Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.03.2020Norm
§26a ZahnÄGAnmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
* Soweit dem LVwG in diesem Zusammenhang überhaupt entsprechende Möglich-keiten zu einer entsprechenden Faktenfeststellung in die Hand gegeben sind (wobei darauf hinzuweisen ist, dass solche jedenfalls hinsichtlich der vom VwGH in dessen Erkenntnis vom 4. April 2019, Ro 2016/11/0142, gestellten Anforderungen mangels entsprechender behördlicher und gerichtseigener Sachverständiger nicht bestehen), ergibt sich zwar aus der e-mail der GÖG vom 19. Juni 2019, dass die zahnärztliche Versorgungsdichte am geplanten Standort – gemessen an den Standards des „Öster-reichischen Strukturplanes Gesundheit 2017“ – nahezu am unteren Limit liegt. Dies führt jedoch objektiv besehen nicht dazu, dass deshalb das zwingende Argument der Landesgesundheitsplattform OÖ, dass die von der Bf. in Aussicht genommene Grup-penpraxis deshalb nicht zu einer Verbesserung des Versorgungsangebotes führen wird, weil diese weder qualitativ noch quantitativ eine maßgebliche Leistungsauswei-tung intendiert, entkräftet wäre. Im Ergebnis ist es damit aber der Bf. nicht gelun-gen, einen stichhaltigen Nachweis dahin zu erbringen, dass die von ihr zu errichten beabsichtigte Gruppenpraxis zu einer „wesentlichen Verbesserung des Versorgungs-angebotes“ i.S.d. § 26b Abs. 2 ZahnÄG führt, weshalb ihr Antrag der Bf. auf Zulas-sung der Gründung einer Gruppenpraxis i.S.d. § 26b Abs. 1 und 2 ZahnÄG gemäß § 28 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 VwGVG abzuweisen war.* Soweit dem LVwG in diesem Zusammenhang überhaupt entsprechende Möglich-keiten zu einer entsprechenden Faktenfeststellung in die Hand gegeben sind (wobei darauf hinzuweisen ist, dass solche jedenfalls hinsichtlich der vom VwGH in dessen Erkenntnis vom 4. April 2019, Ro 2016/11/0142, gestellten Anforderungen mangels entsprechender behördlicher und gerichtseigener Sachverständiger nicht bestehen), ergibt sich zwar aus der e-mail der GÖG vom 19. Juni 2019, dass die zahnärztliche Versorgungsdichte am geplanten Standort – gemessen an den Standards des „Öster-reichischen Strukturplanes Gesundheit 2017“ – nahezu am unteren Limit liegt. Dies führt jedoch objektiv besehen nicht dazu, dass deshalb das zwingende Argument der Landesgesundheitsplattform OÖ, dass die von der Bf. in Aussicht genommene Grup-penpraxis deshalb nicht zu einer Verbesserung des Versorgungsangebotes führen wird, weil diese weder qualitativ noch quantitativ eine maßgebliche Leistungsauswei-tung intendiert, entkräftet wäre. Im Ergebnis ist es damit aber der Bf. nicht gelun-gen, einen stichhaltigen Nachweis dahin zu erbringen, dass die von ihr zu errichten beabsichtigte Gruppenpraxis zu einer „wesentlichen Verbesserung des Versorgungs-angebotes“ i.S.d. Paragraph 26 b, Absatz 2, ZahnÄG führt, weshalb ihr Antrag der Bf. auf Zulas-sung der Gründung einer Gruppenpraxis i.S.d. Paragraph 26 b, Absatz eins und 2 ZahnÄG gemäß Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 7, VwGVG abzuweisen war.
* Hinsichtlich ihres Eventualantrages auf Bewilligung der Führung der bereits beste-henden Wahlarztordination als künftige Wahlzahnarztgruppenpraxis unter der Vo-raussetzung, dass keine Ausdehnung des Leistungsangebotes in qualitativer oder quantitativer Hinsicht erfolgen soll (im Besonderen: Beibehaltung der Öffnungszei-ten, Personalzahlen, des Leistungsangebot und der Patientenzahlen), ist die Bf. da-rauf zu verweisen, dass die Gründung einer Gruppenpraxis gemäß § 26a Abs. 1 Z. 2 lit. b ZahnÄG dann keiner Zulassung durch den LH bedarf, wenn diese „ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen zu erbringen beab-sichtigt“. Insoweit ist daher nach § 26a Abs. 1 und Abs. 3 ZahnÄG zum Betrieb der Gruppenpraxis lediglich eine Eintragung in das Firmenbuch und in die Zahnärzteliste erforderlich; im Übrigen wird Einhaltung der diesbezüglich in § 26 Abs. 1 bis Abs. 6 ZahnÄG normierten Ordnungsvorschriften nicht ex ante, sondern (bloß) durch die Androhung von verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen (vgl. § 89 Abs. 5 Z. 2 ZahnÄG) für den Fall der Nichtbeachtung gewährleistet. Deshalb war auch das Even-tualbegehren der Bf. auf Zulassung einer Gruppenpraxis i.S.d. § 26a Abs. 1 Z. 2 lit. b ZahnÄG gemäß § 28 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 VwGVG abzuweisen.* Hinsichtlich ihres Eventualantrages auf Bewilligung der Führung der bereits beste-henden Wahlarztordination als künftige Wahlzahnarztgruppenpraxis unter der Vo-raussetzung, dass keine Ausdehnung des Leistungsangebotes in qualitativer oder quantitativer Hinsicht erfolgen soll (im Besonderen: Beibehaltung der Öffnungszei-ten, Personalzahlen, des Leistungsangebot und der Patientenzahlen), ist die Bf. da-rauf zu verweisen, dass die Gründung einer Gruppenpraxis gemäß Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ZahnÄG dann keiner Zulassung durch den LH bedarf, wenn diese „ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen zu erbringen beab-sichtigt“. Insoweit ist daher nach Paragraph 26 a, Absatz eins und Absatz 3, ZahnÄG zum Betrieb der Gruppenpraxis lediglich eine Eintragung in das Firmenbuch und in die Zahnärzteliste erforderlich; im Übrigen wird Einhaltung der diesbezüglich in Paragraph 26, Absatz eins bis Absatz 6, ZahnÄG normierten Ordnungsvorschriften nicht ex ante, sondern (bloß) durch die Androhung von verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen vergleiche Paragraph 89, Absatz 5, Ziffer 2, ZahnÄG) für den Fall der Nichtbeachtung gewährleistet. Deshalb war auch das Even-tualbegehren der Bf. auf Zulassung einer Gruppenpraxis i.S.d. Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ZahnÄG gemäß Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 7, VwGVG abzuweisen.
Schlagworte
Zahnärztliche Gruppenpraxis; reine Wahlarztpraxis; Verbesserung der Versorgungs-leistung; Sachverhaltsfeststellung durch das Verwaltungsgericht – Unmöglichkeit, den Vorgaben des VwGH zu entsprechenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2020:LVwG.050065.63.Gf.RoKZuletzt aktualisiert am
20.10.2020