Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.01.2021Norm
Art. 20 B-VGAnmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
* Der Bekanntgabe einer personenbezogenen Information dahin, ob die Beschlussfassung der OÖLReg über den der Kundmachung LGBl 31/2020 zur Änderung des § 8a der Oö. ArtenschutzV zu Grunde liegenden Antrag ein-stimmig oder mehrstimmig – und diesfalls unter Zustimmung welcher Mitglieder der LReg erfolgte, steht die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit gemäß Art 20 B VG i.V.m. § 3 Abs. 1 OöADIG und i.V.m. § 10 GOLReg entgegen.* Der Bekanntgabe einer personenbezogenen Information dahin, ob die Beschlussfassung der OÖLReg über den der Kundmachung Landesgesetzblatt 31 aus 2020, zur Änderung des Paragraph 8 a, der Oö. ArtenschutzV zu Grunde liegenden Antrag ein-stimmig oder mehrstimmig – und diesfalls unter Zustimmung welcher Mitglieder der LReg erfolgte, steht die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit gemäß Artikel 20, B VG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, OöADIG und in Verbindung mit Paragraph 10, GOLReg entgegen.
Schlagworte
Auskunftsersuchen; Landesregierung; Kollegialorgan – persönliches Stimm-verhalten einzelner MitgliederEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2021:LVwG.250187.4.Gf.RoKZuletzt aktualisiert am
05.03.2021