TE Lvwg Erkenntnis 2021/1/11 LVwG-250187/4/Gf/RoK

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Veröffentlicht am 11.01.2021
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Entscheidungsdatum

11.01.2021

Norm

Art20 B-VG
§3 Oö. ADIG
§8a Oö. ArtenschutzV
§10 GOLReg
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Anmerkung

Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich erkennt durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter Dr. Grof über die Beschwerde des E S, x, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 14. Dezember 2020, Zl. Präs-2009-43737/120-GS, wegen Nichterteilung einer Auskunft nach dem Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz (OöADIG)

z u R e c h t :

I.römisch eins.
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II.römisch zwei.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a VwGG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 25 a, VwGG nicht zulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.

Gang des Behördenverfahrens

1. Mit e-mail vom 30. April 2020 ersuchte der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: Bf. bzw. Rechtsmittelwerber) um Übersendung der Niederschrift und des Amtsvortrages zu einer Sitzung der Oberösterreichischen Landesregierung (im Folgenden auch: OÖLReg), in der u.a. ein Beschluss zur Änderung der Oö. Artenschutzverordnung (kundgemacht durch LGBl 31/2020, im Folgenden auch: Oö. ArtenschutzV) gefasst wurde.1. Mit e-mail vom 30. April 2020 ersuchte der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: Bf. bzw. Rechtsmittelwerber) um Übersendung der Niederschrift und des Amtsvortrages zu einer Sitzung der Oberösterreichischen Landesregierung (im Folgenden auch: OÖLReg), in der u.a. ein Beschluss zur Änderung der Oö. Artenschutzverordnung (kundgemacht durch Landesgesetzblatt 31 aus 2020,, im Folgenden auch: Oö. ArtenschutzV) gefasst wurde.

2. Mit Bescheid der OÖLReg (im Folgenden auch: belangte Behörde) vom 16. September 2020, Zl. Präs-2009-43737/112-GS, wurde dieses Anbringen abgewiesen.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Bf. einerseits der begehrte Amtsvortrag ohnehin bereits übermittelt worden sei. Auf der anderen Seite komme eine darüber hinausgehende Übersendung des Protokolls jedoch deshalb nicht in Betracht, weil die Sitzungen der OÖLReg schon ex lege nicht öffentlich sind.

3. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber am 30. September 2020 eine Beschwerde erhoben und darin vorgebracht, dass es keine gesetzliche Bestimmung gebe, die eine Vertraulichkeit für Sitzungen der OÖLReg normiert. Vielmehr müsse insoweit die Oö. Gemeindeordnung, die eine Aufhebung der Vertraulichkeit von nichtöffentlichen Gemeinderatssitzungen vorsehe, in analoger Weise herangezogen werden, sodass sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig erweise.

4. Mit Erkenntnis vom 2. November 2020, LVwG-250184/2/Gf/RoK, hat das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich (im Folgenden auch: LVwG OÖ) diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen und dazu ausgeführt, dass nach § 1 des Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetzes, LGBl 46/1988 i.d.g.F. LGBl 88/2019 (im Folgenden: OöADIG), zwar u.a. die Organe des Landes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft erteilen müssen, wobei unter einer Auskunft die Mitteilung von Tatsachen über Angelegenheiten zu verstehen ist, die dem Organ, das zur Auskunft verpflichtet ist, zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind oder bekannt sein müssen.4. Mit Erkenntnis vom 2. November 2020, LVwG-250184/2/Gf/RoK, hat das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich (im Folgenden auch: LVwG OÖ) diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen und dazu ausgeführt, dass nach Paragraph eins, des Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetzes, Landesgesetzblatt 46 aus 1988, i.d.g.F. Landesgesetzblatt 88 aus 2019, (im Folgenden: OöADIG), zwar u.a. die Organe des Landes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft erteilen müssen, wobei unter einer Auskunft die Mitteilung von Tatsachen über Angelegenheiten zu verstehen ist, die dem Organ, das zur Auskunft verpflichtet ist, zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind oder bekannt sein müssen.

