Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.11.2020Norm
Art. 20 B-VGAnmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
* Aus der Sicht des Bürgers ergibt eine Zusammenschau von Art. 20 B-VG; § 17 AVG und § 1 OöADIG, dass dem Einzelnen einerseits ein Recht auf Aus-kunfterteilung durch die Behörde zukommt; dieses ist allerdings in mehrfacher Weise beschränkt, nämlich * Aus der Sicht des Bürgers ergibt eine Zusammenschau von Artikel 20, B-VG; Paragraph 17, AVG und Paragraph eins, OöADIG, dass dem Einzelnen einerseits ein Recht auf Aus-kunfterteilung durch die Behörde zukommt; dieses ist allerdings in mehrfacher Weise beschränkt, nämlich
(1.) auf die Mitteilung von Tatsachen,
(2.) auf die Mitteilung bloß von solchen Tatsachen, die der Behörde
im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt wurden, sowie
(3.) insoweit, als gesetzlich nicht Abweichendes vorgesehen ist.
Verfügt eine Person über die spezifische Rechtsposition einer Partei in einem Verwaltungsverfahren, kann diese Akteneinsicht und -abschriftnahme (bzw. -erstellung) begehren, soweit gesetzlich nicht Abweichendes geregelt ist.
§ 1 OöADIG und § 17 AVG stehen sohin in einem Spezialitätsverhältnis zuei-nander.Paragraph eins, OöADIG und Paragraph 17, AVG stehen sohin in einem Spezialitätsverhältnis zuei-nander.
* Da jene Tatsachen, die im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens generiert werden, nicht von vornherein und vollumfänglich der Amtsverschwiegenheit unterliegen, sondern nur insoweit, als deren Geheimhaltung aus den in Art. 20 Abs. 3 B VG genannten Interessen, aus Gründen des Datenschutzes oder sonstigen gesetzlich normierten Verschwiegenheitspflichten heraus geboten ist, reicht es nicht hin, wenn ein Auskunftsersuchen pauschal mit der Begrün-dung abgewiesen wird, dass dem Bf. keine Parteistellung zukommt. Vielmehr ist hinsichtlich der einzelnen Fragen des Rechtsmittelwerbers jeweils gesondert zu begründen, aus welchen konkreten Geheimhaltungsinteressen heraus keine Antwort erteilt werden darf. Da eine derartige Beurteilung jedoch schon vo-raussetzungsgemäß nicht durch Außenstehende, sondern nur durch vom Be-hördenorgan selbst vorgenommen werden kann, war der angefochtene Be-scheid gemäß § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegen-heit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.* Da jene Tatsachen, die im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens generiert werden, nicht von vornherein und vollumfänglich der Amtsverschwiegenheit unterliegen, sondern nur insoweit, als deren Geheimhaltung aus den in Artikel 20, Absatz 3, B VG genannten Interessen, aus Gründen des Datenschutzes oder sonstigen gesetzlich normierten Verschwiegenheitspflichten heraus geboten ist, reicht es nicht hin, wenn ein Auskunftsersuchen pauschal mit der Begrün-dung abgewiesen wird, dass dem Bf. keine Parteistellung zukommt. Vielmehr ist hinsichtlich der einzelnen Fragen des Rechtsmittelwerbers jeweils gesondert zu begründen, aus welchen konkreten Geheimhaltungsinteressen heraus keine Antwort erteilt werden darf. Da eine derartige Beurteilung jedoch schon vo-raussetzungsgemäß nicht durch Außenstehende, sondern nur durch vom Be-hördenorgan selbst vorgenommen werden kann, war der angefochtene Be-scheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegen-heit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Schlagworte
Auskunftsersuchen; Akteneinsicht, Einschränkungen; Geheimhaltungsinteres-se; Tatsachenmitteilung; Begründungspflicht, konkrete; ZurückverweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2020:LVwG.250186.2.Gf.RoKZuletzt aktualisiert am
19.11.2020