RS Lvwg 2020/11/2 LVwG-250184/2/Gf/RoK

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.11.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

02.11.2020

Norm

Art. 6 EMRK
Art. 20 B-VG
§1 OöADIG
§24 VwGVG
§4 CoViD-19-MG
§1 CoVid-19-MV
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Anmerkung

Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.

Rechtssatz

* Da es sich in Verfahren nach dem OöADIG um „civil rights“ i.S.d. Art. 6 Abs. 1 EMRK handelt, konnte die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung un-terbleiben – dies ganz abgesehen davon, dass eine solche auch angesichts der gegenwärtig vorherrschenden CoViD-19-Pandemie nicht angezeigt war (vgl. § 4 Abs. 1 CoViD-19-MG i.V.m. § 1 CoViD-19-MV;* Da es sich in Verfahren nach dem OöADIG um „civil rights“ i.S.d. Artikel 6, Absatz eins, EMRK handelt, konnte die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung un-terbleiben – dies ganz abgesehen davon, dass eine solche auch angesichts der gegenwärtig vorherrschenden CoViD-19-Pandemie nicht angezeigt war vergleiche Paragraph 4, Absatz eins, CoViD-19-MG in Verbindung mit Paragraph eins, CoViD-19-MV;

Ein nicht näher konkretisiertes Ersuchen um Übersendung eines Sitzungspro-tokolls der OÖLReg ist nicht auf die Mitteilung einer Tatsache gerichtet und verkörpert somit auch kein Begehren auf die Erteilung einer Auskunft i.S.d. § 1 Abs. 2 OöADIG, sondern vielmehr einen Antrag auf Übermittlung eines behörd-lichen Schriftstückes;Ein nicht näher konkretisiertes Ersuchen um Übersendung eines Sitzungspro-tokolls der OÖLReg ist nicht auf die Mitteilung einer Tatsache gerichtet und verkörpert somit auch kein Begehren auf die Erteilung einer Auskunft i.S.d. Paragraph eins, Absatz 2, OöADIG, sondern vielmehr einen Antrag auf Übermittlung eines behörd-lichen Schriftstückes;

Ungeachtet dessen, dass Sitzungen der OÖLReg idR zwar „nicht öffentlich“, deren Inhalt aber allein deshalb (abgesehen von Fakten, die der Amtsver-schwiegenheit i.S.d. Art. 20 Abs. 3 B VG unterliegen) noch nicht zugleich auch in vollem Umfang „vertraulich“ ist, besteht allerdings für den Bürger mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage kein Rechtanspruch auf – ge-schweige denn kostenlose – Übermittlung von behördlichen Schriftstücken bzw. speziell von entsprechenden Protokollen über eine Sitzung der OÖLReg, und zwar weder in physischer noch in elektronischer Form.Ungeachtet dessen, dass Sitzungen der OÖLReg idR zwar „nicht öffentlich“, deren Inhalt aber allein deshalb (abgesehen von Fakten, die der Amtsver-schwiegenheit i.S.d. Artikel 20, Absatz 3, B VG unterliegen) noch nicht zugleich auch in vollem Umfang „vertraulich“ ist, besteht allerdings für den Bürger mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage kein Rechtanspruch auf – ge-schweige denn kostenlose – Übermittlung von behördlichen Schriftstücken bzw. speziell von entsprechenden Protokollen über eine Sitzung der OÖLReg, und zwar weder in physischer noch in elektronischer Form.

Schlagworte

Auskunftsersuchen; Faktenmitteilung; Dokumentenübermittlung; Rechtsanspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2020:LVwG.250184.2.Gf.RoK

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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