Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.08.2020Norm
§2 Geschworenen- und SchöffenpflichtG (GSchG)Anmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
* Liegt weder ein absoluter Ausschlussgrund nach § 2 GSchG noch ein solcher nach § 3 GSchG vor, so hat die Behörde im Zuge der Eintragung einer Person in die Geschworenen- und/oder Schöffenliste zu prüfen, ob für diese einer der in § 4 GSchG normierten relativen Befreiungsgründe zum Tragen kommt. * Liegt weder ein absoluter Ausschlussgrund nach Paragraph 2, GSchG noch ein solcher nach Paragraph 3, GSchG vor, so hat die Behörde im Zuge der Eintragung einer Person in die Geschworenen- und/oder Schöffenliste zu prüfen, ob für diese einer der in Paragraph 4, GSchG normierten relativen Befreiungsgründe zum Tragen kommt.
* Die allfällige tatsächliche Erfüllung der Geschworenen- oder Schöffenpflicht im maximalen Ausmaß von höchstens fünf Verhandlungstagen pro Jahr (vgl. § 14 Abs. 3 i.V.m. § 12 GSchG) stellt für den Leiter einer Filiale, die in eine der drei größten Lebensmittelhandelsketten, die in Österreich über nahezu 3.000 Filialen verfügt, integriert ist, keine unverhältnismäßige Belastung dar, weil es objektiv betrachtet nicht nachvollziehbar ist, dass er für den Fall, dass er tat-sächlich zu diesem Amt herangezogen werden sollte, für einen Zeitraum von (höchstens) fünf Tagen keine Vertretung organisieren könnte.* Die allfällige tatsächliche Erfüllung der Geschworenen- oder Schöffenpflicht im maximalen Ausmaß von höchstens fünf Verhandlungstagen pro Jahr vergleiche Paragraph 14, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 12, GSchG) stellt für den Leiter einer Filiale, die in eine der drei größten Lebensmittelhandelsketten, die in Österreich über nahezu 3.000 Filialen verfügt, integriert ist, keine unverhältnismäßige Belastung dar, weil es objektiv betrachtet nicht nachvollziehbar ist, dass er für den Fall, dass er tat-sächlich zu diesem Amt herangezogen werden sollte, für einen Zeitraum von (höchstens) fünf Tagen keine Vertretung organisieren könnte.
Schlagworte
Geschworener; Schöffe; Ehrenamt; Listeneintragung; Befreiungsgründe – ab-solute und relative; FilialleiterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2020:LVwG.851465.2.Gf.RoKZuletzt aktualisiert am
20.10.2020