RS Lvwg 2020/1/28 LVwG-000390/2/Gf/RoK

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

28.01.2020

Norm

Art. 15 EGRC
Art. 38 EGRC
Art. 47 EGRC
Art. 267 AEUV
Art. 23 VO 834/2007/EG (EU-Bio-VO)
Art. 30 EU-Bio-VO; Art. 7 EMRK
Art. 18 B-VG
§24 EU-Qualitätsregelungen-DurchführungsG (EU-QualDG)
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Anmerkung

Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.

Rechtssatz

* Im Lichte des Legalitätsprinzips (Art. 18 Abs. 1 B-VG) ist die Erlassung eines gesonderten innerstaatlichen Gesetzes zur Umsetzung einer EU-VO an sich deshalb nicht geboten, weil eine solcherart qualifizierte unionsrechtliche Norm im Wege der generellen Transformation zum Bestandteil der innerstaatlichen Rechtsordnung wird und somit bereits per se eine entsprechende gesetzliche Grundlage für das Vollzugs-handeln bildet. Allerdings sind innerstaatliche Parallelnormierungen zu einer EU-VO v.a. in solchen (Teil-)Bereichen sinnvoll bzw. gegebenenfalls sogar unabdingbar, in denen der EU keine eigenständige Regelungskompetenz zukommt. Dies betrifft vornehmlich die Materie des Strafrechts, wobei insoweit auf Grund europarechtlicher Vorgaben (vgl. Art. 7 EMRK und Art. 49 EGRC) gerade im Hinblick auf das Legalitätsprinzip vergleichsweise noch striktere Anforderungen als nach nationalem Verfassungsrecht gestellt werden. Würde daher der innerstaatliche Gesetzgeber vor diesem Hintergrund keine Sanktionen für Fälle einer Übertretung von in EU-VO enthaltenen Ge- bzw. Verboten statuieren, dann bliebe das Unionsrecht insoweit in aller Regel schon von vornherein weitgehend ineffektiv. Gleichzeitig bedeutet dies aber auch, dass Materien, die durch Unionsrecht – speziell in Form einer EU-VO – geregelt werden, einer spezifischen (expliziten oder zumindest impliziten) Ermächtigung an den nationalen Gesetzgeber zur Schaffung entsprechender strafrechtlicher Sanktionen bedürfen. Dies deshalb, weil die innerstaatliche Regelung eine sachgerechte und verhältnismäßige Abwägung zwischen antagonistischen Grundrechtsgewährleistungen, nämlich den Interessen der Unternehmer einerseits (insbesondere Art. 15 und 16 EGRC) und jenen der Verbraucher andererseits (vgl. Art. 2, 3 und 38 EGRC), die sich stets konträr gegenüberstehen, vornehmen muss.* Im Lichte des Legalitätsprinzips (Artikel 18, Absatz eins, B-VG) ist die Erlassung eines gesonderten innerstaatlichen Gesetzes zur Umsetzung einer EU-VO an sich deshalb nicht geboten, weil eine solcherart qualifizierte unionsrechtliche Norm im Wege der generellen Transformation zum Bestandteil der innerstaatlichen Rechtsordnung wird und somit bereits per se eine entsprechende gesetzliche Grundlage für das Vollzugs-handeln bildet. Allerdings sind innerstaatliche Parallelnormierungen zu einer EU-VO v.a. in solchen (Teil-)Bereichen sinnvoll bzw. gegebenenfalls sogar unabdingbar, in denen der EU keine eigenständige Regelungskompetenz zukommt. Dies betrifft vornehmlich die Materie des Strafrechts, wobei insoweit auf Grund europarechtlicher Vorgaben vergleiche Artikel 7, EMRK und Artikel 49, EGRC) gerade im Hinblick auf das Legalitätsprinzip vergleichsweise noch striktere Anforderungen als nach nationalem Verfassungsrecht gestellt werden. Würde daher der innerstaatliche Gesetzgeber vor diesem Hintergrund keine Sanktionen für Fälle einer Übertretung von in EU-VO enthaltenen Ge- bzw. Verboten statuieren, dann bliebe das Unionsrecht insoweit in aller Regel schon von vornherein weitgehend ineffektiv. Gleichzeitig bedeutet dies aber auch, dass Materien, die durch Unionsrecht – speziell in Form einer EU-VO – geregelt werden, einer spezifischen (expliziten oder zumindest impliziten) Ermächtigung an den nationalen Gesetzgeber zur Schaffung entsprechender strafrechtlicher Sanktionen bedürfen. Dies deshalb, weil die innerstaatliche Regelung eine sachgerechte und verhältnismäßige Abwägung zwischen antagonistischen Grundrechtsgewährleistungen, nämlich den Interessen der Unternehmer einerseits (insbesondere Artikel 15 und 16 EGRC) und jenen der Verbraucher andererseits vergleiche Artikel 2, 3 und 38 EGRC), die sich stets konträr gegenüberstehen, vornehmen muss.