Indem jedoch der Bf. in seiner e-mail vom 30. April 2020 u.a. lediglich pauschal um die Übersendung eines Sitzungsprotokolles der OÖLReg ersucht hat, wurde rechtlich besehen nicht die Mitteilung einer – geschweige denn konkret bezeichneten – Tatsache und somit auch nicht die Erteilung einer Auskunft i.S.d. § 1 Abs. 2 OöADIG begehrt; der Rechtsmittelwerber hat also nicht die Abgabe einer Wissenserklärung, sondern vielmehr die Übermittlung eines Schriftstückes (nämlich eines Dokumentes bzw. einer Urkunde) beantragt.Indem jedoch der Bf. in seiner e-mail vom 30. April 2020 u.a. lediglich pauschal um die Übersendung eines Sitzungsprotokolles der OÖLReg ersucht hat, wurde rechtlich besehen nicht die Mitteilung einer – geschweige denn konkret bezeichneten – Tatsache und somit auch nicht die Erteilung einer Auskunft i.S.d. Paragraph eins, Absatz 2, OöADIG begehrt; der Rechtsmittelwerber hat also nicht die Abgabe einer Wissenserklärung, sondern vielmehr die Übermittlung eines Schriftstückes (nämlich eines Dokumentes bzw. einer Urkunde) beantragt.

Darauf besteht aber ungeachtet dessen, dass die Sitzungen der OÖLReg – im Unterschied zu Gemeinderatssitzungen – in der Regel zwar lediglich „nicht öffentlich“ sind, deren Inhalt aber allein deshalb (abgesehen von Fakten, die der Amtsverschwiegenheit i.S.d. Art. 20 Abs. 3 B-VG unterliegen) noch nicht zugleich auch und in vollem Umfang „vertraulich“ ist, für den Bürger kein Rechtsanspruch. Denn mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage kommt diesem kein subjektiv-öffentliches Recht auf – geschweige denn kostenlose – Übermittlung von behördlichen Schriftstücken (insbesondere Urkunden oder Dokumenten) bzw. speziell von entsprechenden Protokollen über eine Sitzung der OÖLReg, und zwar weder in physischer noch in elektronischer Form, zu.Darauf besteht aber ungeachtet dessen, dass die Sitzungen der OÖLReg – im Unterschied zu Gemeinderatssitzungen – in der Regel zwar lediglich „nicht öffentlich“ sind, deren Inhalt aber allein deshalb (abgesehen von Fakten, die der Amtsverschwiegenheit i.S.d. Artikel 20, Absatz 3, B-VG unterliegen) noch nicht zugleich auch und in vollem Umfang „vertraulich“ ist, für den Bürger kein Rechtsanspruch. Denn mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage kommt diesem kein subjektiv-öffentliches Recht auf – geschweige denn kostenlose – Übermittlung von behördlichen Schriftstücken (insbesondere Urkunden oder Dokumenten) bzw. speziell von entsprechenden Protokollen über eine Sitzung der OÖLReg, und zwar weder in physischer noch in elektronischer Form, zu.

5. Mit e-mail vom 17. November 2020 hat der Bf. die OÖLReg um Bekanntgabe ersucht, „welche Mitglieder“ der mit LGBl 31/2020 kundgemachten unbefristeten Verlängerung des § 8a Oö. ArtenschutzV „zugestimmt, dagegen gestimmt bzw. sich der Stimme enthalten haben“.5. Mit e-mail vom 17. November 2020 hat der Bf. die OÖLReg um Bekanntgabe ersucht, „welche Mitglieder“ der mit Landesgesetzblatt 31 aus 2020, kundgemachten unbefristeten Verlängerung des Paragraph 8 a, Oö. ArtenschutzV „zugestimmt, dagegen gestimmt bzw. sich der Stimme enthalten haben“.

6. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 14. Dezember 2020, Zl. Präs-2009-43737/120-GS, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass es der Intention des OöADIG zuwiderlaufe, .wenn Verwaltungsorgane ihr Stimmverhalten gegenüber einem Bürger zu rechtfertigen hätten.

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche, am 22. Dezember 2020 – und damit rechtzeitig – per e-mail eingebrachte Beschwerde.

