Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.12.2020Norm
Art. 41 EGRCAnmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
* Indem § 20 Abs. 5 BStMG einen gesetzlichen Strafaufhebungsgrund normiert, kann es naturgemäß nicht vom Verhalten der ASFINAG abhängen, ob dieser im konkreten Einzelfall tatsächlich zum Tragen kommt oder nicht. Dabei kann es zunächst dahingestellt bleiben, ob der explizite Ausschluss eines subjektiven Rechtsanspruches als verfassungs- bzw. uni-onsrechtskonform anzusehen ist. Im Lichte des rechtsstaatlichen Grundprinzips sowie der Garantien der EMRK und der EGRC verfassungskonform interpretiert ist dem § 19 Abs. 4 BStMG insgesamt jedenfalls die Bedeutung beizumessen, dass an die Beachtung der darin genannten Bedingungen kein übertriebener Formalismus gestellt werden darf. Worauf es nach dem Sinn dieser Bestimmung entscheidend ankommt ist vielmehr das Faktum, dass der Betretene – im Sinne einer tätigen Reue – die geforderte Ersatzmaut tatsächlich ent-richtet hat, sodass, wenn gegebenenfalls mangels Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen schon nicht der Strafaufhebungsgrund des § 20 Abs. 5 BStMG selbst zum Tragen kommen kann, ein diesbezüglich beachtenswertes Täterverhalten zumindest als ins Gewicht fallen-der Milderungsgrund zu berücksichtigen ist.Gerade dies trifft im vorliegenden Fall, in dem die geforderte Ersatzmaut im Ergebnis – wenngleich verspätet, so doch – tatsächlich ge-leistet wurde, zu.* Indem Paragraph 20, Absatz 5, BStMG einen gesetzlichen Strafaufhebungsgrund normiert, kann es naturgemäß nicht vom Verhalten der ASFINAG abhängen, ob dieser im konkreten Einzelfall tatsächlich zum Tragen kommt oder nicht. Dabei kann es zunächst dahingestellt bleiben, ob der explizite Ausschluss eines subjektiven Rechtsanspruches als verfassungs- bzw. uni-onsrechtskonform anzusehen ist. Im Lichte des rechtsstaatlichen Grundprinzips sowie der Garantien der EMRK und der EGRC verfassungskonform interpretiert ist dem Paragraph 19, Absatz 4, BStMG insgesamt jedenfalls die Bedeutung beizumessen, dass an die Beachtung der darin genannten Bedingungen kein übertriebener Formalismus gestellt werden darf. Worauf es nach dem Sinn dieser Bestimmung entscheidend ankommt ist vielmehr das Faktum, dass der Betretene – im Sinne einer tätigen Reue – die geforderte Ersatzmaut tatsächlich ent-richtet hat, sodass, wenn gegebenenfalls mangels Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen schon nicht der Strafaufhebungsgrund des Paragraph 20, Absatz 5, BStMG selbst zum Tragen kommen kann, ein diesbezüglich beachtenswertes Täterverhalten zumindest als ins Gewicht fallen-der Milderungsgrund zu berücksichtigen ist.Gerade dies trifft im vorliegenden Fall, in dem die geforderte Ersatzmaut im Ergebnis – wenngleich verspätet, so doch – tatsächlich ge-leistet wurde, zu.
* Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang sowohl das öffentliche Interesse daran, den mit einer automationsunterstützten Verkehrsüberwachung einhergehenden Verwal-tungsaufwand in vertretbaren Grenzen zu halten, als auch Interesse des Einzelnen an ei-ner effektiven Wahrung seiner Grundrechtssphäre – hier insbesondere das Recht auf eine gute Verwaltung i.S.d. Art. 41 EGRC –, so lässt sich ein angemessener Ausgleich dieser konträren Interessenlagen am effektivsten dadurch erreichen, dass die verspätete Einbe-zahlung der Ersatzmaut in Analogie zu § 34 Abs. 1 Z. 12 StGB zumindest als ein besonde-rer Milderungsgrund gewertet wird. Wenn auf der anderen Seite weder Erschwerungs-gründe noch Anzeichen dafür erkennbar sind, dass die öffentliche Ordnung durch die dem Rechtsmittelwerber angelastete Tat in einer deutlich spürbaren Weise beeinträchtigt wor-den wäre, kommt dem Bf. somit – im Sinne eines Rechtsanspruches – eine Heranziehung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 20 VStG zugute.* Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang sowohl das öffentliche Interesse daran, den mit einer automationsunterstützten Verkehrsüberwachung einhergehenden Verwal-tungsaufwand in vertretbaren Grenzen zu halten, als auch Interesse des Einzelnen an ei-ner effektiven Wahrung seiner Grundrechtssphäre – hier insbesondere das Recht auf eine gute Verwaltung i.S.d. Artikel 41, EGRC –, so lässt sich ein angemessener Ausgleich dieser konträren Interessenlagen am effektivsten dadurch erreichen, dass die verspätete Einbe-zahlung der Ersatzmaut in Analogie zu Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 12, StGB zumindest als ein besonde-rer Milderungsgrund gewertet wird. Wenn auf der anderen Seite weder Erschwerungs-gründe noch Anzeichen dafür erkennbar sind, dass die öffentliche Ordnung durch die dem Rechtsmittelwerber angelastete Tat in einer deutlich spürbaren Weise beeinträchtigt wor-den wäre, kommt dem Bf. somit – im Sinne eines Rechtsanspruches – eine Heranziehung der außerordentlichen Strafmilderung nach Paragraph 20, VStG zugute.
Schlagworte
Gute Verwaltung; Ersatzmaut; verspätete Einzahlung; Retournierung; außerordentliche Strafmilderung; StrafaufhebungsgrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2020:LVwG.400499.2.Gf.RoKZuletzt aktualisiert am
19.04.2021