Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.11.2020Norm
Art. 6 EMRKAnmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
* Da es sich in Verfahren nach dem OöADIG um „civil rights“ i.S.d. Art. 6 Abs. 1 EMRK handelt, konnte die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung un-terbleiben – dies ganz abgesehen davon, dass eine solche auch angesichts der gegenwärtig vorherrschenden CoViD-19-Pandemie nicht angezeigt war (vgl. § 4 Abs. 1 CoViD-19-MG i.V.m. § 1 CoViD-19-MV;* Da es sich in Verfahren nach dem OöADIG um „civil rights“ i.S.d. Artikel 6, Absatz eins, EMRK handelt, konnte die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung un-terbleiben – dies ganz abgesehen davon, dass eine solche auch angesichts der gegenwärtig vorherrschenden CoViD-19-Pandemie nicht angezeigt war vergleiche Paragraph 4, Absatz eins, CoViD-19-MG in Verbindung mit Paragraph eins, CoViD-19-MV;
Ein nicht näher konkretisiertes Ersuchen um Übersendung eines Sitzungspro-tokolls der OÖLReg ist nicht auf die Mitteilung einer Tatsache gerichtet und verkörpert somit auch kein Begehren auf die Erteilung einer Auskunft i.S.d. § 1 Abs. 2 OöADIG, sondern vielmehr einen Antrag auf Übermittlung eines behörd-lichen Schriftstückes;Ein nicht näher konkretisiertes Ersuchen um Übersendung eines Sitzungspro-tokolls der OÖLReg ist nicht auf die Mitteilung einer Tatsache gerichtet und verkörpert somit auch kein Begehren auf die Erteilung einer Auskunft i.S.d. Paragraph eins, Absatz 2, OöADIG, sondern vielmehr einen Antrag auf Übermittlung eines behörd-lichen Schriftstückes;
Ungeachtet dessen, dass Sitzungen der OÖLReg idR zwar „nicht öffentlich“, deren Inhalt aber allein deshalb (abgesehen von Fakten, die der Amtsver-schwiegenheit i.S.d. Art. 20 Abs. 3 B VG unterliegen) noch nicht zugleich auch in vollem Umfang „vertraulich“ ist, besteht allerdings für den Bürger mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage kein Rechtanspruch auf – ge-schweige denn kostenlose – Übermittlung von behördlichen Schriftstücken bzw. speziell von entsprechenden Protokollen über eine Sitzung der OÖLReg, und zwar weder in physischer noch in elektronischer Form.Ungeachtet dessen, dass Sitzungen der OÖLReg idR zwar „nicht öffentlich“, deren Inhalt aber allein deshalb (abgesehen von Fakten, die der Amtsver-schwiegenheit i.S.d. Artikel 20, Absatz 3, B VG unterliegen) noch nicht zugleich auch in vollem Umfang „vertraulich“ ist, besteht allerdings für den Bürger mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage kein Rechtanspruch auf – ge-schweige denn kostenlose – Übermittlung von behördlichen Schriftstücken bzw. speziell von entsprechenden Protokollen über eine Sitzung der OÖLReg, und zwar weder in physischer noch in elektronischer Form.
Schlagworte
Auskunftsersuchen; Faktenmitteilung; Dokumentenübermittlung; RechtsanspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2020:LVwG.250184.2.Gf.RoKZuletzt aktualisiert am
19.11.2020