In dieser wiederholt der Rechtsmittelwerber zunächst seine Einwendungen vom 30. September 2020 (s.o., I.3.) und bringt darüber hinaus vor, dass er nur eine Wissenserklärung über das Ergebnis der entsprechenden Sitzung der OÖLReg, nicht aber auch eine Information über deren inhaltlichen Verlauf, die Motive oder Entscheidungsbegründungen begehre.In dieser wiederholt der Rechtsmittelwerber zunächst seine Einwendungen vom 30. September 2020 (s.o., römisch eins.3.) und bringt darüber hinaus vor, dass er nur eine Wissenserklärung über das Ergebnis der entsprechenden Sitzung der OÖLReg, nicht aber auch eine Information über deren inhaltlichen Verlauf, die Motive oder Entscheidungsbegründungen begehre.

8. Die belangte Behörde hat dem LVwG OÖ diese Beschwerde mit Schreiben vom 31. Dezember 2020 samt ihrem Bezug habenden Akt vorgelegt; unter einem wurde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen.

 

II.römisch zwei.

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Landes Oberösterreich

und Zulässigkeit der Beschwerde

1. Die vorliegende, auf Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG gegründete Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde und wurde innerhalb der Vier-Wochen-Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG bei der belangten Behörde eingebracht; da der Inhalt dieser Beschwerde den Anforderungen des § 9 VwGVG entspricht und auch sonstige Prozesshindernisse nicht vorliegen, ist sie insgesamt als zulässig zu qualifizieren.1. Die vorliegende, auf Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegründete Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde und wurde innerhalb der Vier-Wochen-Frist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG bei der belangten Behörde eingebracht; da der Inhalt dieser Beschwerde den Anforderungen des Paragraph 9, VwGVG entspricht und auch sonstige Prozesshindernisse nicht vorliegen, ist sie insgesamt als zulässig zu qualifizieren.

2. Weil diesbezüglich weder im OöADIG noch im VwGVG Abweichendes angeordnet ist, hatte das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich im vorliegenden Fall gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.2. Weil diesbezüglich weder im OöADIG noch im VwGVG Abweichendes angeordnet ist, hatte das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich im vorliegenden Fall gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

III.römisch drei.

Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung

durch das Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der OÖLReg zu Zl. Präs-2009-43737; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche, oben unter I. dargestellte Sachverhalt klären ließ und dieser insoweit auch zwischen den Verfahrensparteien unstrittig ist, konnte im Übrigen, zumal es sich gegenständlich zudem nicht um eine „criminal charge“, sondern um eine Angelegenheit von „civil rights“ i.S.d. Art. 6 Abs. 1 EMRK handelt, die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung unterbleiben – dies ganz abgesehen davon, dass eine solche auch angesichts der gegenwärtig vorherrschenden CoViD-19-Pandemie nicht angezeigt war (vgl. § 4 Abs. 1 des CoViD-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I 12/2020 i.d.F. BGBl I 104/2020, i.V.m. § 1 der VO BGBl II 96/2020 i.d.F. BGBl II 456/2020).Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der OÖLReg zu Zl. Präs-2009-43737; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche, oben unter römisch eins. dargestellte Sachverhalt klären ließ und dieser insoweit auch zwischen den Verfahrensparteien unstrittig ist, konnte im Übrigen, zumal es sich gegenständlich zudem nicht um eine „criminal charge“, sondern um eine Angelegenheit von „civil rights“ i.S.d. Artikel 6, Absatz eins, EMRK handelt, die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung unterbleiben – dies ganz abgesehen davon, dass eine solche auch angesichts der gegenwärtig vorherrschenden CoViD-19-Pandemie nicht angezeigt war vergleiche Paragraph 4, Absatz eins, des CoViD-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 12 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 104 aus 2020,, in Verbindung mit Paragraph eins, der VO Bundesgesetzblatt Teil 2, 96 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 456 aus 2020,).

 

IV. römisch vier.

Rechtliche Beurteilung

In der Sache selbst hat das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich
erwogen:
In der Sache selbst hat das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich , erwogen:

1.1. Einerseits müssen gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG u.a. alle mit Aufgaben der Landesverwaltung betrauten Organe über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte erteilen; andererseits sind diese nach Art. 20 Abs. 3 B-VG zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit).1.1. Einerseits müssen gemäß Artikel 20, Absatz 4, B-VG u.a. alle mit Aufgaben der Landesverwaltung betrauten Organe über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte erteilen; andererseits sind diese nach Artikel 20, Absatz 3, B-VG zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit).

