Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.12.2019Norm
§71 AVGAnmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
* Ist in der einer Strafverfügung angeschlossenen Rechtsmittelbelehrung zwar angeführt, dass ein Einspruch „innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung“ einzubringen ist, fehlt aber gleichzeitig ein Hinweis darauf, dass dieses Frist bereits mit dem Tag des Beginnes der Abholfrist – und nicht etwa erst mit dem Tag der tatsächlichen Abholung des Dokumentes – zu laufen beginnt, so führt dies v.a. bei rechtsunkundigen Bescheidadressaten vielfach dazu, dass diese ihre Rechtsmittel – ausgehend von der irrigen Annahme, die diesbezügliche Frist hätte erst ab dem Tag der tatsächlichen Abholung zu laufen begonnen – objektiv besehen erst nach Fristablauf und damit verspätet einbringen;
Schlagworte
* Im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes ist daher in derartigen Fallkonstellationen stets von Amts wegen zu klären, ob einem solcherart objektiv verspätet eingebrachten Rechtsmittel auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i.S.d. (§ 24 VStG i.V.m.) § 71 Abs. 1 AVG inhärent ist, wobei es insoweit auf eine unzutreffende oder überhaupt fehlende dementsprechende Bezeichnung nicht ankommt.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2019:LVwG.200047.6.Gf.RoKZuletzt aktualisiert am
18.12.2019