Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.09.2019Norm
§6 BStMGAnmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
Gegenständlich wurde dem Bf. lediglich eine gleichsam „punktuelle“ Übertretung des § 6 BStMG angelastet; andererseits wäre eine Ausforschung eines ASFINAG-Mitarbeiters – und in der Folge dessen Einvernahme im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung hierzu – geboten, dem gegenüber der Bf. die Begleichung des Differenzbetrages zwischen geschuldeter und tatsächlich entrichteter Maut zu erreichen versucht hat und ob dieses Bemühen tatsächlich an einer Störung des elektronischen Mautüberwachungssystems scheiterte. Schließlich bliebe auch die Höhe des entgangenen Mautbetrages sowie zu klären, ob dem Bf. einige Tage nach Begehung der Übertretung wirklich dessen Nachzahlung ermöglicht wurde.Gegenständlich wurde dem Bf. lediglich eine gleichsam „punktuelle“ Übertretung des Paragraph 6, BStMG angelastet; andererseits wäre eine Ausforschung eines ASFINAG-Mitarbeiters – und in der Folge dessen Einvernahme im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung hierzu – geboten, dem gegenüber der Bf. die Begleichung des Differenzbetrages zwischen geschuldeter und tatsächlich entrichteter Maut zu erreichen versucht hat und ob dieses Bemühen tatsächlich an einer Störung des elektronischen Mautüberwachungssystems scheiterte. Schließlich bliebe auch die Höhe des entgangenen Mautbetrages sowie zu klären, ob dem Bf. einige Tage nach Begehung der Übertretung wirklich dessen Nachzahlung ermöglicht wurde.
Es ist offensichtlich, dass all dies angesichts der Verhängung der Mindeststrafe, die im Rechtsmittelverfahren zudem jedenfalls gemäß § 20 VStG weiter herabzusetzen wäre, einen unverhältnismäßigen zeitlichen, organisatorischen und finanziellen Aufwand verursachen würde, weshalb das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 6 VStG einzustellen war.Es ist offensichtlich, dass all dies angesichts der Verhängung der Mindeststrafe, die im Rechtsmittelverfahren zudem jedenfalls gemäß Paragraph 20, VStG weiter herabzusetzen wäre, einen unverhältnismäßigen zeitlichen, organisatorischen und finanziellen Aufwand verursachen würde, weshalb das Verfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 6, VStG einzustellen war.
Schlagworte
Rechtsgutbeeinträchtigung; zeitlicher, organisatorischer und finanzieller Aufwand der Strafverfolgung; UnverhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2019:LVwG.400404.2.Gf.RoKZuletzt aktualisiert am
02.03.2020