1.2. Vor diesem jeweils eine entsprechende Ermächtigung an den einfachen Gesetzgeber normierenden verfassungsrechtlichen Hintergrund legt § 1 des Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetzes, LGBl 46/1988 i.d.g.F. LGBl 88/2019 (im Folgenden: OöADIG) fest, dass u.a. die Organe des Landes jedermann Auskunft über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches zu erteilen haben, wobei unter einer Auskunft die Mitteilung von Tatsachen über Angelegenheiten zu verstehen ist, die dem Organ, das zur Auskunft verpflichtet ist, zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind oder bekannt sein müssen.1.2. Vor diesem jeweils eine entsprechende Ermächtigung an den einfachen Gesetzgeber normierenden verfassungsrechtlichen Hintergrund legt Paragraph eins, des Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetzes, Landesgesetzblatt 46 aus 1988, i.d.g.F. Landesgesetzblatt 88 aus 2019, (im Folgenden: OöADIG) fest, dass u.a. die Organe des Landes jedermann Auskunft über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches zu erteilen haben, wobei unter einer Auskunft die Mitteilung von Tatsachen über Angelegenheiten zu verstehen ist, die dem Organ, das zur Auskunft verpflichtet ist, zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind oder bekannt sein müssen.

1.3. Parallel dazu ordnet § 17 AVG an, dass – nur – Parteien in die ihre Sache betreffenden Akten bei der Behörde Einsicht nehmen und sich davon an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen können, wobei allen an einem Verfahren beteiligten Parteien diese Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden muss (Abs. 1 und 2). Von der Einsichtnahme sind Aktenbestandteile insoweit ausgenommen, als deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde (Abs. 3). Eine Verweigerung der Akteneinsicht hat gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens durch formlose Verfahrensanordnung zu erfolgen (Abs. 4).1.3. Parallel dazu ordnet Paragraph 17, AVG an, dass – nur – Parteien in die ihre Sache betreffenden Akten bei der Behörde Einsicht nehmen und sich davon an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen können, wobei allen an einem Verfahren beteiligten Parteien diese Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden muss (Absatz eins und 2). Von der Einsichtnahme sind Aktenbestandteile insoweit ausgenommen, als deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde (Absatz 3,). Eine Verweigerung der Akteneinsicht hat gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens durch formlose Verfahrensanordnung zu erfolgen (Absatz 4,).

1.4. Aus der Sicht des Bürgers ergibt eine Zusammenschau dieser Bestimmungen, dass ihm einerseits ein Recht auf Auskunfterteilung durch die Behörde zukommt; dieses ist allerdings in mehrfacher Weise beschränkt, nämlich

* (1.) auf die Mitteilung von Tatsachen,

* (2.) auf die Mitteilung bloß von solchen Tatsachen, die der Behörde

im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt wurden, sowie

* (3.) insoweit, als gesetzlich nicht Abweichendes vorgesehen ist.

Verfügt eine Person über die spezifische Rechtsposition einer Partei in einem Verwaltungsverfahren, kann diese Akteneinsicht und -abschriftnahme (bzw. -erstellung) begehren, soweit gesetzlich nicht Abweichendes geregelt ist.

§ 1 OöADIG und § 17 AVG stehen sohin in einem Spezialitätsverhältnis zueinander (in diesem Sinne wohl auch VwGH vom 15. Dezember 2020, Ra 2018/04/0108, RN 32).Paragraph eins, OöADIG und Paragraph 17, AVG stehen sohin in einem Spezialitätsverhältnis zueinander (in diesem Sinne wohl auch VwGH vom 15. Dezember 2020, Ra 2018/04/0108, RN 32).

2. Davon ausgehend ist mit Blick auf den gegenständlichen Fall zunächst festzustellen, dass auch der Bf. selbst gar nicht vorbringt, in jener Angelegenheit, hinsichtlich der er Auskünfte begehrt, Parteistellung zu haben.

Ein Recht auf Akteneinsicht- bzw. -abschriftnahme i.S.d. § 17 AVG kommt ihm somit schon von vornherein nicht zu.Ein Recht auf Akteneinsicht- bzw. -abschriftnahme i.S.d. Paragraph 17, AVG kommt ihm somit schon von vornherein nicht zu.