* Es ist also demnach generell zu bedenken, dass eine EU-VO, die von ihrer Zielsetzung her dem Schutz von Verbraucherinteressen dient, auf der anderen Seite zu-gleich die unternehmerische Freiheit entsprechend einschränkt. Im Zuge einer Abwägung dieser ambivalenten Interessen resultiert daher, dass eine strafbewehrte Einschränkung der unternehmerischen Freiheit stets nur so weit reichen darf, als dies zum Schutz der Verbraucherinteressen objektiv geeignet und erforderlich erscheint (Verhältnismäßigkeitsprinzip). Eine unionsrechtlich fundierte Sanktionsbefugnis des nationalen Gesetzgebers erweist sich somit nicht als unbeschränkt (wobei dies im Grunde analog auch hinsichtlich solcher Materien gilt, die auf EU-Ebene in Form einer Richtlinie einer Regelung zugeführt werden: Zwar kann der nationale Gesetzgeber hier prinzipiell autonom strafrechtliche Sanktionen vorsehen – soweit solche jedoch mit der Umsetzung von EU-Recht sachlich gerechtfertigt werden, bedürfen diese in gleicher Weise einer entsprechenden unionsrechtlichen Ermächtigung hierzu).

* Daher lässt sich vor diesem Hintergrund die Frage, ob die EU-Bio-VO 834/2007/EG (in gleicher Weise wie etwa Art. 17 Abs. 2 der LM-Basis-VO 178/2002/EG in Bezug auf die Lebensmittelkennzeichnung) eine Ermächtigung an den nationalen Gesetzgeber zur Schaffung von Strafbestimmungen für den Fall der Übertretung dieser VO enthält, zunächst dahin beantworten, dass Art. 30 EU-Bio-VO hierfür jedenfalls keine ausreichend-explizite Grundlage bildet. Ob davon ausgehend die Strafbestimmung des § 18 EU-QualDG insgesamt als unionsrechtswidrig anzusehen ist, muss somit unter Berücksichtigung eines konträren (unionsrechtlich fundierten) Anspruches des Unternehmers auf prinzipielle Nichtbestrafung danach entschieden werden, ob der EU-Bio-VO insgesamt zumindest eine implizite Ermächtigung zur Bestrafung von deren Übertretungen entnommen werden kann. Eine solche könnte etwa in Art. 23 Abs. 5 EU-Bio-VO gesehen werden, wonach die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, um die Einhaltung – allerdings nur – „dieses Artikels“, nämlich des Art. 23 EU-Bio-VO selbst, sicherzustellen. Davon ausgehend ermächtigt Art. 23 Abs. 5 EU-Bio-VO den nationalen Gesetzgeber zwar zur strafrechtlichen Sanktionierung von Verletzungen der in Art. 23 EU-Bio-VO normierten Kennzeichnungsge- und -verbote, nicht aber darüber hinaus auch dazu, eine Übertretung von sonstigen mit der EU-Bio-VO normierten Ordnungsvorschriften in einer strafrechtlichen Form (sondern allenfalls bloß im Wege der in Art. 30 EU-Bio-VO vorgesehenen Administrativmaßnahmen) zu ahnden. Dies ergibt sich bereits im Zuge einer Wortinterpretation zweifelsfrei aus der in Art. 23 Abs. 5 EU-Bio-VO explizit enthaltenen Beschränkung auf „diesen Artikel“, wie sie auch in anderen gleichermaßen verbindlichen Sprachfassungen der EU-Bio-VO unmissverständlich zum Ausdruck kommt (z.B. „this article“; „présent article“; „presente artículo“; „presente articolo“; „presente artigo“). Somit war es auch nicht erforderlich, diese Frage durch den EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 267 AEUV klären zu lassen.