Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.01.2019Norm
Art. 3 VO 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung – LMIV)Anmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
* Aus Art. 3 Abs. 2 LMIV und aus Art. 3 Health-Claims-V ergibt sich, dass diese beiden unionsrechtlichen Verordnungen jeweils nur in Bezug auf Lebensmittel, die (im Raum der Europäischen Union) in Verkehr gebracht wurden, zum Tragen kommen, wobei hinsichtlich des Begriffs des „Inverkehrbringens“ – wie aus Art. 2 Abs. 1 lit. a LMIV bzw. aus Art. 2 Abs. 1 lit. a Health-Claims-V folgt – beide in Rede stehenden Normenkomplexe auf die entsprechende Definition der LM-Basis-V abstellen.* Aus Artikel 3, Absatz 2, LMIV und aus Artikel 3, Health-Claims-V ergibt sich, dass diese beiden unionsrechtlichen Verordnungen jeweils nur in Bezug auf Lebensmittel, die (im Raum der Europäischen Union) in Verkehr gebracht wurden, zum Tragen kommen, wobei hinsichtlich des Begriffs des „Inverkehrbringens“ – wie aus Artikel 2, Absatz eins, Litera a, LMIV bzw. aus Artikel 2, Absatz eins, Litera a, Health-Claims-V folgt – beide in Rede stehenden Normenkomplexe auf die entsprechende Definition der LM-Basis-V abstellen.
* Nach Art. 3 Z. 8 LM-Basis-V ist bzw. sind unter „Inverkehrbringen“ einerseits das Bereit-halten von Lebensmitteln für Verkaufszwecke (einschließlich des Anbietens zum Verkauf) oder für jede andere Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie andererseits der Verkauf, der Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst zu ver-stehen (vgl. die englische Fassung: „‘placing on the market‘“ means the holding of food ... for the purpose of sale – including offering for sale or any other form of transfer, whe-ther free of charge or not – and the sale, distribution, and other forms of transfer them-selves“).* Nach Artikel 3, Ziffer 8, LM-Basis-V ist bzw. sind unter „Inverkehrbringen“ einerseits das Bereit-halten von Lebensmitteln für Verkaufszwecke (einschließlich des Anbietens zum Verkauf) oder für jede andere Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie andererseits der Verkauf, der Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst zu ver-stehen vergleiche die englische Fassung: „‘placing on the market‘“ means the holding of food ... for the purpose of sale – including offering for sale or any other form of transfer, whe-ther free of charge or not – and the sale, distribution, and other forms of transfer them-selves“).
* Insgesamt folgt daraus, dass das Inverkehrbringen des Lebensmittels im Zuge der An-lastung einer Übertretung des § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG insofern, als der Beschuldigte ent-weder Vorschriften der LMIV oder der Health-Claims-V nicht beachtet haben soll, ein es-sentielles – wenngleich im LMSVG nicht explizit genanntes – Tatbestandsmerkmal verkör-pert, das im Sinne des § 44a Z. 1 VStG einer entsprechenden Konkretisierung im Spruch des Straferkenntnisses bedarf. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Art. 8 LMIV – wie aus dessen Abs. 1 einerseits und dessen Abs. 3 andererseits hervorgeht – eine der jeweiligen Stellung in der Produktions- und Vertriebskette entsprechend abgestufte Verantwortlichkeit für die Lebensmittelkennzeichnung (sog. „Stufenverantwortung“) normiert, während dem gegenüber Art. 6 Abs. 2 Health-Claims-V eine umfängliche gleicharti-ge Verantwortlichkeit für sämtliche beteiligten Lebensmittelunternehmer (i.S.d. Art. 2 A bs. 1 lit. a Health-Claims-V i.V.m. Art. 3 Z. LM-Basis-V) festlegt (sog. „Kettenverantwortung“).* Insgesamt folgt daraus, dass das Inverkehrbringen des Lebensmittels im Zuge der An-lastung einer Übertretung des Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG insofern, als der Beschuldigte ent-weder Vorschriften der LMIV oder der Health-Claims-V nicht beachtet haben soll, ein es-sentielles – wenngleich im LMSVG nicht explizit genanntes – Tatbestandsmerkmal verkör-pert, das im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG einer entsprechenden Konkretisierung im Spruch des Straferkenntnisses bedarf. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Artikel 8, LMIV – wie aus dessen Absatz eins, einerseits und dessen Absatz 3, andererseits hervorgeht – eine der jeweiligen Stellung in der Produktions- und Vertriebskette entsprechend abgestufte Verantwortlichkeit für die Lebensmittelkennzeichnung (sog. „Stufenverantwortung“) normiert, während dem gegenüber Artikel 6, Absatz 2, Health-Claims-V eine umfängliche gleicharti-ge Verantwortlichkeit für sämtliche beteiligten Lebensmittelunternehmer (i.S.d. Artikel 2, A bs. 1 Litera a, Health-Claims-V in Verbindung mit Artikel 3, Z. LM-Basis-V) festlegt (sog. „Kettenverantwortung“).
Schlagworte
Lebensmittelkennzeichnung; gesundheitsbezogene Angaben; Inverkehrbrin-gen; implizit-essentielles Tatbestandmerkmal; KonkretisierungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2019:LVwG.000327.2.Gf.RoKZuletzt aktualisiert am
25.01.2019