3. Allerdings kann sich der Rechtsmittelwerber auf das generelle Recht auf Auskunfterteilung berufen, soweit sich sein Begehren im zuvor unter IV.1.4. aufgezeigten Rahmen hält.3. Allerdings kann sich der Rechtsmittelwerber auf das generelle Recht auf Auskunfterteilung berufen, soweit sich sein Begehren im zuvor unter römisch vier.1.4. aufgezeigten Rahmen hält.

Im Gegenzug bedeutet dies für die Behörde, dass ihrerseits eine Auskunft hinsichtlich der einzelnen Fragestellungen des Bf. – jeweils bzw. nur – dann und insoweit verweigert werden kann, wenn bzw. als dieses Begehren entweder nicht auf die Mitteilung von Tatsachen oder von nicht im Zuge der amtlichen Tätigkeit generiertem Wissen abzielt oder ein gesetzlich festgelegter Hinderungsgrund vorliegt.

4. Es ist offenkundig, dass der Bf. im gegenständlichen Fall der Sache nach in Erfahrung bringen möchte, ob der mit LGBl 31/2020 kundgemachte Beschluss zur Änderung der Oö. ArtenschutzV der OÖLReg einstimmig gefasst wurde bzw. andernfalls, welche Regierungsmitglieder im Vorfeld für oder gegen den entsprechenden Beschlussantrag gestimmt haben.4. Es ist offenkundig, dass der Bf. im gegenständlichen Fall der Sache nach in Erfahrung bringen möchte, ob der mit Landesgesetzblatt 31 aus 2020, kundgemachte Beschluss zur Änderung der Oö. ArtenschutzV der OÖLReg einstimmig gefasst wurde bzw. andernfalls, welche Regierungsmitglieder im Vorfeld für oder gegen den entsprechenden Beschlussantrag gestimmt haben.

4.1. In diesem Zusammenhang ist dem Rechtsmittelwerber zwar zuzugestehen, dass eine Abschaffung des sog. „Amtsgeheimnisses“ jüngst wieder in Diskussion steht1.

Solange jedoch die zuvor unter IV.1.1. dargestellte Amtsverschwiegenheit noch dem geltenden Rechtsbestand angehört, kommt dieser im Zusammenhang mit dem im OöADIG geregelten Informationsrecht der Bürger jener Inhalt zu, wie er bereits in der Begründung des angefochtenen Bescheides der OÖLReg vom 14. Dezember 2020 zutreffend dargestellt wurde: Im Besonderen geht es – auf den Punkt gebracht – darum, die einzelne Mitglieder der Oö. Landesregierung nicht dazu zu verhalten, sich für ihr Stimmverhalten gegenüber jedem singulär-potentiellen Interessenten sachlich rechtfertigen zu müssen. Gerade aus diesem Grund sind die Sitzungen der OöLReg gemäß § 10 GOLReg nicht öffentlich, zumal zur Geltendmachung der politischen Verantwortlichkeit des Gesamtkollegiums bzw. einzelner Mitglieder desselben andere verfassungsrechtliche Instrumentarien vorgesehen sind.Solange jedoch die zuvor unter römisch vier.1.1. dargestellte Amtsverschwiegenheit noch dem geltenden Rechtsbestand angehört, kommt dieser im Zusammenhang mit dem im OöADIG geregelten Informationsrecht der Bürger jener Inhalt zu, wie er bereits in der Begründung des angefochtenen Bescheides der OÖLReg vom 14. Dezember 2020 zutreffend dargestellt wurde: Im Besonderen geht es – auf den Punkt gebracht – darum, die einzelne Mitglieder der Oö. Landesregierung nicht dazu zu verhalten, sich für ihr Stimmverhalten gegenüber jedem singulär-potentiellen Interessenten sachlich rechtfertigen zu müssen. Gerade aus diesem Grund sind die Sitzungen der OöLReg gemäß Paragraph 10, GOLReg nicht öffentlich, zumal zur Geltendmachung der politischen Verantwortlichkeit des Gesamtkollegiums bzw. einzelner Mitglieder desselben andere verfassungsrechtliche Instrumentarien vorgesehen sind.