* Daher lässt sich vor diesem Hintergrund die Frage, ob die EU-Bio-VO 834/2007/EG (in gleicher Weise wie etwa Artikel 17, Absatz 2, der LM-Basis-VO 178/2002/EG in Bezug auf die Lebensmittelkennzeichnung) eine Ermächtigung an den nationalen Gesetzgeber zur Schaffung von Strafbestimmungen für den Fall der Übertretung dieser VO enthält, zunächst dahin beantworten, dass Artikel 30, EU-Bio-VO hierfür jedenfalls keine ausreichend-explizite Grundlage bildet. Ob davon ausgehend die Strafbestimmung des Paragraph 18, EU-QualDG insgesamt als unionsrechtswidrig anzusehen ist, muss somit unter Berücksichtigung eines konträren (unionsrechtlich fundierten) Anspruches des Unternehmers auf prinzipielle Nichtbestrafung danach entschieden werden, ob der EU-Bio-VO insgesamt zumindest eine implizite Ermächtigung zur Bestrafung von deren Übertretungen entnommen werden kann. Eine solche könnte etwa in Artikel 23, Absatz 5, EU-Bio-VO gesehen werden, wonach die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, um die Einhaltung – allerdings nur – „dieses Artikels“, nämlich des Artikel 23, EU-Bio-VO selbst, sicherzustellen. Davon ausgehend ermächtigt Artikel 23, Absatz 5, EU-Bio-VO den nationalen Gesetzgeber zwar zur strafrechtlichen Sanktionierung von Verletzungen der in Artikel 23, EU-Bio-VO normierten Kennzeichnungsge- und -verbote, nicht aber darüber hinaus auch dazu, eine Übertretung von sonstigen mit der EU-Bio-VO normierten Ordnungsvorschriften in einer strafrechtlichen Form (sondern allenfalls bloß im Wege der in Artikel 30, EU-Bio-VO vorgesehenen Administrativmaßnahmen) zu ahnden. Dies ergibt sich bereits im Zuge einer Wortinterpretation zweifelsfrei aus der in Artikel 23, Absatz 5, EU-Bio-VO explizit enthaltenen Beschränkung auf „diesen Artikel“, wie sie auch in anderen gleichermaßen verbindlichen Sprachfassungen der EU-Bio-VO unmissverständlich zum Ausdruck kommt (z.B. „this article“; „présent article“; „presente artículo“; „presente articolo“; „presente artigo“). Somit war es auch nicht erforderlich, diese Frage durch den EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens gemäß Artikel 267, AEUV klären zu lassen.

* Davon ausgehend ist § 18 Abs. 1 Z. 1 lit. a EU-QualDG insoweit unionsrechtswidrig und demgemäß nicht anzuwenden, als mit dieser Bestimmung auch über Art. 23 EU-Bio-VO hinausreichende Zuwiderhandlungen – wie im vorliegenden Fall: die Nicht-kennzeichnung einer Ware mit der Codenummer einer österreichischen Kontrollbehörde – zu Verwaltungsübertretungen erklärt und mit Geldstrafen sanktioniert werden.* Davon ausgehend ist Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, EU-QualDG insoweit unionsrechtswidrig und demgemäß nicht anzuwenden, als mit dieser Bestimmung auch über Artikel 23, EU-Bio-VO hinausreichende Zuwiderhandlungen – wie im vorliegenden Fall: die Nicht-kennzeichnung einer Ware mit der Codenummer einer österreichischen Kontrollbehörde – zu Verwaltungsübertretungen erklärt und mit Geldstrafen sanktioniert werden.

Schlagworte

* Legalitätsprinzip, Gesetzliche Grundlage , EU-VO, Ermächtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2020:LVwG.000390.2.Gf.RoK

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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