimhaltung solcher den engsten Bereich des Privat- und Familienlebens (Artikel 8, EMRK) betreffenden personenbezogenen Daten und Umstände im überwiegenden subjektiven Interesse des Mitbewerbers gelegen ist.
* Dem gegenüber könnten jedoch bei bloßer Kenntnis der aus der Bewertung resultierenden Gesamtpunktezahl derartige Rückschlüsse nicht gezogen wer-den. Anstatt das Auskunftsbegehren zur Gänze abzuweisen, hätte die belangte Behörde daher dem Bf. unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu-mindest mitteilen müssen, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß sein Konkurrent insgesamt punktemäßig höher eingestuft wurde. Diesbezüglich er-weist sich der angefochtene Bescheid sohin als rechtswidrig.
* Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dem LVwG jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Beurteilung der Frage, ob das Nichtbestehen eines Rechtsbehelfes in Verfahren zur Vergabe von Wohnungen durch die öffentliche Hand den Anforderungen an Art. 13 EMRK entspricht, verwehrt ist.* Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dem LVwG jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Beurteilung der Frage, ob das Nichtbestehen eines Rechtsbehelfes in Verfahren zur Vergabe von Wohnungen durch die öffentliche Hand den Anforderungen an Artikel 13, EMRK entspricht, verwehrt ist.
* Im Ergebnis war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 28 VwGVG auf-zuheben und die belangte Behörde dazu zu verpflichten, dem Rechtsmittelwer-ber mitzuteilen, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß sein Konkurrent insgesamt punktemäßig höher eingestuft wurde.* Im Ergebnis war daher der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, VwGVG auf-zuheben und die belangte Behörde dazu zu verpflichten, dem Rechtsmittelwer-ber mitzuteilen, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß sein Konkurrent insgesamt punktemäßig höher eingestuft wurde.
Schlagworte
Behördliche Auskunftpflicht; Wohnungsvergabe; Fragebogen; Bewertung; Punktesystem; VerhältnismäßigkeitsprinzipEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2019:LVwG.250142.2.Gf.RoKZuletzt aktualisiert am
17.01.2019