4.2. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass die eben angeführte Spezialbestimmung des § 10 GOLReg einer nicht personenbezogenen Mitteilung dahin entgegensteht, ob die Beschlussfassung über den der Kundmachung LGBl 31/2020 zu Grunde liegenden Antrag einstimmig oder lediglich mehrstimmig erfolgte.4.2. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass die eben angeführte Spezialbestimmung des Paragraph 10, GOLReg einer nicht personenbezogenen Mitteilung dahin entgegensteht, ob die Beschlussfassung über den der Kundmachung Landesgesetzblatt 31 aus 2020, zu Grunde liegenden Antrag einstimmig oder lediglich mehrstimmig erfolgte.

Denn dadurch wird weder eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht gemäß § 3 Abs. 1 OöADIG verletzt noch handelt es sich insoweit i.S.d. § 3 Abs. 2 OöADIG um ein mutwilliges Auskunftsverlangen oder ein solches, dass umfangreiche Vorermittlungen erfordern würde bzw. das auch in anderer Weise unmittelbar in Erfahrung gebracht werden könnte.Denn dadurch wird weder eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 3, Absatz eins, OöADIG verletzt noch handelt es sich insoweit i.S.d. Paragraph 3, Absatz 2, OöADIG um ein mutwilliges Auskunftsverlangen oder ein solches, dass umfangreiche Vorermittlungen erfordern würde bzw. das auch in anderer Weise unmittelbar in Erfahrung gebracht werden könnte.

4.3. Vor diesem Hintergrund ist jedoch in concreto festzustellen, dass der Bf. hier ursprünglich um die Übersendung einer Niederschrift und eines Amtsvortrages ersucht und dieses Verlangen zuletzt dahin spezifiziert hat, dass ihm „nur das Ergebnis der Beratungen, nicht der Sitzungsverlauf“ mitgeteilt werden möge bzw. dass er „nur Auskunft über das Ergebnis der Beratung der Landesregierung und das Stimmverhalten begehrt“ habe, nicht aber auch eine solche „über die Motive oder die Begründung“.

Angesichts dessen kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie das verfahrensgegenständliche – und insoweit nicht hinreichend klar abgefasste – Auskunftsersuchen dahin interpretiert hat, dass dem Bf. die Bekanntgabe einer nicht personenbezogenen Information dahin, ob die Beschlussfassung über den der Kundmachung LGBl 31/2020 zu Grunde liegenden Antrag einstimmig oder bloß mehrstimmig erfolgte, nicht hinreicht, sondern dass seinen Antrag vielmehr darauf abzielend qualifiziert hat, auf diesem Weg das persönliche Stimmverhalten der einzelnen Landesregierungsmitglieder in Erfahrung zu bringen.Angesichts dessen kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie das verfahrensgegenständliche – und insoweit nicht hinreichend klar abgefasste – Auskunftsersuchen dahin interpretiert hat, dass dem Bf. die Bekanntgabe einer nicht personenbezogenen Information dahin, ob die Beschlussfassung über den der Kundmachung Landesgesetzblatt 31 aus 2020, zu Grunde liegenden Antrag einstimmig oder bloß mehrstimmig erfolgte, nicht hinreicht, sondern dass seinen Antrag vielmehr darauf abzielend qualifiziert hat, auf diesem Weg das persönliche Stimmverhalten der einzelnen Landesregierungsmitglieder in Erfahrung zu bringen.

Einer solchen Auskunftserteilung steht jedoch, wie zuvor ausgeführt, die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit gemäß Art 20 B-VG i.V.m. § 3 Abs. 1 OöADIG und i.V.m. § 10 GOLReg entgegen.Einer solchen Auskunftserteilung steht jedoch, wie zuvor ausgeführt, die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit gemäß Artikel 20, B-VG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, OöADIG und in Verbindung mit Paragraph 10, GOLReg entgegen.

5. Somit erweist sich der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig, weshalb die gegenständliche Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.5. Somit erweist sich der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig, weshalb die gegenständliche Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen war.

Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären war.

1  Vgl. den „Begutachtungsentwurf zur Abschaffung des Amtsgeheimnisses“, 14/M 27. GP.

Schlagworte

Amtsverschwiegenheit; Auskunftspflicht; personenbezogene Informationen; Landesregierung; Artenschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2021:LVwG.250187.4.Gf.RoK

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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